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    23.09.2026

    Videoverhandlung nach § 128a ZPO: Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen


    § 128a ZPO, der über Jahre hinweg ein kaum genutztes Instrument blieb, hat sich innerhalb kurzer Zeit zu einem zentralen Bestandteil gerichtlicher Praxis entwickelt. Während die Vorschrift in ihrer Fassung zwischen 2013 und 2020 weitgehend unbeachtet blieb, gewann sie mit der Covid-19-Pandemie schlagartig an Bedeutung. Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen bestand im deutschen Prozessrecht damals bereits die entsprechende Rechtsgrundlage für Videoverhandlungen und musste nicht erst kurzfristig geschaffen werden.

    Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024, in Kraft getreten am 19. Juli 2024, hat der Gesetzgeber § 128a ZPO neugestaltet. Die Neugestaltung des § 128a ZPO hat die Entwicklung der Vorjahre bewusst verstetigt. Sie stellt einen der bislang weitreichendsten Schritte dar, um den Zivilprozess zu digitalisieren. Die Videoverhandlung ist heute keine bloße Ausnahme mehr, sondern eine gleichwertige Form der mündlichen Verhandlung. Sie trägt dem praktischen Bedürfnis nach effizienter Verfahrensführung Rechnung. Sie spart insbesondere Zeit und Kosten. Zugleich bleibt sie in die grundlegenden Strukturen des Zivilprozesses eingebettet. Die verfahrensrechtlichen Grundprinzipien der mündlichen Verhandlung bleiben somit erhalten.

    Die sich daraus ergebenden Fragen nach der Zulässigkeit der Beweisaufnahme im Ausland, der Parteianhörung aus dem Ausland sowie der unions- und völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen der grenzüberschreitenden Durchführung und der Zuschaltung aus dem Ausland werden in einem Folgebeitrag vertieft behandelt. 

    Normstruktur des § 128a ZPO

    § 128a ZPO erlaubt es dem Gericht, Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder diese anzuordnen. Eine Videoverhandlung liegt bereits dann vor, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts auf diesem Wege zugeschaltet ist.

    Der Anwendungsbereich ist weit gefasst und umfasst alle Verfahrensbeteiligten insbesondere Parteien, Nebenintervenienten sowie deren Bevollmächtigte und Beistände. Zugleich ist die Vorschrift funktional offen ausgestaltet. Sie betrifft nicht nur die mündliche Verhandlung selbst, sondern, über § 284 ZPO, auch die Beweisaufnahme.

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoverhandlung

    Eine Videoverhandlung setzt als ungeschriebene Bedingung voraus, dass das Verfahren hierfür geeignet ist. Denn nicht jeder Rechtsstreit lässt sich gleichermaßen virtualisieren. Insbesondere bei komplexen Beweisaufnahmen oder in Konstellationen, in denen persönliche Eindrücke entscheidend sind, kann eine Videoverhandlung ungeeignet sein. Die Eignung ist dabei nicht bloß ein im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender Gesichtspunkt, sondern eine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass eine Videoverhandlung unzulässig ist, wenn der Rechtsstreit hierfür ungeeignet ist.

    Hinzu treten technische Mindestanforderungen. Die Übertragung muss zeitgleich, störungsfrei und in einer Qualität erfolgen, die es allen Beteiligten ermöglicht, einander akustisch und visuell wahrzunehmen. Nur so ist ein faires Verfahren gewährleistet. 

    Ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat dabei insbesondere zwischen Effizienzgewinnen und dem Verlust an Unmittelbarkeit abzuwägen. Bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien verdichtet sich dieses Ermessen regelmäßig. Ein Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung besteht jedoch nicht, da diese unter dem Vorbehalt ausreichender technischer und organisatorischer Kapazitäten steht.

    Schließlich muss der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden. Die Verhandlung muss daher auch im Videoformat für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies geschieht regelmäßig durch Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verhandlung sowohl akustisch als auch visuell wahrnehmbar ist.

    Strukturelle Grenzen: Öffentlichkeit und Verfahrensstruktur

    Die Digitalisierung des Zivilprozesses stößt dort an Grenzen, wo grundlegende Verfahrensprinzipien berührt werden. Dies gilt insbesondere für den Öffentlichkeitsgrundsatz. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt eine tatsächliche und allgemein zugängliche Kontrolle gerichtlicher Verfahren. Eine rein digitale Durchführung birgt demgegenüber die Gefahr faktischer Zugangsbeschränkungen und damit einer "privatisierten Öffentlichkeit“.

    Vor diesem Hintergrund hält der Gesetzgeber bewusst an einem physischen Anknüpfungspunkt fest. Die Verpflichtung, die Verhandlung in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht zu übertragen, dient nicht lediglich organisatorischen Zwecken, sondern der Sicherung eines zentralen Verfahrensgrundrechts. Die Videoverhandlung stellt damit keine Abkehr, sondern eine Anpassung bestehender Strukturen dar.

    Neben diesen rechtlichen Grenzen können auch praktische Gesichtspunkte gegen eine Videoverhandlung sprechen. Insbesondere bei Beweisaufnahmen kann es schwierig sein, sich einen persönlichen Eindruck von Zeugen oder Sachverständigen zu bilden, da nonverbale Reaktionen und die Vernehmungssituation nur eingeschränkt vermittelt werden. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf Kommunikationsdynamik, Konzentrationsfähigkeit und die Gleichwertigkeit der Beteiligung in hybriden Verhandlungen.

    Videoverhandlung und Beweisaufnahme

    Die Möglichkeiten der Videoverhandlung beschränken sich nicht auf die Erörterung des Rechtsstreits mit den Parteien. Über § 284 ZPO kann Videotechnik grundsätzlich auch im Rahmen der Beweisaufnahme eingesetzt werden. Gerade hier kommt der Eignung des konkreten Verfahrens besondere Bedeutung zu.

    Sollen Zeugen vernommen oder Sachverständige angehört werden, kann die Videoverhandlung Reiseaufwand vermeiden und die Terminierung erleichtern. Dem steht jedoch der mögliche Nachteil bei der persönlichen Eindrucksbildung gegenüber. Ob eine Videoverhandlung sachgerecht ist, hängt daher u.a. von der Bedeutung der Aussage, der Art des Beweisthemas und der Frage ab, in welchem Umfang die unmittelbare Wahrnehmung des Zeugen für die Beweiswürdigung erforderlich ist.

    Von diesen Fragen der innerstaatlichen Durchführung ist allerdings die Konstellation zu unterscheiden, in der sich eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Videoverhandlung im Ausland befindet. In diesem Fall tritt neben die Voraussetzungen des § 128a ZPO eine weitere Ebene, die territoriale Begrenzung deutscher Hoheitsgewalt. Die damit verbundenen Fragen der internationalen Rechtshilfe, der Beweisaufnahme innerhalb der Europäischen Union und der Zulässigkeit einer Parteianhörung aus dem Ausland sind Gegenstand eines gesonderten Beitrags.

    Fazit

    § 128a ZPO steht exemplarisch für die Modernisierung des Zivilprozesses. Die Vorschrift eröffnet erhebliche Effizienzpotenziale und ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der mündlichen Verhandlung, ohne die grundlegenden Verfahrensgarantien aufzugeben.

    Ob eine Videoverhandlung sinnvoll und zulässig ist, bleibt jedoch stets eine Frage des konkreten Verfahrens. Dabei sind neben der technischen Durchführbarkeit insbesondere die Eignung des Rechtsstreits, die Wahrung der Öffentlichkeit und die Anforderungen an ein faires Verfahren zu berücksichtigen. Bei Beweisaufnahmen kommt zusätzlich der persönlichen Eindrucksbildung besondere Bedeutung zu.

    Die Videoverhandlung ist keine bloße technische Alternative zum Gerichtssaal, sondern eine eigenständige Form der Verfahrensgestaltung, deren Einsatz eine bewusste Abwägung zwischen Effizienz und den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt.

    Katharina Pöhls
    Christina Weinzierl

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