Handelsvertreter sind in vielen Branchen immer noch ein beliebter Weg, um Produkte und Dienstleistungen zu vertreiben. Viele Unternehmen setzen Handelsvertreter ein, ohne sich ausdrücklich über die bilanziellen und damit steuerlichen Folgen Gedanken zu machen. Jetzt hat der BFH in seinem Urteil vom 30.4.2025 (X R 12-13/22) die Grundzüge der Erfassung von Provisionen für Handelsvertreter festgelegt.
Der BFH hatte über die bilanzielle Erfassung eines Provisionsanspruchs beim Versicherungsvertreter zu entscheiden. Während die Entstehung und Fälligkeit des allg. Provisionsanspruch zivilrechtlich in § 87a HGB geregelt ist, gibt es für Versicherungsvertreter in § 92 HGB eine gesetzliche Sonderregelung. Der BFH hat den entscheidenden Fall aber zum Anlass genommen, über den Einzelfall hinaus grundlegende Ausführungen zu machen. Außerdem hat er ebenfalls Ausführungen zur bilanziellen Erfassung dieser Ansprüche beim Unternehmen gemacht, das den Handelsvertreter einsetzt. Zur endgültigen Behandlung im vorliegenden Fall hat der BFH an das FG Schleswig Holstein zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Für die (steuer-)bilanzielle Beurteilung ist zu unterscheiden, ob der Provisionsanspruch bereits entstanden ist oder noch nicht. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Damit sind nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. Das Handelsrecht sieht als Regelfall vor, dass der Provisionsanspruch entsteht, soweit und sobald das Unternehmen das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann aber in gewissen Grenzen vertraglich abbedungen werden. Bei Versicherungsvertretern sieht das Gesetz vor, dass der Anspruch mit Zahlung der Versicherungsprämie durch den Kunden entsteht.
Ist der Provisionsanspruch entstanden, ist dieser beim Unternehmer als steuerwirksamer Aufwand zu erfassen. Beim Handelsvertreter liegt in diesem Fall ein steuerpflichtiger Ertrag vor. Dieser ist ggf. um das Risiko für eine Stornierung des Vertrags durch den Kunden zu mindern. Eine solche Minderung kann entweder im Rahmen der Bewertung der Provisionsforderung erfolgen, wenn die Provision noch nicht ausgezahlt ist. Alternativ und insbesondere, wenn die Provision bereits gezahlt worden ist, kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein. Dieser Rückstellung ist auch steuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Erfolgt dagegen eine Provisionszahlung, ohne dass der Anspruch schon entstanden ist, handelt es sich um eine Anzahlung bzw. einen Provisionsvorschuss. Diese ist beim Unternehmen noch nicht aufwandswirksam und führt daher noch nicht zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Beim Handelsvertreter handelt es sich korrespondierend ebenfalls um eine Anzahlung, die noch nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt. Erst wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist, werden die Zahlungen aufwands- und ertragswirksam.
Erfolgt eine spätere Auszahlung der Provision ist zwischen der Stundung und einer aufschiebend bedingten Forderung zu unterscheiden. Bei einer Stundung ist der Anspruch bereits entstanden, nur die Auszahlung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die steuerliche Behandlung erfolgt daher nach den oben dargestellten Grundsätzen. Bei einem aufschiebend bedingten Anspruch entsteht dieser Anspruch auch erst mit Eintritt der Bedingung. Erfolgt bereits eine Zahlung, handelt es sich dabei um einen Provisionsvorschuss.
Die bilanzielle Erfassung unterscheidet sich danach, wann der Provisionsanspruch entstanden ist. Da es insoweit häufig auch die individualvertraglichen Regelungen ankommt, sind diese genau zu prüfen. Werden mehrere Handelsvertreter eingesetzt kann es als Unternehmen sinnvoll sein, eine einheitliche Vertragspraxis zu haben, um eine einheitliche bilanzielle Erfassung zu ermöglichen.
Je nach Vertragsgestaltung kann bei Unternehmen der Aufwand für den Einsatz von Handelsvertretern vor- oder nachgelagert werden. Dies sollte bei Abschluss eines Handelsvertretervertrags immer mit beachtet werden.