Wie wäre es eigentlich, wenn man wüsste, inwieweit die mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgten Ziele (also ein verbesserter Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette) seit Inkrafttreten Anfang 2023 erreicht wurden? Welchen Aufwand seine Umsetzung seither für die Wirtschaft verursacht hat? Wie sich die Aufwand-Nutzen-Relation und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit darstellen? Welche Regelungen des LkSG sich im Einzelnen als effizient, welche als ineffizient und welche als wettbewerbsschädlich erwiesen haben? Und wie man gegebenenfalls die Aufwand-Nutzen-Relation verbessern könnte?
„Völlig egal“ sind diese Fragen sicherlich alle nicht. Zwar wurde auf EU-Ebene mittlerweile das Omnibus I-Paket verabschiedet. Damit wurde auch das europäische Pendant zum LkSG, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), modifiziert (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen | ADVANT Beiten). Allerdings herrscht weiterhin Unklarheit darüber, wie die derzeit amtierende große Koalition die modifizierte CSDDD letztlich ins deutsche Recht umsetzen will. Bekannt ist nur, dass sie das LkSG abschaffen und durch ein Gesetz für internationale Unternehmensverantwortung ersetzen will. Welchen Inhalt dieses Gesetz haben wird und auf welche Unternehmen es (ggf. über die europäischen Vorgaben der CSDDD hinaus) anwendbar sein wird, kann weiterhin nur abgewartet werden. Vorerst sollen mit dem von der großen Koalition im Herbst 2025 vorgelegten Entwurf des LkSG-Änderungsgesetzes lediglich die Berichtspflicht gemäß § 10 LkSG abgeschafft und die LkSG-Bußgeldtatbestände reduziert werden. Im Übrigen bleibt zunächst einmal alles beim Alten (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht | ADVANT Beiten; vgl. zum aktuellen Stand des weiterhin noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens DIP - Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung).
Zudem liegt unabhängig von den künftigen regulatorischen Vorgaben noch ein weiteres Thema auf dem Tisch. Resilienz und Transparenz in der Lieferkette werden für Unternehmen zu einem immer bedeutenderen Thema – auch losgelöst vom menschenrechtlichen Kontext. Ein angemessenes menschenrechtliches Risikomanagement, wie es viele Unternehmen in den letzten Jahren aufgebaut haben, trägt offensichtlich zuerst einmal zur Transparenz in der Lieferkette bei. Zudem können sich menschenrechtliche Risiken durchaus auch auf die Resilienz der Lieferkette auswirken. Ein menschenrechtliches Risikomanagement ist daher prädestiniert dafür, zu einem umfassenden Lieferkettenmanagement ausgebaut zu werden. Hierbei können die Erfahrungen aus der Umsetzung des LkSG eine wertvolle Hilfestellung bieten. Unternehmen, die in diesen Bereichen proaktiv agieren, verschaffen sich einen deutlichen Wettbewerbsvorteil. Sie gelten als verlässliche Partner innerhalb komplexer Liefernetzwerke und stärken nicht nur bestehende Geschäftsbeziehungen, sondern erhöhen zugleich ihre Chancen, neue Märkte und Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen. Mit dem wachsenden Fokus auf nachhaltige und widerstandsfähige Lieferketten zeigt sich: Zukunftsfähigkeit wird immer stärker zu einem entscheidenden Kriterium für erfolgreiche, langfristige Partnerschaften in der globalen Wirtschaft.
Und ja, irgendwie kommen einem die eingangs genannten Fragen zum LkSG durchaus bekannt vor. Schon vor der Verabschiedung des LkSG wurde heftig diskutiert, ob ein solches Gesetz überhaupt sinnvoll und erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das LkSG aus dem Jahr 2021 (noch zu Zeiten der damaligen großen Koalition, vgl. Drucksache 19/28649, S. 60 ff.), dass das LkSG bis zum 30. Juni 2026 evaluiert werden solle, um zum Beispiel zu prüfen, ob das mit dem LkSG verfolgte Ziel erreicht wird und die Regelungen des LkSG für deutsche Unternehmen Rechtssicherheit schaffen.
Bei dem NKR handelt es sich um ein unabhängiges Expertengremium, das im Jahr 2006 (!) eingerichtet wurde, um die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag und den Bundesrat bei Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung zu beraten. (vgl. Internetseite des NKR - Der NKR). Jedenfalls nach dem NKR-Jahresbericht 2025 ist diese Evaluierung des LkSG für 2026 weiterhin geplant (der Jahresbericht ist hier abrufbar: NKR - Presse & Aktuelles - Einfach, schnell, wirksam. Den Staat neu gestalten, vgl. dort S. 84).
Verwunderlich ist angesichts der weiterhin geplanten Evaluierung des LkSG, dass der NKR in seiner Stellungnahme zum Entwurf für das LkSG-Änderungsgesetz nahezu zeitgleich erklärt hat, dass „es entscheidend darauf an[komme], die über die […] CSDDD hinausgehenden Regelungen abzuschaffen“ (vgl. BT-Drs. 2172474, S. 11). Nach seiner Einschätzung widerspreche „eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des LkSG […] dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2014) vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung und [stelle] einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft dar“. Er habe daher „kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem Regelungsvorhaben nicht gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt werden“.
Wie sich diese Einschätzung des NKR zum LkSG auf die eigentlich anstehende Evaluierung des LkSG durch den NKR auswirkt, ist unseres Wissens bislang nicht bekannt. Ob also tatsächlich ein Evaluierungsbericht zum LkSG erstellt werden wird, ist unklar. Aber selbst wenn er erstellt wird, ist unklar, ob er dann auch tatsächlich veröffentlicht würde. Bislang ist nämlich lediglich geplant, dass Evaluierungsberichte des NKR künftig über ein zentrales Online-Portal zugänglich gemacht werden. Bis dato berichtet der NKR in seinem Jahresbericht lediglich über Anzahl und Qualität der Evaluierungsberichte. So hat der NKR im zurückliegenden Berichtszeitraum z.B. sechs Evaluierungsberichte ausgewertet. Daraus hat er abgeleitet, „dass es hier noch Verbesserungsbedarf gibt“. Der NKR kritisiert insbesondere, dass den Evaluierungsberichten nicht immer eine systematische Betrachtung der Ziele und daraus abgeleiteten Indikatoren zugrunde liege (vgl. NKR-Jahresbericht 2025, S. 40).
Wer die Evaluierung des LkSG durch den NKR nicht abwarten will, findet auf der vom BMAS unterhaltenen Internetseite „CSR in Deutschland“ schon jetzt eine aktuelle Meldung mit dem Titel „Drei Jahre Lieferkettengesetz – es wirkt“ (Drei Jahre Lieferkettengesetz – es wirkt - CSR). Darin wird auf konkrete Praxisbeispiele sowie die Ergebnisse der Jaro-YouGov-Studie (2025) mit 1.350 Befragten aus der deutschen Wirtschaft (Jaro-YouGov-Studie (2025)) verwiesen, die dort wie folgt zusammengefasst wird: „Viele Unternehmen nutzen das LkSG gezielt zur Stärkung interner Prozesse und für eine vorausschauende Vorbereitung auf kommende EU-Regelungen.“
Es bedarf angesichts dessen nur wenig Phantasie, um sich auszumalen, welche Position das BMAS im Hinblick auf die Ausgestaltung des angekündigten Gesetzes für internationale Unternehmensverantwortung einnehmen wird, und dass diese wohl nicht mit der vorbezeichneten Position des NKR übereinstimmen wird. Es bleibt aber zumindest zu hoffen, dass am Ende nicht nur politische Positionen, sondern im Kern auch und vor allem das Ziel einer besseren Rechtsetzung die Marschrichtung vorgeben. Dafür könnte die eigentlich angekündigte Evaluierung des LkSG wertvolle Erkenntnisse liefern.
Dr. Daniel Walden
Dr. André Depping
Jole Inserra
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