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    19.10.2026

    Türkei: Mindestkapital – Frist für Tochtergesellschaften um ein Jahr bis 31. Dezember 2027 verlängert


    Deutsche Unternehmen mit einer türkischen Tochtergesellschaft haben nun ein Jahr mehr Zeit: Das türkische Handelsministerium hat die Frist zur Anhebung des Mindestkapitals um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die Mitteilung wurde am 17. Oktober 2026 im Amtsblatt (Nr. 33403) veröffentlicht.

    Worum geht es?

    Seit 1. Januar 2024 gelten in der Türkei höhere Mindestbeträge für das Kapital von Kapitalgesellschaften: 50.000 TRY (ca. 900 EUR) für die Ltd. Şti. und 250.000 TRY (ca. 4.500 EUR) für die A.Ş.; bei nicht börsennotierten A.Ş. im System des genehmigten Kapitals sind es 500.000 TRY (ca. 9.000 EUR). Bestehende Gesellschaften, deren im Handelsregister eingetragenes Kapital darunter liegt, müssen es anpassen. (EUR-Beträge gerundet, Kurs ca. 55 TRY je EUR, Stand Mitte Oktober 2026.)

    Was bedeutet die Verlängerung?

    Die Anpassung muss nun bis zum 31. Dezember 2027 im Handelsregister eingetragen sein. Die Rechtsfolge bei einem Versäumnis bleibt unverändert: Die Gesellschaft gilt dann als aufgelöst. Nach dem Gesetz kann das Ministerium die Frist höchstens noch einmal um ein Jahr verlängern, ob es dies tut, ist offen. Wir empfehlen deshalb, die gewonnene Zeit zu nutzen und die Anpassung nicht bis zum Fristende zu verschieben.

    Unsere Empfehlung

    Prüfen Sie jetzt, ob Ihre türkischen Beteiligungen betroffen sind. Ein aktueller Handelsregisterauszug zeigt das eingetragene Kapital. Die Anpassung lässt sich dann ohne Zeitdruck planen, denn Beschluss, Vollmachten, Apostille, Eintragung und Bekanntmachung brauchen erfahrungsgemäß Zeit. Auf Wunsch übernehmen wir die Prüfung, die Abstimmung mit Notar und Handelsregister und die gesamte Abwicklung.

    Rechtsgrundlagen: Art. 332, 580 und vorläufiger Art. 15 TTK; Mitteilung des Handelsministeriums (Amtsblatt Nr. 33403 vom 17.10.2026).

    Dr. Gökçe Uzar Schüller

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