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    12.02.2025

    Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen


    Hintergrund

    Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle wirtschaftliche Herausforderungen. Um ihre Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken, gewährten Bund und Länder umfangreiche Corona-Hilfen, in Form der Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Allein das Corona-Überbrückungshilfeprogramm des Bundes umfasste rund 50 Milliarden Euro. Insgesamt wurden im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme fast fünf Millionen Anträge gestellt und über 71 Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt. Die Länder haben weitere Hilfsprogramme in erheblichem Umfang aufgelegt. 

    Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, verzichteten die Corona-Hilfsprogramme zunächst bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Es überrascht wenig, dass die massenhafte und unbürokratische Auszahlung der Gelder auch zahlreiche Missbrauchsfälle begünstigt hat, die inzwischen bundesweit Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen.

    Bundesweite Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs und harte Sanktionierung

    Bis Ende 2023 wurden bundesweit mehr als 30.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet. Einige Staatsanwaltschaften haben Sonderzuständigkeiten eingerichtet. 

    Die strafrechtliche Bewertung von Falschangaben in den Anträgen auf Corona-Soforthilfen hat mittlerweile auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. In einem klaren Fall von Subventionsbetrug, bei dem unter anderem sieben Anträge für nichtexistierende Gewerbe unter falschen Personalien gestellt wurden, bestätigte der BGH eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).

    Auch wenn Haftstrafen wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen oder -Überbrückungshilfen weiterhin die Ausnahme sind, werden falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Hilfen konsequent verfolgt und teils hart bestraft. 

    Strafbarkeitsrisiken für Antragsteller und Steuerberater 

    Strafrechtliche Risiken drohen den Antragstellern nicht nur bei offensichtlichem Betrug. 

    Stellen die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in der Schlussabrechnung und dem Antrag fest, droht nicht nur die Rückzahlung der Fördermittel, sondern häufig auch eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs.

    Da die Anträge seinerzeit ganz überwiegend von Steuerberatern als sog. „prüfende Dritte“ gestellt wurden, ergeben sich auch für diese Strafbarkeitsrisiken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Subventionsbetrug.

    Besondere Schärfe des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen

    Steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen im Raum, ergeben sich besondere strafrechtliche Risiken aus dem Zusammenspiel und den Besonderheiten des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens zur Erlangung der Corona-Hilfen, u.a.:

    • Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Coronahilfen Subventionen sind. Im Unterschied zum (normalen) Betrug (§ 263 StGB) reicht damit für die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) bereits die leichtfertige, d.h. grob fahrlässige Begehung aus, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Der (vorsätzliche) Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.

       

    • Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) kann sich insbesondere dann ergeben, wenn gegenüber der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über „subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Corona-Subventionen (teilweise) automatisiert und ohne besondere Prüfung oder Freigabe durch einen Sachbearbeiter ausgezahlt wurden und nunmehr im Rahmen der händischen Prüfung in der Schlussabrechnung Unstimmigkeiten festgestellt werden. Problematisch ist hierbei, dass die konzeptionellen Schwächen des Bewilligungsverfahrens nicht nur zu teils existentiellen finanziellen, sondern auch zu erheblichen strafrechtlichen Risiken führen.

       

    • Dabei liegt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bereits dann vor, wenn die Hilfen beantragt wurden. Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) ist eine irrtumsbedingte Täuschung oder Auszahlung nicht erforderlich. Eine Strafbarkeit ist daher auch dann gegeben, wenn Anträge – auch auf Anregung der Behörde – geändert oder zurückgenommen wurden, oder die Auszahlung verweigert wurde.

       

    • Neben den strafrechtlichen Folgen drohen oftmals zusätzlich erhebliche außerstrafrechtliche Folgen wie die Gewerbeuntersagung, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis oder berufsrechtliche Verfahren.

       

    • Bei den Überbrückungshilfen findet ein enger Abgleich der Daten zwischen den Bewilligungsstellen und der Finanzverwaltung statt. Abweichungen zwischen den Daten der Steuererklärung und Schlussabrechnung führen oftmals zu Strafanzeigen der Bewilligungsstellen. Seit der Änderung des § 31a AO durch das Jahressteuergesetz 2024 dürfen die Bewilligungsstellen nunmehr die Daten der Finanzverwaltung unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zur Verwendung im Strafverfahren weitergeben, ohne dass es (noch) eines gesonderten Antrags der Ermittlungsbehörden auf Herausgabe der Steuerakten an das jeweilige Finanzamt bedarf. 

    Handlungsempfehlungen für Betroffene

    Steht im Rahmen der Schlussabrechnung nicht nur die Rückforderung der Hilfsgelder im Raum, sondern auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs – oder wurde ein solches bereits von Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet –, ist neben verwaltungsrechtlicher Expertise auch eine strafrechtliche Beratung und Begleitung dringend erforderlich. 

    Verwaltungs- und Strafrecht müssen hierbei eng verzahnt betrachtet werden. Einerseits sollten Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren stets auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Anderseits erfordert eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen fundierte Kenntnisse des einschlägigen Verwaltungsrechtes. Eine frühzeitige juristische Strategie kann oft schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen abmildern oder sogar verhindern.

    Warum ADVANT Beiten?

    ADVANT Beiten ist eine der führenden deutschen Full-Service-Wirtschaftskanzleien mit umfassender Expertise in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. 

    Im Bereich der Corona-Hilfen profitieren betroffene Personen und Unternehmen von unserer führenden Kompetenz im Verwaltungsrecht und in der Beratung zu Corona-Hilfen. 

    Unsere erfahrenen Anwälte im Fachbereich Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht beraten und vertreten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.

    Durch die enge Zusammenarbeit beider Fachbereiche gewährleisten wir eine ganzheitliche und fundierte Beratung, die sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte optimal berücksichtigt – für eine effektive Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen.

    Dennis Hillemann (Verwaltungsrecht)
    Martin Seevers (Strafrecht)
     

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