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    03.12.2024

    Die Besteuerung passiver ausländischer Betriebsstätteneinkünfte


    Das Jahressteuergesetz 2024 enthält auch Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (nachfolgend: "GewStG"). In § 7 GewStG werden die Sätze 8 und 9 durch einen neuen Satz 8 ersetzt. Die Änderungen hat dabei primär eine klarstellende Funktion.

    Ursprünglich wurde § 7 Satz 8 GewStG am 20. Dezember 2016 eingeführt und fingiert, dass Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden. Nach § 7 Satz 8 zweiter Halbsatz GewStG galt dies auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder dieses die Steueranrechnung oder die Anrechnungsmethode anordnet. Als Folgeänderung wurde in § 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG normiert, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile einer in- oder ausländischen Mitunternehmerschaft nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG nicht erfolgt, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 GewStG enthalten sind.

    Mit der Neufassung wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Unabhängig von der Überlegung, die Gewerbesteuerpflicht auf den Hinzurechnungsbetrag gänzlich abzuschaffen, soll die vorgesehene Klarstellung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Der klarstellende Charakter ergibt sich darüber hinaus aus der Gesetzesbegründung des § 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG, nach der eine Kürzung verhindert werden soll, "soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 GewStG enthalten sind " (BT-Drs. 19/28652, S. 45). Daraus wird deutlich, dass eine Beschränkung des § 7 Satz 8 GewStG aufgrund einer abkommensrechtlichen Würdigung weder den Gesetzesmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen ist.

    § 7 S. 8 GewStG in der neuen Fassung ist auf alle offenen Fälle ab dem Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.

    Markus Linnartz
    Jakob Gerstung

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