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    27.11.2025

    Und jährlich grüßt das Murmeltier: Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr


    Ursprünglich sollte die EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) bereits ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Im Herbst 2024 schlug die EU Kommission dann eine Verschiebung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 vor, um den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. unseren Blog-Beitrag aus dem letzten Jahr: Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr | ADVANT Beiten). 

    Im September 2025 äußerte die EU Kommission, dass sie eine erneute Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr in Erwägung ziehe. Um dann im Oktober 2025 einen formellen Legislativvorschlag für eine Änderung der EUDR vorzulegen, der nun doch keine Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr beinhaltet. Dafür sollen mittlere und Großunternehmen im ersten Halbjahr 2026 im Falle einer Non-Compliance mit der EUDR zunächst keine Sanktionen drohen. Und – fast wichtiger noch: Die EU Kommission schlägt vor, Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette von der Pflicht zur Vorlage von (weiteren) Sorgfaltserklärungen (im Anschluss an die Sorgfaltserklärung des Ersteinführers) zu befreien, wenn für die (Ausgangs-) Produkte bereits Sorgfaltserklärungen vorliegen (vgl. hierzu den Änderungsvorschlag der EU Kommission vom 21. Oktober 2025 sowie die Internetseite der BLE zur EUDR: BLE - Aktuelles (instruktiv auch zu den vorangehenden Entwicklungen in diesem Jahr, insbesondere zur Aktualisierung der Leitlinien und der FAQ der EU Kommission)).

    Aktuell – Ende November 2025 – haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament in ihren Vorschlägen zur Änderung der EUDR die Position eingenommen, dass die EUDR doch wieder um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Zwar ist das Ergebnis der sich nun anschließenden Trilog-Verhandlungen noch abzuwarten. Gleiches gilt für die Frage, ob es gelingt, die Änderung der EUDR noch vor dem 30. Dezember 2025 im Amtsblatt zu verkünden und damit rechtzeitig vor dem (noch) aktuellen Geltungsbeginn in Kraft treten zu lassen. Es spricht nun aber jedenfalls einiges dafür, dass der Geltungsbeginn der EUDR im Sinne von Rat und Parlament um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden wird (und für Kleinst- und Kleinunternehmen vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2027). Näheres hierzu ist der Pressemitteilung des Parlaments (EU-Entwaldungsgesetz: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen | Aktuelles | Europäisches Parlament) und seinem formellen Änderungsvorschlag zu entnehmen.

    Besonders interessant: Das Parlament möchte der EU Kommission aufgeben, bis zum 30. April 2026 eine offenbar weitere Vereinfachung der EUDR vorzunehmen. Die Kommission soll Parlament und Rat einen entsprechenden Bericht, ggf. mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorlegen. Für EUDR-pflichtige Unternehmen – auch und gerade solche, die sich auf den Geltungsstart der EUDR in ihrer bisherigen Fassung am 30. Dezember 2025 sorgfältig und mit hohem Aufwand vorbereitet haben – zeichnen sich also möglicherweise noch weitere inhaltliche Änderungen der EUDR im Jahr 2026 ab, die über die aktuellen Vorschläge noch hinausgehen.

    Dr. Daniel Walden
    Dr. André Depping
    Jole Inserra

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