Das BMF-Schreiben vom 29. März 2021 legt die Auffassung der Finanzverwaltung dar. Es entspricht weitestgehend dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 14. Juli 2020.
Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 vom 25. Mai 2018 nachgekommen.
Nach einigem hin und her über eine mögliche Corona-Fristverlängerung starteten die Meldepflichten planmäßig zum 1. Juli 2020. Die Umsetzung der Meldepflichten hatte bereits im Vorfeld erhebliche Diskussionen aufgrund des weiten Anwendungsbereichs ausgelöst.
Mit Spannung wurde das finale BMF-Schreiben zur Anwendung der Meldepflichten erwartet, da es einen Einblick in die Auslegung der Vorschriften durch die Verwaltung gibt. Zunächst hatte das BMF mehrere Entwürfe des Schreibens veröffentlicht, den dritten und damit letzten am 14. Juli 2020. Fast ein dreiviertel Jahr später hat das BMF nunmehr am 29. März 2021 das finale BMF-Schreiben veröffentlicht. Die Änderungen zu der vorherigen Entwurfsfassung vom 14. Juli 2020 sind allerdings weit überwiegend redaktioneller und klarstellender Natur. Gleiches gilt auch für die aufgrund der Ermächtigung in § 138d Abs. 3 S. 3 AO erstellte Anlage mit abschließend aufgezählten Fällen, bei denen nicht vom Vorliegen eines steuerlichen Vorteils i.S.d. § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) AO auszugehen ist (sog. White List).
Die Kritik an den Mitteilungspflichten als schwer handhabbares Bürokratieungetüm dürfte damit auch nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens nicht abebben.
Auch wenn das veröffentlichte BMF-Schreiben nur wenig neue Erkenntnisse gegenüber dem Entwurf des Schreibens vom 14. Juli 2020 bringt, ist die Veröffentlichung dennoch zu begrüßen. Die Finanzverwaltung ist nun an die dort getroffenen Aussagen und insbesondere die White List gebunden. Dies gibt dem Meldepflichtigen zumindest etwas mehr Rechtssicherheit.