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    14.10.2026

    D&O-Versicherung und Arbeitnehmerhaftung: LAG Köln kippt die Haftungsprivilegierung


    Worum geht es? 

    Ein leitender Angestellter (Head of Global Treasury) wurde Opfer eines CEO-Fraud und überwies rund 50 Millionen Euro an Betrüger. Für ihn bestand eine vom Arbeitgeber finanzierte und bezahlte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. USD pro Schadensfall. Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Mitarbeiter mit Urteil vom 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25) in voller Höhe zur Zahlung verurteilt.

    Der Kern der Entscheidung – praxisrelevant für Claims und Financial Lines

    Normalerweise schützt die sogenannte Arbeitnehmerprivilegierung Beschäftigte: Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit haften sie nur anteilig oder gar nicht, oft begrenzt auf wenige Monatsgehälter. Hierdurch soll der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers erbringt, vor Existenzvernichtungen geschützt werden. Das LAG Köln sagt nun: Finanziert der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung, entfällt der Grund für diese Haftungserleichterung.

    Die zweite entscheidende Weiche

    Behauptet der Mitarbeiter, er sei in seiner Existenz gefährdet, da kein (ausreichender) D&O-Versicherungsschutz besteht, so soll er nach Auffassung des LAG Köln hierfür die Darlegungs- und Beweislast tragen. Im Fall des LAG Köln ist dem Arbeitnehmer dieser Nachweis nicht gelungen. 

    Welche Auswirkungen hat die Entscheidung für künftige Fälle?

    Bei konsequenter Anwendung der LAG Köln Entscheidung müssten sich Arbeitsgerichte neben der Haftung auch immer mit dem Bestehen von Versicherungsschutz beschäftigen. Damit wäre bereits im Haftungsprozess die Deckungsfrage zu prüfen, weshalb die Entscheidung bereits jetzt heftig umstritten ist. Ob die Auffassung des LAG Köln Bestand hat, ist offen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

    Einordnung und Ausblick

    Die Entscheidung des LAG Köln erscheint streng. Sie bürdet dem nicht vorsätzlich handelnden Mitarbeiter das unternehmerische Risiko auf und verlagert komplexe versicherungsrechtliche Fragen in den Arbeitsgerichtsprozess. In Fachkreisen wird die Entscheidung daher als schlicht falsch erachtet. Es ist zu erwarten, dass das BAG hier nachjustiert. Unabhängig davon haben sich am Markt längst Eigenschadenklauseln etabliert, die dem geschädigten Unternehmen auch dann vollen Ersatz für erlittene Schäden sichern, wenn gegen den eigenen Mitarbeiter kein oder nur anteiliger Regress möglich ist – ein Argument, mit dem Makler und Versicherer aktiv werben.

    Dr. Florian Weichselgärtner

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