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    18.03.2020

    Update: Steuererleichterungen in der Corona-Krise


    Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu Steuererleichterungen für Unternehmen die durch das Coronavirus in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind

     

    Viele Unternehmen haben in den Vorjahren sehr gute Gewinne gemacht und entsprechend wurden von der Finanzverwaltung Steuervorauszahlungen festgesetzt. Durch das Coronavirus und den einhergehenden Umsatz- und Gewinneinbruch entstehen Liquiditätsschwierigkeiten für die Unternehmen. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und steuerliche Liquiditätshilfen für die Unternehmen zugesagt. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wurde am 19. März 2020 erlassen. Die Maßnahmen erstrecken sich auf drei Punkte:

     

    Stundungen

     

    Sind die Steuern bereits fällig und können diese mangels Liquidität nicht gezahlt werden, sollen diese vereinfacht gestundet werden können. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Zahlung eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen würde. Auf Grund der Auswirkungen durch das Coronavirus ist die Finanzverwaltung angehalten, keine strengen Anforderungen hierfür zu stellen. Unschädlich für den Antrag ist, wenn der entstandene Schaden wertmäßig nicht nachgewiesen werden kann. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat bereits auf seiner Internetseite unter der Rubrik: Themen -> Wirtschaft und Standort -> Aktuelles: Coronavirus ein Muster eines Antrags zur Steuerstundung bereitgestellt. Auf die Verzinsung kann bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. Dies steht jedoch in jedem Fall im Ermessen des jeweils zuständigen Finanzamts. Das Bayerische Staatsministerium hat bereits angekündigt auf die Verzinsung verzichten zu wollen. Andere Bundesländer ziehen dies ebenfalls in Erwägung.

     

    Anpassungen von Vorauszahlungen

     

    Die Vorauszahlungen können leichter angepasst werden, sobald ersichtlich wird, dass die Einkünfte des Unternehmens im Verhältnis zum Vorjahr sinken werden. Dies betrifft insbesondere folgende Steuerarten: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Auch hier gilt, wie bei der Stundung, das vereinfachte Verfahren. D.h. die entstandenen Schäden sind wertmäßig nicht im Einzelnen nachzuweisen. Soll eine Anpassung der Vorauszahlung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen, gelten diese Vereinfachungsregelungen nicht. Durch einen am 19. März 2020 ergangenen Ländererlass ist die Erleichterung auch für die Gewerbesteuer (Neufestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags) anzuwenden.

     

    Vollstreckung und Säumniszuschläge

     

    Kann ein Unternehmen die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer nicht rechtzeitig entrichten, fallen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis an. Können jedoch die oben genannten Steuern aufgrund von Liquiditätsengpässen, begründet durch das Coronavirus, nicht rechtzeitig gezahlt werden, wird auf die Erhebung eines Säumniszuschlages verzichtet. Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung (z.B. Pfändung) und die Festsetzung von Säumniszuschlägen sind ab den 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Erleichterung gilt bisher nicht für die Gewerbesteuer, da sie eine Gemeindesteuer ist.

     

    BEITEN BURKHARDT unterstützt Sie bei entsprechenden Anträgen.

     

    Weitere rechtliche Informationen zum Coronavirus erhalten Sie in unserem Informationscenter.

     

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