Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht) hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch eines Bieters auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots bestätigt. Diese Entscheidung des BVerwG greift eine bislang ungeklärte Schnittstelle zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln auf und setzt einen wichtigen Akzent in Bezug auf die Transparenz nach Abschluss von Vergabeverfahren.
Die Klägerin hatte sich an einem europaweiten offenen Verfahren der Bundesagentur für Arbeit über den Abschluss von Rahmenverträgen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III, § 16 SGB II) beteiligt. Ihre Angebote zu zwei Losen blieben erfolglos. In den Mitteilungen nach § 134 GWB wurde lediglich darauf verwiesen, dass die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht worden seien; eine detaillierte Begründung der jeweiligen Einzelbewertung erfolgte nicht.
Die Klägerin leitete hiergegen kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihrer eigenen Angebote, konkret in die ausformulierten Wertungstexte zu sämtlichen Kriterien der Bewertungsmatrix.
Die Bundesagentur für Arbeit gewährte lediglich Einsicht in die vergebenen Punktzahlen, verweigerte jedoch die Herausgabe der verbalen Bewertungsbegründungen. Zur Begründung der Versagung der begehrten detaillierten Auskunft berief sie sich insbesondere auf:
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 5. April 2022 - 14 K 20.01132) wies die Klage in erster Instanz ab. Es ging davon aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine auch gegenüber dem betroffenen Bieter wirkende absolute Vertraulichkeit der Wertungsdokumentation anordne und damit den IFG Anspruch ausschließe. Das Verwaltungsgericht ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2024 – 5 BV 22.1295) hingegen verpflichtete die Beklagte dazu, der Klägerin Einsicht in die Begründung der Wertung ihrer Angebote zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch erfolglos blieb.
Das BVerwG stellte klar, dass das IFG im vorliegenden Fall anwendbar ist, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen.
Zudem stehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Bereits der VGH München führte aus, dass § 5 Abs. 2 S. 2 VgV zwar eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG darstelle, die Verpflichtung zur Wahrung von „Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote“ jedoch nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe.
Das BVerwG stellt weiterhin fest, dass eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters damit nicht verbunden ist, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre. Auch diesbezüglich führte der BayVGH in der Vorinstanz bereits aus, dass ein bloßer „Wettbewerbsvorteil“ vergaberechtlich nicht per se unzulässig sei.
So führen Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers gewonnen hat (etwa zu Fehlern der eigenen Kalkulation), nicht zu Wettbewerbsverzerrung in einem nachfolgenden Vergabeverfahren, wenn der Vorauftrag nach den Regeln des Wettbewerbs vergeben wurde. Auch § 7 Abs. 1 VgV lasse die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu und verpflichte den Auftraggeber lediglich zur Ergreifung angemessener (Informations-)Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme nicht verzerrt wird. Korrespondierend dazu komme ein Ausschluss des Unternehmers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB nur in Betracht, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden könne. Bestehe demgegenüber nur eine abstrakt-generelle Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung, seien Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig. Der Wettbewerb sei in diesen Fällen nicht konkret gefährdet und bedürfe zu seinem Schutz daher keiner ausgleichenden Maßnahmen. Die Einsicht eines Bieters in die Wertungsdetails seines eigenen Angebots begründe eine solche Verzerrung nicht, da diese Möglichkeit allen Bietern gleichermaßen offenstehe und lediglich eine gezielte Qualitätsverbesserung künftiger Angebote ermögliche. Eine Beeinträchtigung von Wettbewerb sei darin nicht zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens und stellt zentrale Weichen für das Verhältnis von Informationsfreiheitsrecht und Vergaberecht.
Die Entscheidung eröffnet Bietern einen strategisch wichtigen Informationszugang außerhalb des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes. Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG des Bundes (und auch der gleichsam ausgestalteten Landesgesetze) eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen – auch dann, wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben. Dies ermöglicht ihnen eine fundierte Analyse eigener Angebotsdefizite und stärkt die Position für künftige Vergaben.
Vergabestellen sollten ihre Praxis im Umgang mit IFG-Anträgen nach Verfahrensabschluss überprüfen. Pauschale Verweise auf § 5 Abs. 2 VgV tragen künftig nicht mehr. Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Prüfung, welche Teile der Bewertungsdokumentation dem betroffenen Bieter zugänglich zu machen sind und wo ggf. schutzwürdige Interessen Dritter eine Schwärzung rechtfertigen (etwa wenn vergleichende Aussagen zu anderen Angeboten getroffen werden). Zugleich gewinnt die sorgfältige, sachliche und konsistente Dokumentation der Wertung weiter an Bedeutung, da sie potenziell offengelegt werden muss.
Katrin Lüdtke
Korbinian Goll