Der Gesetzgeber reagiert auf Kritik und sieht eine Änderung des § 4g Absatz 1 Satz 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 vor, wonach nunmehr die Bildung von Ausgleichsposten ebenfalls in Umwandlungsfällen ermöglicht wird.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Verletzung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Falle einer Entstrickungsbesteuerung (Besteuerung der stillen Reserven bei Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts) hat der Gesetzgeber mit § 4 g EStG, der die Bildung eines Ausgleichspostens bei einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG vorsieht, eine Regelung eingefügt, die eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Betriebsstätte im EU-Ausland verhindern soll. Danach kann der Steuerpflichtige einen über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösenden Ausgleichsposten bilden, der höhenmäßig dem Entstrickungsgewinn, das heißt dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert, entspricht. Er verkörpert daher die stillen Reserven des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entstrickung.
Bisher blieben die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes von § 4g EStG unberührt. Begründet wurde dies damit, dass das Umwandlungssteuergesetz eigene Entstrickungsregeln enthält. Durch die Neufassung sind die Regelungen des Ausgleichspostens fortan jedoch entsprechend anzuwenden, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.
Die alte Fassung stieß in Literatur und Rechtsprechung vor allem auf Kritik, weil § 4g EStG und das UmwStG in vergleichbaren Situationen unterschiedliche Regelungen vorsahen. Die Nicht-Anwendbarkeit von § 4g EStG in Umwandlungsfällen bot daher potenzielle Steuergestaltungsmöglichkeiten, die ausschließlich der Umgehung dienten. Durch die neue Regelung soll eine Gleichbehandlung für Umstrukturierungen gewährleistet werden. Sie stellt einen Schritt zur Harmonisierung und Klarstellung der steuerrechtlichen Vorschriften bei Umstrukturierungen dar.
Die Änderung des § 4g Absatz 1 Satz 4 EStG gilt aufgrund der Änderung des § 52 Absatz 8a EStG in allen offenen Fällen.
Marcus Mische
Jakob Gerstung