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    09.03.2026

    Das BMWE-Netzpaket 2026: Zentrale Neuerungen und erste Bewertung


    Der am 30. Januar 2026 aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bekannt gewordene Entwurf des sog. Netzpakets ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens"), mit dem insbesondere Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert werden sollen, markiert einen Wendepunkt im deutschen Energierecht. Zusammen mit den Reformentwürfen zum EEG (hierzu liegt seit 26. Februar 2026 ein unabgestimmter Arbeitsentwurf des BMWE vor) und dem Eckpunktpapier zum GEG, das künftig zum GMG werden soll (Gebäudemodernisiserungsgesetz, 24. Februar 2026) zeichnen sich grundlegende Änderungen für die Energiewirtschaft ab.

    Unser Energierechtsteam wird Sie über die einzelnen Reformprozesse informiert halten.

    Nachfolgend sollen wesentliche Eckpunkte des Netzanschlusspaketes dargestellt und auf Kritikpunkte hingewiesen werden.

    Gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bezüglich des Netzanschlusses

    Der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Einführung neuer Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz stellen höhere Anforderungen an die Netze. Gleichzeitig wird die Elektrifizierung der Wärmeversorgung durch Wärmepumpen oder die Elektrifizierung des Verkehrs voraussichtlich zu einer höheren Stromnachfrage führen.

    Das BMWE prognostiziert gegenüber früheren Prognosen zwar ein moderateres Anwachsen der Nachfrage. Gleichwohl sollen durch das Netzpaket den Netzbetreibern rechtliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden, um den Zubau von Erzeugungsanlagen, Speichern und Großverbrauchern besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren. Es soll vor allem das Netzanschlussverfahren reformiert werden. Der Fokus liegt dabei auf Effizienz, Transparenz und Digitalisierung.

    Nach der bisherigen Rechtslage galt bei Netzanschlussanfragen das sog. Windhundprinzip. Nach diesem Prinzip wurden Anschlussbegehren nicht strukturiert priorisiert, sondern nach dem Eingang des entsprechenden Antrages bearbeitet. Dies schaffte Rechtsunsicherheit und bot einen Anreiz möglichst frühzeitig in der Projektentwicklung Netzanschlusskapazitäten in Anspruch zu nehmen.

    Priorisierung von Netzanschlussbegehren

    Nun soll bezüglich der Beantragung und Bewilligung das „Windhundprinzip“ abgeschafft werden. Mithin werden Netzanschlussbegehren nicht mehr nach dessen Eingangsdatum bearbeitet.

    Die Übertragungsnetzbetreiber werden nach § 17b Abs. 1 EnWG-E dazu aufgefordert ein gemeinsames transparentes, effizientes und diskriminierungsfreies Verfahren für Netzanschlüsse zu entwickeln und dieses durch die Bundesnetzagentur genehmigen zu lassen.

    Aufgrund dieses Verfahrens soll eine Priorisierung der Netzanschlussbegehren nach § 17b EnWG-E erfolgen. Maßgebend für die Priorisierung sind dabei die in § 17b Abs. 1 EnWG-E genannten Qualitätskriterien sowie die entwickelten Regionalszenarien. Eine Priorisierung kann durch ein zeitweises Freihalten von Netzanschlusskapazitäten oder im Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen erfolgen. Mittels flexibler Netzanschlussvereinbarungen kann ein Netzpooling erreicht werden, bei dem verschiedene Verbraucher oder Erzeuger zeitabhängig Netzkapazitäten nutzen.

    § 17b Abs. 2 EnWG eröffnet die Möglichkeit auch für Elektrizitätsverteilnetzbetreiber auf das durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelte und durch die Bundesnetzagentur freigegebene Verfahren zur Priorisierung der Netzanschlussbegehren zurückzugreifen. 

    Freigabe von nicht ausreichend genutzter Kapazitäten

    Der neu einzuführende § 17 Abs. 1a EnWG-E sieht vor, dass nicht ausreichend über einen Zeitraum von drei Jahren genutzte Kapazitäten wieder freigegeben werden können.

    Redispatch-Vorbehalt

    Der Gesetzgeber möchte im Rahmen der Gesetzesreform die Kosten für Redispatchmaßnahmen reduzieren und das wirtschaftliche Risiko für solche Maßnahmen auf den Anlagenbetreiber verlagern. Unter Redispatchmaßnahmen fallen die Abregelung von Erzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Netzstabilität. Im Falle einer solchen Abregelung besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch.

    Zur Reduzierung der Redispatchkosten für den Netzbetreiber soll die Definition eines "kapazitätslimiterenden Netzes" eingeführt werden. Innerhalb des als kapazitätslimitiert gekennzeichneten Netzgebietes sollen neue Erzeugungsanlagen nicht mehr zugelassen werden, wenn sie nicht für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren auf Entschädigungsansprüche für Redispatchmaßnahmen verzichten.

    Das kapazitätslimitierte Netz kann für die Dauer von bis zu 10 Jahren ausgewiesen werden, wenn die Einspeiseleistung im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 3 Prozent gegenüber der technisch möglichen Einspeiseleistung angepasst wurde (§ 14 Abs. 1d EnWG-E).

    Baukostenzuschuss

    Der Gesetzgeber möchte die Netzbetreiber bei den Kosten für den Netzausbau entlasten und die wirtschaftlichen Kosten auf die Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen verlagern. Gleichzeitig sollen Netzgebiete als Einspeisenetz deklariert werden. Hier soll nur ein reduzierter Baukostenzuschuss zu erheben sein.

    Digitalisierung und Transparenz

    Der Gesetzgeber möchte das Netzanschlussverfahren vollständig digitalisieren. Dies umfasst sowohl das Antragsverfahren als auch die Verwaltungskommunikation.

    Es soll durch eine Webseite über regionale Netzanschlusskapazitäten informiert werden. Zudem ist eine individuelle Netzanschlussauskunft möglich.

    Kritik am aktuellen Entwurf

    Die Branche reagiert verhalten auf den öffentlich gewordenen Entwurf.

    Insbesondere der Redispatch-Vorbehalt steht in der Kritik. Branchenverbände kritisieren, durch den Verzicht auf eine Redispatchentschädigung werden die Projekte wirtschaftlich schwieriger zu kalkulieren. Dies verkompliziere die Finanzierbarkeit der Projekte.

    Zudem würde die 3 Prozent-Schwelle dazu führen, dass schon heute viele Gebiete als kapazitätslimitierend anzusehen seien. Der Zeitraum von 10 Jahren sei zu lange und stellt für die Netzbetreiber einen Anreiz dar die Netze nicht zügig zu modernisieren und auszubauen.

    Auch europarechtlich bestehen Bedenken gegen den Gesetzesvorschlag. Art. 13 Abs. 2 VO (EU) 2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung) sieht vor, dass Anlagenbetreiber grundsätzlich bei einem Redispatch zu vergüten sind. Es ist daher rechtlich fraglich, ob diese Regelung umgangen wird, wenn in kapazitätslimitierenden Netzen die Projektierer die Wahl haben, ob der Netzanschluss vorerst nicht erfolgt oder ohne Vergütung. 

    Ein weiterer Kritikpunkt lässt sich in § 17b Abs. 2 EnWG-E sehen. Hier wird den Netzbetreibern die Möglichkeit überlassen das durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelte Verfahren zur Priorisierung der Netzanschlussbegehren zu übernehmen. Diese Freiwilligkeit zugunsten der Verteilnetzbetreiber kann zu einer Zersplitterung des Verwaltungsverfahrens führen und steigert die Komplexität.

    Ausblick

    Der Gesetzgebungsentwurf beinhaltet im Bereich Digitalisierung der Kommunikation bei Netzanschlussbegehren sowie im Bereich Transparenz der Netzanschlussmöglichkeiten viele positive Ansätze. Dies erleichtert Projektierer die frühe Planung der Projekte. 

    Zudem eröffnet der Gesetzesentwurf für die Netzbetreiber Möglichkeiten vorhandene Netzkapazitäten effizient und vollständig auszunutzen.

    Der Entwurf unterstreicht aber auch einen kritischen Blick des Gesetzgebers auf den Ausbau dezentraler erneuerbarer Energien. Es scheint so, als zeichne sich ab, dass der Fokus wieder auf die klassische eher zentralisierte Energiewirtschaft und auf fossile Energieträger gelegt wird.

    Die Kritik der Verbände aus dem Bereich der erneuerbaren Energien und die europarechtlichen Bedenken werfen die berechtigte Frage auf, ob der Gesetzesentwurf tatsächlich so umgesetzt wird. Ebenfalls sind wohl auch geopolitische Überlegungen aufgrund des aktuell vorliegenden Iran-Konflikts und des damit verbundenen Preisanstiegs fossiler Energieträger zu berücksichtigen. Jedenfalls zeichnet sich bereits ab, dass sich der EuGH mit der Rechtsmäßigkeit des Redispatch-Vorbehalts befassen wird, wenn der aktuelle Gesetzesentwurf so verabschiedet wird.

    Dr. Florian Böhm
    Peter Meisenbacher

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