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    23.03.2021

    Verlagerung der elektronischen Buchführung und elektronischen Aufzeichnungen ins EU-Ausland ohne expliziten Antrag möglich


    Durch das am 29. Dezember 2020 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2020 wurde die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland überarbeitet. Insoweit ist nunmehr für die Verlagerung in einen Mitgliedstaat der EU kein expliziter Antrag mehr notwendig.

     

    Wesentliche Neuerungen

     

    Durch die Gesetzesänderung wurde der frühere § 146 Abs. 2a AO in einen neuen § 146 Abs. 2a und 2b AO unterteilt. § 146 Abs. 2a AO regelt dabei die Verlagerung der elektronischen Buchführung und elektronischen Aufzeichnungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, während der § 146 Abs. 2b AO die Verlagerung in einen Drittstaat regelt.

     

    Die Verlagerung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist dabei, wie eingangs erwähnt ohne Antrag möglich. Als einzige Voraussetzung für die Verlagerung ist dabei vorgesehen, dass der Steuerpflichtige sicherzustellen hat, dass der Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung und einer Kassen- und Umsatzsteuer-Nachschau in vollem Umfang möglich ist.

     

    Vor Verlagerung in einen Drittstaat hingegen ist weiterhin ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig. Dabei ist der Antrag aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 nunmehr allerdings nicht mehr nur schriftlich, sondern auch elektronisch möglich. Im gleichen Zuge wurden auch die Voraussetzungen für die Bewilligung angepasst: Der Datenzugriff muss neben der bereits zuvor im Gesetz enthaltenen Außenprüfung nunmehr auch im Rahmen einer Kassen- und Umsatzsteuer-Nachschau im vollem Umfang möglich sein. Somit haben sich die Voraussetzungen allerdings nur marginal verändert.

     

    Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 hat das Bayrische Landesamt für Steuern die Gesetzesänderungen berücksichtigt und die bisher bestehende Verfügung an die Neuerungen angepasst.

     

    Bedeutung für die Praxis

     

    Die Neuregelung hinsichtlich der antragslosen Verlagerung der elektronischen Buchführungen und elektronischen Aufzeichnungen in Mitgliedstaaten der EU ist begrüßenswert und erspart Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten. Darüber hinaus verleiht es Unternehmen deutlich mehr Flexibilität, insbesondere hinsichtlich des Cloud Computing.

     

    Dr. Marion Frotscher

     

    Simon Bauer

     

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