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    07.05.2020

    Update: Rückwirkungszeitraum bei Umstrukturierungen verlängert


    Wir haben berichtet, dass mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 („COVID‑19‑Gesetz“) die handelsrechtliche Rückwirkung von Umstrukturierungen verlängert wurde (siehe Beitrag „Rückwirkungszeitraum von Umstrukturierungen im UmwStG“, 09.April 2020). Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium („BMF“) begrüßenswerte erste Schritte unternommen, um den Gleichlauf zwischen Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht wiederherzustellen.

     

    Regierungsentwurf beschlossen

     

    Das BMF hat nach der Sitzung des Bundeskabinetts am 6. Mai 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona‑Krise („Corona‑Steuerhilfegesetz“) veröffentlicht. Dieser gleicht im Wesentlichen der Formulierungshilfe des BMF mit Stand vom 30. April 2020 und trifft auch Regelungen zur umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkung. Der Regierungsentwurf soll als nächstes in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden.

     

    Regelungen zum Rückwirkungszeitraum nach dem UmwStG

     

    Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch das COVID-19-Gesetz zu erzielen. Darin wurde die handelsrechtliche Rückwirkung zunächst für Umwandlungsvorgänge im Jahr 2020 von acht auf zwölf Monate verlängert. Per Rechtsverordnung kann der Anwendungszeitraum auch über 2020 hinaus verlängert werden.

     

    Über die Verweisung des § 2 UmwStG war davon auszugehen, dass Verschmelzungen nach §§ 3 ff., 11 ff. UmwStG sowie Auf- und Abspaltungen nach §§ 15, 16 UmwStG auch steuerlich mit einer Rückwirkung von zwölf Monaten durchgeführt werden können. Diese Sichtweise wurde in der Begründung des Regierungsentwurfs bestätigt.

     

    Nicht unmittelbar vom Wortlaut erfasst wurden Vorgänge im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG (insb. Einbringungen) sowie der §§ 9, 25 UmwStG („kreuzender Formwechsel“), da hierzu jeweils eigene Rückwirkungsfristen geregelt sind. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Er adressiert im Regierungsentwurf die steuerlichen Rückwirkungszeiträume nach § 9 Satz 3 UmwStG und nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG in dem neuen § 27 Abs. 15 UmwStG‑E und verlängert sie vorübergehend auf zwölf Monate.

     

    Nach Verabschiedung des Gesetzes gelten im UmwStG einheitlich Rückwirkungszeiträume von zwölf Monaten, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Per Rechtsverordnung darf das BMF den Anwendungszeitraum in Übereinstimmung mit der Rechtsverordnung nach dem COVID‑19‑Gesetz verlängern.

     

    Bei der Planung und Durchführung einer Umwandlung sowie der Abstimmung mit den Finanzbehörden stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

     

    Dr. Karl-Dieter Müller

     

    Benjamin Knorr

     

    Dragan Skrebic

     

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