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    01.04.2025

    Europäische Kommission erteilt beihilferechtliche Genehmigung – Der Weg für ein zweites Gebotsverfahren bei den Klimaschutzverträgen ist frei


    Am 24. März 2025 hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die novellierte Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV) sowie einen entsprechenden Förderaufruf erteilt, sodass der neuen Bundesregierung nun der Weg für ein zweites Gebotsverfahren mit einem Fördervolumen von bis zu EUR 5 Mrd. offensteht. Dabei basieren die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgenommenen Änderungen auf den Erkenntnissen der Auswertung des erfolgreichen ersten Gebotsverfahrens (wir berichteten). Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen die förderfähigen Technologien und den Energieträgereinsatz, aber auch Einzelheiten des Gebotsverfahrens und der anschließenden Vertragsdurchführung.

    Hintergrund

    Europa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, bereits bis zum Jahr 2045 die Klimaneutralität zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.

    Was sind Klimaschutzverträge?

    Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. Durch den Abschluss von solchen Differenzverträgen sollen Unternehmen in emissionsintensiven Branchen diejenigen Mehrkosten, die ihnen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.

    Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.

    Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?

    Nach der FRL KSV ist das Ziel der Klimaschutzverträge die kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie auf dem Weg zur gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität, wobei die Klimaschutzverträge bis zum Jahr 2045 einen Beitrag in Form der Reduzierung von Emissionen in Höhe von circa 350 Megatonnen Kohlenstoffdioxidäquivalenten leisten sollen. Hierzu wurden bereits mit der ursprünglichen Fassung der Förderrichtlinie drei spezifische Unterziele – die in die novellierte Förderrichtlinie wortgleich übernommen worden sind – festgehalten, wonach

    • erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden sollen, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,
    • zweitens durch die Förderung mittelbar Infrastruktur sowie Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut werden sollen, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und
    • drittens nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden sollen, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.

    Diese (Unter-)Ziele sind im Gesamtkontext der europäischen und der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen wie die CO2-Bepreisung überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Noch vor dem Abschluss des ersten Gebotsverfahrens hatte das BMWK das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe" vorgestellt und damit erstmals konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage von in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukten vorgeschlagen. Doch auch auf europäischer Ebene fügen sich die Klimaschutzverträge nahtlos in die energie- und klimapolitischen Strategien ein. Die Kommission hat erst kürzlich, am 26. Februar 2025, den „Deal für eine saubere Industrie“ (engl. Clean Industrial Deal – CID) präsentiert, der sich als ein Businessplan versteht und sechs kritische wirtschaftliche Triebkräfte identifiziert, darunter die Notwendigkeit von Leitmärkten zur Schaffung einer stabilen und vorhersehbaren Marktnachfrage nach sauberen Technologien und eng verknüpft damit die Notwendigkeit einer weitergehenden Finanzierung, um neben der Dekarbonisierung gleichzeitig auch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stärken.

    Was ist neuerdings Gegenstand der Förderung?

    Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.

    Beim Gegenstand der Förderung sind im Vergleich zur ursprünglichen Förderrichtlinie keine Änderungen zu verzeichnen, es bleibt dabei, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die auch unter das Europäische Emissionshandelssystem gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.

    Mit der novellierten FRL KSV sind nun auch Vorhaben, in denen Treibhausgasemissionsminderungen durch Abscheidung und Speicherung (engl. Carbon Capture and Storage – CCS) oder Abscheidung und Nutzung (engl. Carbon Capture and Utilization – CCU) erzielt werden, grundsätzlich förderfähig. Dies betrifft zunächst drei Fallgruppen (vgl. Ziff. 4.15 der FRL KSV): Treibhausgasemissionen, die zum überwiegenden Teil aus Prozessemissionen stammen, und schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen, wenn beide für einen absehbaren Zeitraum nicht durch andere Technologien wie Wasserstoff vermieden werden können sowie Abfallverbrennungsanlagen, wobei der Anschluss an die notwendigen CO2-Transport- und Infrastrukturen stets gesichert sein muss. 

    Wie bereits am oben geschilderten Fall des Einsatzes von CCS und CCU erkennbar wird, genießt Wasserstoff neben der Direktelektrifizierung grundsätzlich einen gewissen Vorrang gegenüber anderen Energieträgern. Dies ist vor allem darauf gestützt, dass Wasserstoff, der mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder in anderen CO2-armen Produktionsverfahren hergestellt wurde (siehe die Definitionen hierzu in Ziff. 2 FRL KSV), in besonderem Maße zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beiträgt. Hingegen handelte es sich bei Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, nach der Definition der ursprünglichen FRL KSV nur um (nachrangig einzusetzende) Biomasse. Hier setzt nun eine weitere Neuerung der novellierten FRL KSV an, die eine dahingehende Änderung der Definitionen vornimmt, dass dieser Wasserstoff, sofern er aus einer ausschließlich zur Wasserstoffversorgung genutzten Netzinfrastruktur entnommen wird, nun nicht mehr unter die Definition von Biomasse fällt und folglich auch vorrangig einsetzbar ist. 

    Was sind die Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit? 

    Im Weiteren enthält die FRL KSV eine Reihe an Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit. Zunächst müssen die Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im jeweiligen Förderaufruf festgelegt wird. Während im Rahmen der ursprünglichen FRL KSV die absolute Schwelle noch bei 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr lag, wurde im Rahmen der novellierten Förderrichtlinie eine Absenkung auf 5 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr beschlossen, was vor allem dazu führen soll, dass der Zugang zum Förderinstrument der Klimaschutzverträge auf einen weiteren Kreis möglicher Antragsteller ausgeweitet wird. Die Schwellen für die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem sind hingegen gleichgeblieben, sodass diese spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen muss und weiterhin muss eine Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem bis zum Projektende erreicht werden.

    Wer ist antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind weiterhin sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Hierbei sieht die neue Förderrichtlinie zudem vor, dass die Antragsteller auch gleichzeitig Anlagenbetreiber der zu fördernden Anlage oder der zu fördernden Anlagen sind. Darüber hinaus können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein Konsortium bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.

    Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?

    Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die maximale Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio. betragen muss, aber auch auf einen bestimmten maximalen Betrag je Vorhaben beschränkt werden kann. Jedoch kann der Förderaufruf ebenso von diesem unteren Schwellenwert abweichen, wie er bestimmen kann, dass einer konkreten Art von Vorhaben ein höherer maximaler Förderbetrag zugutekommen soll.

    Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung vor der Bekanntmachung des zweiten Förderaufrufs hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.

    Da die Klimaschutzverträge bzw. der Umfang der einzelnen Fördersummen maßgeblich von den Angaben des Antragstellers abhängt, ist dieser grundsätzlich an den Einsatz des bzw. der von ihm angegebenen Energieträger und dem damit zusammenhängenden Pfad zur absoluten Treibhausgasemissionsminderung gebunden. Mit der novellierten Förderrichtlinie sind einige wesentliche Neuregelungen vorgenommen worden, um möglichst flexibel auf unvorhergesehene Veränderungen reagieren zu können. So ist die abschließende Aufzählung von Gründen, aufgrund derer einer Abweichung von dem angegebenen Energieträgereinsatz zugestimmt werden kann erweitert worden und umfasst nun auch den Fall einer nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretenden verspäteten Bereitstellung von Strom- oder Wasserstoffnetzinfrastruktur. Hinzukommend ist keine Zustimmung des wissenschaftlichen Beirats der Bewilligungsbehörde zu einer Abweichung mehr erforderlich. Ebenfalls steht die Zustimmung zur Abweichung vom vorgesehenen Pfad zur Treibhausgasemissionsminderung, sofern diese nicht auf einem Vertretenmüssen des Fördermittelempfängers beruht, nunmehr allein im Ermessen der Bewilligungsbehörde und bedarf keiner Zustimmung des wissenschaftlichen Beirats.

    Kann mit anderen Fördermaßnahmen kumuliert werden?

    Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.

    In welche Abschnitte ist das Gebotsverfahren unterteilt?

    Hinsichtlich des Gebotsverfahrens ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ursprünglichen und der novellierten Förderrichtlinie und es erfolgt weiterhin regelmäßig in drei separaten Abschnitten.

    Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein vorbereitendes Verfahren durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine materielle Ausschlussfrist verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen. Jedoch sieht die novellierte Förderrichtlinie in zwei Fällen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes vor, sodass ein Antragsteller doch am Gebotsverfahren teilnehmen kann. Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass ein antragstellendes Unternehmen am vorbereitenden Verfahren teilgenommen hat, es nachträglich als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist und nunmehr ein neuer, im Übrigen antragsberechtigter Antragsteller den ursprünglichen Antrag fortführt. Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, dass ein Antragssteller einem Konsortium beitritt oder mit diesem zusammen ein neues Konsortium gebildet wird.

    Hieran schließt sich das wettbewerbliche Gebotsverfahren an, welches durch den Förderaufruf, der insbesondere die Frist zur Gebotsabgabe festlegt, eingeleitet wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.

    Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Die Laufzeit der Klimaschutzverträge ist auf 15 Jahre festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Wie bei den meisten Regelungen dieser Förderrichtlinie kann im Förderaufruf jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, in diesem Fall kann die Frist für den operativen Beginn – insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer von Genehmigungsverfahren – auf bis zu 48 Monate verlängert werden. 

    Fazit

    Die Förderung durch Klimaschutzverträge wird von der Wirtschaft positiv aufgenommen und nun erfreulicherweise fortgeführt. Dies zeigt sich bereits daran, dass im vorbereitenden Verfahren für die zweite Gebotsrunde, welches am 29. Juli 2024 gleichzeitig mit der Auswertung der ersten Gebotsrunde startete, circa 130 Förderanträge aus sieben verschiedenen Sektoren eingegangen sind. Die kürzlichen Änderungen an der FRL KSV, so zum Beispiel die Senkung der Mindestgröße für Vorhaben, die grundlegende Förderfähigkeit von CCS- und CCU-Vorhaben, die Vereinfachungen für leitungsgebundenen Wasserstoff und Möglichkeiten zur Abweichung von vorgesehenen Emissionsminderungen verfolgen richtige Ziele. Sie erleichtern den Zugang zu Klimaschutzverträgen insbesondere für den Mittelstand für 15 Jahre Förderdauer. Zudem werden neue Technologien gefördert, Hürden zur Nutzung vom Wasserstoffnetz abgebaut, um den Markthochlauf der Wasserstoffbranche anzureizen. Jetzt fehlt nur noch die die neue Bundesregierung, um das zweite Gebotsverfahren durchzuführen. Der Bruch der Ampelkoalition hatte zu Verzögerungen geführt. Hier ist nun schnelle Klarheit erforderlich.

    Dr. Malaika Ahlers

    Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso Peter Meisenbacher, Sebastian Berg, Anton Buro und Dr. Florian Böhm aus dem Energy-Team zur Verfügung.

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