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    26.08.2026

    Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage


    Die Frage, ob einem Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrags ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89b HGB zusteht, beschäftigt seit Jahren Praxis und Wissenschaft. Eine klare höchstrichterliche Aussage gibt es bislang nicht. Daher sind auch Entscheidungen unterer Instanzen interessant und relevant. Das Landgericht Frankfurt hat nun mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil (erlassen am 28.04.2026, Aktenzeichen: 3-06 O 23/24) einem Franchisenehmer eines Mietwagenunternehmens einen Ausgleich in Höhe von mehr als 4,5 Mio. Euro zugesprochen. Die Entscheidung illustriert die hohe wirtschaftliche Bedeutung dieser Thematik und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Franchisenehmer ggf. einen solchen Anspruch geltend machen können.

    Das LG-Frankfurt-Urteil in Kürze

    In dem verhandelten Fall betrieb die Klägerin eine Autovermietung und war seit 1993 Vertriebspartnerin eines weltweit tätigen Mietwagenunternehmens. Die Parteien hatten 2010 einen Lizenzvertrag sowie 2016 einen Franchisevertrag geschlossen. Nach Kündigung beider Verträge durch die Beklagte zum 31. Dezember 2023 machte die Klägerin einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB geltend.

    Das Landgericht Frankfurt bejahte einen solchen Anspruch und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 4,5 Mio. Euro. Entscheidend war für das Gericht, dass die Klägerin wirtschaftlich in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und vertraglich zur Übertragung von Kundendaten verpflichtet war. Daher bestehe eine hinreichende Ähnlichkeit zu einem Handelsvertreterverhältnis, so dass § 89b HGB, eine Norm des Handelsvertreterrechts entsprechend angewandt werden könne. Das Gericht betonte dabei ausdrücklich, dass es für den Ausgleichsanspruch unerheblich sei, ob Waren oder Dienstleistungen vertrieben würden.

    Die gesetzliche Grundlage: § 89b HGB

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer sind nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, weder im BGB noch im HGB. Daher kann sich ein Ausgleichsanspruch nur aus Normen ergeben, die nicht franchisespezifisch sind. In Frage kommt das Handelsvertreterrecht – namentlich § 89b HGB. Diese Vorschrift gewährt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

    Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung. Die Berechnung ist relativ kompliziert. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters haben wir einen Online-Rechner erstellt, den Sie kostenlos nutzen können: www.ausgleichsrechner.de. Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden und ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

    Die Voraussetzungen der analogen Anwendung

    Da Franchisenehmer keine Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB sind, kommt nur eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 89b HGB in Betracht. Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 (Aktenzeichen I ZR 3/09, "JOOP!"), die sich allerdings nur indirekt zum Franchisevertrag äußert, wird häufig abgeleitet, dass der BGH eine solche Analogie bejahen würde. Dies allerdings nur unter zwei Voraussetzungen, zu denen wir gleich kommen. Zunächst ist allerdings Wasser in den Wein zu mischen: In einer späteren Entscheidung hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob § 89b HGB überhaupt auf Franchiseverträge angewandt werden kann (BGH, Urt. v. 5.2.2015 – VII ZR 109/13, "Kamps"). Die Literatur lässt sich davon allerdings nicht beirren und nimmt ganz überwiegend an, dass die Norm auf Franchisenehmer analog angewandt werden kann (so übrigens auch der Vorsitzende des Vertriebs- und Franchiserechts-Senats beim BGH in einer Kommentierung zum Franchiserecht…!) – jedenfalls dann, wenn der Schwerpunkt des Franchiseverhältnisses im Vertrieb von Waren liegt und nicht "nur" in der Überlassung von Know-how (in letztgenannter Konstellation lehnte etwa das OLG Schleswig 2014 einen Ausgleichsanspruch mangels Ähnlichkeit zum Handelsvertreter ab: Hinweisbeschluss vom 11.12.2024 – 4 U 48714).

    Nun zu den zwei Analogievoraussetzungen, die wohl anzunehmen sind und auch vom LG Frankfurt geprüft und bejaht wurden.

    1. Eingliederung in die Absatzorganisation

    Der Franchisenehmer muss wirtschaftlich in der Weise in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert sein, dass er in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Indizien hierfür können u. a. sein, wobei das Gesamtbild entscheidend ist:

    • Absatzförderungspflicht
    • Exklusive Zuweisung eines Vertriebsgebietes
    • Werbe- und Kundenbetreuungspflichten
    • Kontroll- und Überwachungsbefugnisse des Franchisegebers
    • Wettbewerbsverbote
    • Vorgaben zur Einrichtung der Geschäftsräume und zur Schulung des Personals

    2. Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms

    Der Franchisenehmer muss vertraglich zur Überlassung des Kundenstamms an den Franchisegeber verpflichtet sein, sodass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann. Diese Verpflichtung kann sich aus ausdrücklichen Klauseln zur Datenübermittlung oder aus anderen vertraglichen Pflichten ergeben. Die faktische Kontinuität des Kundenstammes soll nicht reichen, etwa bei anonymer Laufkundschaft einer Bäckereikette (BGH, Urt. v. 5.2.2015 – VII ZR 109/13). Die Berechtigung dieser zweiten Voraussetzung ist allerdings in der Literatur umstritten. Und auch in einzelnen Gerichtsentscheidungen – zu Vertragshändlern, bei denen die analoge Anwendung des § 89b HGB seit langem anerkannt ist - wird auf dieses Erfordernis verzichtet oder zumindest die Frage aufgeworfen, ob es nach wie vor ein angemessenes Abgrenzungskriterium ist. 

    Vertrieb von Dienstleistungen v. Dienstleistung-Franchising

    Eine in der Praxis diskutierte Frage ist, ob die analoge Anwendung des § 89b HGB auf Fälle beschränkt ist, in denen der Franchisenehmer Produkte des Franchisegebers vertreibt. Das LG Frankfurt hat nun entschieden, dass auch beim Vertrieb von Dienstleistungen des Franchisegebers (hier: Vermietung von Kfz) ein Ausgleichsanspruch anfallen könne. In beiden Fällen bestehe eine Parallele zum Handelsvertreterrecht, da beide Franchisenehmer die Funktion eines Vertriebsorgans des Franchisegebers erfüllten. Auch unterscheide § 89b HGB beim Handelsvertreter nicht zwischen dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Achtung: Beim Dienstleistungs-Franchise im eigentlichen Sinn vertreibt der Franchisenehmer nicht Dienstleistungen des Franchisegebers, sondern erbringt selbst Dienstleistungen und nutzt dabei Know-how und Marke des Franchisegebers. Das ist ein anderer Fall und in dieser Konstellation ist die Ähnlichkeit zum Handelsvertreter mindestens zweifelhaft, so dass eher nicht anzunehmen ist, dass Gerichte einen Ausgleichsanspruch bejahen würden.

    Praktische Empfehlungen

    Für Franchisenehmer

    1. Prüfung der Vertragslage: Franchisenehmer sollten ihre Franchiseverträge sorgfältig auf Vereinbarungen prüfen, die eine Übertragung des Kundenstamms an den Franchisegeber vorsehen.

    2. Dokumentation der Neukundenwerbung: Die von ihnen geworbenen Kunden sollten sorgfältig dokumentiert werden, da dies für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs von entscheidender Bedeutung ist.

    3. Beachtung der Ausschlussfrist: Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden – das ist eine Ausschlussfrist. Für die Geltendmachung bestehen aber keine besonderen Voraussetzungen. Insbesondere ist keine Klageinreichung innerhalb dieser Frist erforderlich.

    Für Franchisegeber

    1. Vertragsgestaltung: Franchisegeber sollten bei der Vertragsgestaltung sorgfältig abwägen, ob sie Klauseln aufnehmen, die eine Übertragung des Kundenstamms vorsehen – oder vielleicht sogar besser ausdrücklich regeln, dass diese Daten nicht übermittelt werden müssen.

    2. Kundenstamm-Management: Eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms reicht nach der (bisherigen) Rechtsprechung des BGH nicht aus. Wer die Kundendaten ohnehin erhält, braucht nicht noch im Vertrag vorsehen, dass der Franchisenehmer die Daten zu übermitteln hat. 

    3. Dokumentation der Kündigungsgründe: Kündigungsgründe sollten sorgfältig dokumentiert werden, insbesondere bei wichtigen Gründen wegen schuldhaften Verhaltens des Franchisenehmers – wird wegen eines solchen wichtigen Grundes wirksam gekündigt, entfällt der Ausgleichsanspruch.

    Fazit

    Ein Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB ist unter den aufgeführten Voraussetzungen wohl möglich, auch wenn der BGH dies bisher noch nicht eindeutig festgestellt hat. Entscheidend sind die handelsvertretergleiche Eingliederung in die Absatzorganisation des Franchisegebers und die vertragliche Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms. 

    Oliver Korte

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