Der zum 31. Dezember 2020 auslaufende Förderzeitraum der Überbrückungshilfe II wird als Fixkostenhilfe durch die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und verbessert. Für Unternehmen und Selbstständige, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stark betroffen sind, werden nun weiterhin umfangreiche finanzielle Unterstützungen möglich sein. Die Beantragung der nicht zurückzuzahlenden steuerpflichtigen Zuschüsse soll auf einfachem Wege mit Hilfe von prüfenden Dritten (Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtanwälte/-innen) erfolgen.
Die Überbrückungshilfe III kann von Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe mit einem Jahresumsatz in 2020 von max. 500 Mio. EUR unter Beachtung der geltenden Beihilferegelungen in Anspruch genommen werden.
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt prozentual in Höhe des Umsatzrückgangs; jedoch unter Anwendung von festgelegten prozentualen Maximalgrenzen. Zu den förderungsfähigen Fixkosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent, Marketing- und Werbekosten und Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen bis 20 TEUR.
Die Überbrückungshilfe III dürfte für viele Unternehmen und Selbstständige eine große Hilfe sein, um durch die Corona-Pandemie zu kommen. Eine Antragstellung ist bislang, aufgrund von nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmung mit den Ländern und der EU-Kommission, noch nicht möglich. Das dürfte sich aber zeitnah im Januar ändern. Gerne unterstützen wir Sie dann dabei: Corona Informationscenter.