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    10.06.2021

    Trennung von Abschlussprüfung und Steuerberatung


    Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

     

    Das FISG ist die Reaktion von Bund und Ländern auf den Fall Wirecard. Mit mehr Biss für die Bilanzkontrolle und schärferen Regeln für Abschlussprüfer will die Regierung die Wirtschaftsprüfung reformieren und für mehr Vertrauen in den Berufsstand sorgen. Dies bedeutet insbesondere auch eine striktere Trennung von Abschlussprüfung und Steuerberatung als bisher.

     

    Pflicht zur Trennung von Prüfung und steuerlicher Beratung

     

    Mit dem FISG gilt das aus der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 stammende Verbot zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities - PIE) uneingeschränkt. Die Regelung des § 319a HGB, welcher dieses Verbot bisher in Deutschland aufgeweicht hat, wurde ersatzlos gestrichen. War die Erbringung von ausgewählten steuerlichen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bislang zulässig, ist dies durch das FISG nicht mehr der Fall.

     

    Mit dem FISG ist es Abschlussprüfern oder den Prüfungsgesellschaften von PIE und jedem Mitglied ihres Netzwerks untersagt, neben den Prüfungsleistungen direkt oder indirekt steuerliche Beratung zu erbringen.

     

    Konkret gehören zu den nunmehr ebenfalls „verbotenen Nichtprüfungsleistungen“ die folgenden Steuerberatungsleistungen oder Teilbereiche:

     

    • Erstellung von Steuererklärungen
    • Beratung bei staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen
    • Betreuung von steuerlichen Außen- und Betriebsprüfungen
    • Steuerberechnungen
    • Ermittlung latenter Steuern
    • Erbringung von sonstigen Steuerberatungsleistungen

     

    In Zukunft dürfen die genannten Steuerberatungsleistungen und Teilbereiche nur noch von den Abschlussprüfern unabhängigen Rechtsanwälten oder Steuerberatern erbracht werden.

     

    Zu den PIE zählen sowohl Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, als auch Kreditinstitute und Versicherungen sowie auch deren Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften innerhalb und außerhalb der EU, sofern diese im EU-Ausland als PIE definiert sind.

     

    Ausblick und Bedeutung für die Praxis

     

    Das FISG wird erhebliche Auswirkungen auf die Beratungspraxis haben. Nicht alle Unternehmen haben bisher die Abschlussprüfung von der steuerlichen Beratung getrennt, indem verschiedene Berater mandatiert wurden. Dies wird aber in Zukunft auf jeden Fall erforderlich sein. Da die Neuregelung für alle Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist Eile geboten, sofern der Steuerberater auf Grund dieser Neuregelung gewechselt werden muss.

     

    Dr. Marion Frotscher

    Maximilian Steffen

     

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