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    18.11.2019

    Steuerbegünstigung von Dauerverlustbetrieben der öffentlichen Hand als unzulässige Beihilfe?


    Der Bundesfinanzhof (BFH) legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Der Vorlagebeschluss vom 13. März 2019 (Az. I R 18/19) betrifft öffentlich-rechtliche Körperschaften, die im Bereich der Daseinsvorsorge, im Gesundheits- oder Fortbildungsbereich häufig an rechtlich selbstständigen Eigengesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten beteiligt sind. Die Entscheidung wird gleichermaßen Auswirkungen auf dauerdefizitäre Tätigkeiten haben, die im Rahmen von rechtlich unselbstständigen Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.

     

    Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten im Interesse der öffentlichen Hand bei kommunalen Eigengesellschaften - und ebenso bei Betrieben gewerblicher Art - regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt (BFH-Urteil vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) und das Einkommen der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen ist. Dieser Rechtsfolge steht jedoch die Regelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 2 KStG idF des JStG 2009 entgegen, wonach die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, wenn ein sogenanntes Dauerverlustgeschäft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten wird.

     

    Der BFH stellt in seinem Beschluss die Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Genehmigungspflichtig sind danach selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Nach Auffassung des BFH verschaffe § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG den Eigengesellschaften einen selektiven Vorteil dadurch, dass die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, während bei den übrigen Steuerpflichtigen, die ebenfalls im Interesse ihrer Gesellschafter verlustreiche Tätigkeiten durchführen, diese Rechtsfolgen eintreten. Der BFH geht daher von einem grundsätzlichen Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aus.

     

    Sollte der EuGH dem folgen, wäre § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall wie auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müssten bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden. Ein vom EuGH auf dieser Grundlage bejahter Beihilfetatbestand könnte sich daher auch auf die heute bestehende Rechtslage auswirken.

     

    Fragen hierzu beantwortet Ihnen Teresa Werner gerne.

     

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