YOUR
Search

    03.12.2024

    Die Besteuerung passiver ausländischer Betriebsstätteneinkünfte


    Das Jahressteuergesetz 2024 enthält auch Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (nachfolgend: "GewStG"). In § 7 GewStG werden die Sätze 8 und 9 durch einen neuen Satz 8 ersetzt. Die Änderungen hat dabei primär eine klarstellende Funktion.

    Ursprünglich wurde § 7 Satz 8 GewStG am 20. Dezember 2016 eingeführt und fingiert, dass Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden. Nach § 7 Satz 8 zweiter Halbsatz GewStG galt dies auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder dieses die Steueranrechnung oder die Anrechnungsmethode anordnet. Als Folgeänderung wurde in § 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG normiert, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile einer in- oder ausländischen Mitunternehmerschaft nach § 9 Nummer 2 Satz 1 GewStG nicht erfolgt, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 GewStG enthalten sind.

    Mit der Neufassung wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Unabhängig von der Überlegung, die Gewerbesteuerpflicht auf den Hinzurechnungsbetrag gänzlich abzuschaffen, soll die vorgesehene Klarstellung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Der klarstellende Charakter ergibt sich darüber hinaus aus der Gesetzesbegründung des § 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG, nach der eine Kürzung verhindert werden soll, "soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 GewStG enthalten sind " (BT-Drs. 19/28652, S. 45). Daraus wird deutlich, dass eine Beschränkung des § 7 Satz 8 GewStG aufgrund einer abkommensrechtlichen Würdigung weder den Gesetzesmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen ist.

    § 7 S. 8 GewStG in der neuen Fassung ist auf alle offenen Fälle ab dem Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.

    Markus Linnartz
    Jakob Gerstung

    Protecting Yourself Tax-wise Instead of Paying Extra: What the New Federal Fiscal Court Ruling Means for Corporate Financing
    In its judgment of 1.4.2026 (I R 11/24), the Federal Fiscal Court ruled on the…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Ningbo Cixing on the acquisition of selected STOLL assets from KARL MAYER
    Berlin, 25 June 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has provided…
    Read more
    ADVANT Beiten partnered with Island Green Capital on Stake in Isar Aerospace
    Berlin, 12 June 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has provided…
    Read more
    DTA Netherlands: Changes from 01.01.2026 for employees and dividends
    Since 1 January 2026, the new double taxation agreement between Germany and the…
    Read more
    Federal Fiscal Court: Variable components of the purchase price – capital gain or wages?
    When selling a company, the purchase price often depends partly on certain…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Splitting of Klinikum Westbrandenburg GmbH into Two Sites
    Berlin, 13 April 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Sale of its Majority Stake in Lausitz Klinik Forst GmbH
    Berlin, 26 March 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    EU Commission Presents Proposal for ‘EU Inc.’
    When European Commission President Ursula von der Leyen introduced the concept…
    Read more
    Consequential issues arising from the upward tainting of an originally asset-managing partnership – even in the absence of trade tax liability
    If an asset-managing partnership participates (vermögensverwaltende…
    Read more