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ATAD-Umsetzungsgesetz- Neuerungen bei der Wegzugsbesteuerung

Bei diesem Blogbeitrag handelt es sich um den 2. Teil der Reihe zum ATAD Umsetzungsgesetz. Den vorangegangenen Blogbeitrag hinsichtlich sog. hybrider Gestaltungen finden Sie unter diesem Link.

ATAD- Umsetzungsgesetz und die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Mit dem ATAD Umsetzungsgesetz hat auch die sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG einige wesentliche Änderungen erfahren.

Der Kreis der Steuerpflichtigen, die potenziell unter die Wegzugsbesteuerung fallen, wurde modifiziert. Bislang war eine unbeschränkte Steuerplicht in Deutschland von mind. zehn Jahren erforderlich. Nunmehr werden Steuerpflichtige erfasst, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind.

Der Wegzugsbesteuerung unterworfen werden Steuerpflichtige - wie zuvor - bei einer Beteiligung von mind. 1% an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften. Doch Vorsicht: Wer für eine Personengesellschaft durch das KöMOG zur Besteuerung der Kapitalgesellschaften optiert hat, muss befürchten, dass diese Beteiligung ebenfalls Gegenstand der Wegzugsbesteuerung wird.

Häufigster Auslöser der Besteuerung ist auch nach der Reform des § 6 AStG der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland. Daneben führt aber auch die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen und der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Steuerrechts dazu, dass die Wegzugsbesteuerung greift.
Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet werden, sodass die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. In der Regel wird das Finanzamt hierfür eine Sicherheitsleistung fordern. Wurde in der alten Regelung bei der Stundung noch zwischen Wegzügen in ein EU/EWR Land und solchen ins Drittland unterschieden, gilt die Stundungsregelung nun einheitlich. Dies hat zur Folge, dass die Regelung der unbefristeten Stundung ohne Sicherheitsleistung bei Wegzügen in ein EU/EWR Land entfällt.

Durch das ATAD Umsetzungsgesetz wurde die sog. Rückkehrregelung ebenfalls angepasst. Danach entfällt grundsätzlich der Steueranspruch, wenn der Steuerpflichtige binnen sieben Jahren wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet und dort unbeschränkt steuerpflichtig wird. Zuvor betrug diese Frist lediglich fünf Jahre. Die Frist kann bei fortbestehender "Rückkehrabsicht" auf maximal zwölf Jahre ausgeweitet werden. Was auf den ersten Blick als Erleichterung erscheint, entpuppt sich jedoch als Benachteiligung derer, die in ein EU/EWR Land verzogen sind: Nach der bisherigen Regelung konnten diese Steuerpflichtigen nämlich ohne zeitliche Beschränkung zurückkehren.

Die neuen Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

Bedeutung für die Praxis

Das ATAD Umsetzungsgesetz hat auch die Regelung zur Wegzugsbesteuerung modifiziert und neu aufgesetzt. Im Gegensatz zu Wegzügen ins Drittland bringt die neue Regelung für Wegzüge in ein EU/EWR Land einige Benachteiligungen mit sich. Diese sollten bei der Planung des Wegzugs unbedingt berücksichtigt werden.

Dr. Marion Frotscher
Maximilian Steffen

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Steuerrecht Wegzugsbesteuerung ATAD

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