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    28.06.2020

    Zweites Corona Steuerhilfegesetz: Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli 2020


    1. Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli 2020

     

    Der Bundestag und der Bundesrat haben heute das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses Gesetz sieht die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent, bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 vor. Ein detailliertes Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) liegt mittlerweile vor.

     

    2. Allgemeine Grundlagen

     

    Grundsätzlich gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung; im Falle von Lieferungen sollte dies unproblematisch sein.

     

    Schwierigkeiten können sich insoweit aber bei sonstigen Leistungen ergeben, die für einen Zeitraum erbracht werden. Diese gelten als mit dem Ende dieses Zeitraums als ausgeführt. Wird eine Leistung also im Juni 2020 begonnen und erst im Juli 2020 abgeschlossen, gilt sie umsatzsteuerlich als im Juli als ausgeführt. In diesem Fall ist der reduzierte Umsatzsteuersatz maßgeblich.

     

    Für Abrechnungen zwischen Unternehmern sieht das BMF-Schreiben vor, dass es für Leistungen, die im Juli 2020 erbracht werden nicht beanstandet wird, wenn versehentlich mit dem bis 30. Juni geltenden Steuersatz abgerechnet wird. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug.

     

    3. Teilleistungen

     

    Insbesondere nicht vorsteuerberechtigte Leistungsempfänger sollten langfristige (z. B. Bau-) Verträge hinsichtlich vereinbarter Teilleistungen und des jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatzes überprüfen, um möglicherweise bis Dezember 2020 noch in den Genuss des Vorteils eines niedrigeren Umsetzsteuersatzes zu kommen.

     

    4. Abschlagszahlungen

     

    Im Falle von An-, Abschlags-, Vorauszahlungen oder Vorschüssen entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG, wenn das Entgelt vereinnahmt wird.

     

    Hier bestanden Bedenken hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, wenn Abschläge im Juni mit 19 Prozent vereinnahmt werden, die Leistung im Juli aber mit 16 Prozent abzurechnen ist.

     

    Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass in diesem Fall der Vorsteuerabzug möglich bleibt, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und die Berichtigung in der Schlussrechnung erfolgt.

     

    5. Preisänderungen durch die Umsatzsteuersatzänderung

     

    Inwieweit sich durch die temporäre Änderung der Umsatzsteuersätze tatsächliche Preisänderungen aus Verträgen ergeben, ist keine umsatzsteuerrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage. § 29 UStG sieht für langfristige Verträge unter gewissen Umständen Ausgleichsansprüche vor. Empfehlenswert ist aber in jedem Fall eine eindeutige individuelle Regelung zwischen den Vertragspartnern. Langfristige Verträge sollten vor dem Hintergrund der Änderungen geprüft werden.

     

    6. Technische Umsetzung

     

    Die sehr kurzfristige technische Umstellung z. B. in Buchhaltungs-, ERP- und elektronischen Kassensystemen, stellt eine besondere Herausforderung dar. Zumindest hinsichtlich der Erklärungspflichten gibt es aber Vereinfachungen.

     

    Umsätze zu 16 Prozent bzw. 5 Prozent werden in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen in Summe als „steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen“ ausgewiesen. Berichtigungen ursprünglich mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent angemeldeter Umsätze und des Vorsteuerabzugs werden negativ in den jeweils auszufüllenden Zeilen berücksichtigt.

     

    7. Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

     

    Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Tag des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben werden. Hierdurch erhalten Unternehmen eine Liquiditätshilfe.

     

    Hierzu wird es ein gesondertes BMF-Schreiben geben.

     

    8. Fazit

     

    Das BMF-Schreibens enthält Vereinfachungsregeln, die die vorübergehende Umstellung auf die niedrigeren Steuersätze erleichtern. Auf Grund der Komplexität der Thematik verbleibt gleichwohl zu verschiedenen Praxisfragen weiterhin Klärungsbedarf.

     

    BEITEN BURKHARDT steht Ihnen bei allen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie auch bei Fragen der technischen Umsetzung z. B. im Buchhaltungssystem.

     

    Jens Müller

     

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