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    07.10.2026

    Videoverhandlung nach § 128a ZPO im internationalen Kontext: Anhörung und Vernehmung im Ausland zwischen Effizienz und Souveränität


    § 128a ZPO eröffnet weitreichende Möglichkeiten, Parteien und andere Verfahrensbeteiligte per Bild- und Tonübertragung in die mündliche Verhandlung einzubeziehen. Über § 284 ZPO kann Videotechnik zudem im Rahmen der Beweisaufnahme eingesetzt werden. Die Voraussetzungen einer Videoverhandlung sowie die Kriterien, die bei einer Entscheidung für oder gegen eine Videoverhandlung mit reinem Inlandsbezug berücksichtigt werden müssen, haben wir bereits im ersten Teil unseres Beitrags erläutert (Videoverhandlung nach § 128a ZPO: Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen | ADVANT Beiten). Was innerhalb Deutschlands in erster Linie eine Frage der Eignung des Verfahrens und der gerichtlichen Verfahrensgestaltung ist, gewinnt jedoch eine zusätzliche rechtliche Dimension, sobald sich Parteien oder Zeugen im Ausland befinden.

    Denn die technische Möglichkeit der Zuschaltung sagt noch nichts darüber aus, ob ein deutsches Gericht eine Person im Ausland auch anhören oder vernehmen darf. Die durch § 128a ZPO geschaffene Flexibilität trifft hier auf die territoriale Begrenzung staatlicher Hoheitsgewalt. Die Gerichte sind insoweit über Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG an die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gebunden, deren Ausgangspunkt das kontinentaleuropäische Souveränitätsverständnis bildet. Besonders deutlich wird dieses Spannungsverhältnis bei Zeugenvernehmungen. Schwieriger ist die Einordnung bei Parteien und weniger eingriffsintensiven Verfahrenshandlungen.

    Territorialitätsprinzip als Schranke

    Gerichtliche Verfahrenshandlungen sind Ausdruck staatlicher Hoheitsgewalt und grundsätzlich territorial gebunden. Ihre Durchführung im Ausland bedarf daher einer völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Grundlage. Die technische Möglichkeit einer Zuschaltung nach § 128a ZPO ändert daran nichts. Sie erweitert die Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung, nicht aber die territoriale Reichweite deutscher Hoheitsgewalt.

    Dies mag insbesondere bei freiwilliger Teilnahme zunächst formalistisch erscheinen. Entscheidend ist jedoch nicht das Einverständnis der zugeschalteten Person, sondern die Souveränität des Aufenthaltsstaates. Hinzu kommt, dass gerichtliche Verfahrenshandlungen mit Elementen staatlicher Zwangsgewalt verbunden sein können, etwa mit Wahrheitspflichten, Ordnungsmitteln oder prozessualen Mitwirkungspflichten, die ein deutsches Gericht im Ausland nicht eigenständig durchsetzen kann. Das Territorialitätsprinzip sichert damit die ausschließliche Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates für hoheitliche Eingriffe und verhindert, dass staatliche Befugnisse unkoordiniert über die eigenen Staatsgrenzen hinaus ausgedehnt werden.

    Differenzierung nach Beteiligten: Zeuge und Partei

    Zeuge im Ausland: Beweisaufnahme als hoheitlicher Kernbereich

    Am deutlichsten treten die Grenzen bei der Vernehmung von Zeugen hervor. Die Zeugeneinvernahme ist klassische Beweisaufnahme und damit eine hoheitliche Tätigkeit. Wird die Beweisaufnahme im Ausland durchgeführt, berührt sie unmittelbar die Souveränität des Aufenthaltsstaates. Eine unmittelbare Videovernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen kann daher nicht allein auf § 128a ZPO gestützt werden, sondern bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

    Innerhalb der Europäischen Union besteht hierfür mit der Beweisaufnahmeverordnung (EU) 2020/1783 ein eigener Rechtsrahmen. Sie ermöglicht insbesondere die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht im Wege der Videokonferenz, bindet diese aber in ein geregeltes Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ein. Die Videotechnik beseitigt das Territorialitätsproblem damit nicht, sondern ermöglicht die Beweisaufnahme gerade auf Grundlage einer unionsrechtlichen Ermächtigung. Bei Zeugen in Drittstaaten ist dagegen zu prüfen, ob eine völkerrechtliche Grundlage oder ein anderer Weg der internationalen Rechtshilfe zur Verfügung steht.

    Parteien im Ausland: Zwischen Teilnahme und hoheitlicher Anhörung

    Anders als bei der Vernehmung eines Zeugen ist die Einordnung bei Parteien und ihren Bevollmächtigten nicht abschließend geklärt. Umstritten ist insbesondere, ob bereits die bloße Teilnahme an einer Videoverhandlung aus dem Ausland eine Ausübung deutscher Hoheitsgewalt auf fremdem Staatsgebiet darstellt.

    Nach einer weit vertretenen Auffassung berührt grundsätzlich jede grenzüberschreitende richterliche Verfahrenshandlung die Souveränität des Aufenthaltsstaates und bedarf daher einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Auf die Freiwilligkeit der Teilnahme kommt es danach nicht an, da nicht die Rechte der zugeschalteten Person, sondern die Hoheitsrechte des fremden Staates betroffen sind. So entschied etwa das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 18 UF 68/25), das einem Vater die Teilnahme aus Serbien an einem Anhörungstermin in einer Kindschaftssache versagte.

    Demgegenüber wird teilweise nach der Funktion der Zuschaltung differenziert. Eine freiwillige Teilnahme oder formlose Anhörung soll danach jedenfalls dann zulässig sein können, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde und die Zuschaltung nicht der förmlichen Sachverhaltsaufklärung dient. So gestattete das VG Freiburg (11. März 2022 – 10 K 4411/19) dem Geschäftsführer einer im Ausland ansässigen Klägerin die Teilnahme aus dem Ausland, sofern der Prozessbevollmächtigte im Sitzungssaal anwesend war und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde.

    Teilweise wird bereits bezweifelt, dass die bloße Gestattung einer Videoteilnahme überhaupt hoheitliches Handeln im Ausland darstellt. Danach findet das maßgebliche gerichtliche Handeln am Gerichtsort statt. Am Aufenthaltsort der zugeschalteten Person würden insbesondere keine sitzungspolizeilichen Befugnisse ausgeübt und die Teilnahme könne jederzeit beendet werden.

    Damit kommt der Funktion der konkreten Verfahrenshandlung entscheidende Bedeutung zu. Je stärker die Zuschaltung der gezielten Sachverhaltsaufklärung dient oder mit verbindlichen prozessualen Pflichten verbunden ist, desto eher spricht dies für eine hoheitliche Tätigkeit. Bei einer lediglich freiwilligen Teilnahme ohne angeordnetes persönliches Erscheinen treten die souveränitätsrechtlichen Bedenken dagegen hinter das Recht auf Teilnahme zurück.

    Für Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union ist daneben die Verordnung (EU) 2023/2844 zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit zu berücksichtigen. Sie schafft für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen einen unionsrechtlichen Rahmen für die Teilnahme von Parteien und ihren Vertretern an mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationstechnologie. Die Nutzung von Videotechnik erfolgt weiterhin im Rahmen koordinierter Zusammenarbeit und nicht als autonome Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt. Für den EU-Binnenbereich ergibt sich daraus eine klare Zweiteilung. Nach Art. 5 dieser Verordnung kann eine Partei oder ihr Vertreter in Zivil- und Handelssachen freiwillig per Videokonferenz an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, ohne dass es eines vorangegangenen Rechtshilfeersuchens bedarf. Für die Vernehmung von Zeugen gilt dies ausdrücklich nicht, sodass es insoweit bei den Anforderungen der Beweisaufnahmeverordnung bleibt. 

    Die unionsrechtlichen Regelungen bestätigen damit, dass die Nutzung von Videotechnik nicht dazu führen, dass nationale Hoheitsgewalt eigenständig ausgedehnt wird, sondern auf kooperative Verfahrensstrukturen angewiesen bleibt.

    Außerhalb des Anwendungsbereichs unionsrechtlicher Regelungen bleibt die Rechtslage unsicher, soweit Parteien und Bevollmächtigte aus dem Ausland zugeschaltet werden sollen, sodass sich derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit vorhersagen lässt, wie die Gerichte einzelne Konstellationen beurteilen werden.

    Abgestufte eingriffsintensität sonstiger Verfahrenshandlungen

    Weniger problematisch könnten Verfahrenshandlungen sein, die nicht der Sachverhaltsaufklärung, sondern primär der Verfahrensstrukturierung dienen. Hierzu können etwa frühe erste Termine (§ 275 ZPO), Güteverhandlungen (§ 278 ZPO) oder der Organisationstermin vor den Commercial Courts (§ 612 ZPO) zählen. Zwar handelt das Gericht auch hierbei hoheitlich, die souveränitätsrechtliche Eingriffsintensität ist jedoch geringer, da keine Beweisaufnahme oder verbindliche persönliche Mitwirkung erfolgt.

    Eine trennscharfe Grenze besteht aber nicht. Entscheidend bleibt die Funktion der konkreten Verfahrenshandlung. Auch hier, bei lediglich koordinierenden oder verfahrensleitenden Maßnahmen, sollten die völkerrechtlichen Bedenken zurücktreten.

    Fazit

    § 128a ZPO eröffnet erhebliche Möglichkeiten für eine effizientere Verfahrensgestaltung. An der Staatsgrenze endet jedoch die alleinige Regelungswirkung der Norm. Die technische Möglichkeit einer Zuschaltung schafft für sich genommen keine Befugnis deutscher Gerichte, hoheitliche Verfahrenshandlungen im Ausland vorzunehmen.

    Besonders deutlich ist dies bei der Zeugenvernehmung, während sich bei Parteien und weniger eingriffsintensiven Verfahrenshandlungen ein abgestufter und teilweise unscharfer Übergangsbereich ergibt. Maßgeblich bleibt die Funktion der konkreten Verfahrenshandlung. Dieser Übergangsbereich ist bis heute nicht abschließend geklärt und wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Innerhalb der Europäischen Union hat Art. 5 VO (EU) 2023/2844 die freiwillige Parteiteilnahme allerdings weitgehend von der Rechtshilfe entkoppelt, sodass sich die praktische Bedeutung des Streits vor allem im Verhältnis zu Drittstaaten stellt.

    § 128a ZPO bleibt damit trotz seiner praktischen Reichweite strukturell ein auf das Inland ausgerichtetes Instrument. Die Videoverhandlung ist ein leistungsfähiges Mittel moderner Verfahrensgestaltung, aber kein rechtlicher Freibrief für grenzüberschreitende Hoheitsausübung.

    Katharina Pöhls
    Christina Weinzierl

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