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    06.04.2021

    Deutsch-Russische Steuerpraxis − Konzerninterne Dienstleistungen und Anteilseignertätigkeit


    Verträge über konzerninterne Dienstleistungen bergen stets das Risiko von Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden, vor allem in dem Staat, in dem die Unternehmen eines Konzerns ansässig sind, die die Kosten für solche Dienstleistungen wirtschaftlich tragen. In der Regel sind dies Tochtergesellschaften der Gruppe wie Importeure, Hersteller oder Distributoren. Russland bildet in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei sind russische Tochtergesellschaften und deren Management aufgrund des extrem konservativen Vorgehens der russischen Steuerbehörden beim Abzug von Kosten für konzerninterne Dienstleistungen einem höheren Steuerrisiko ausgesetzt.

     

    Im August 2020 veröffentlichte der Föderale Steuerdienst Russlands ein Schreiben zu konzerninternen Dienstleistungen, auf das wir in unserem Videoblog (Link) ausführlich eingingen. Unserer Einschätzung nach ist die Botschaft der russischen Finanzverwaltung insgesamt positiv für die Entwicklung der Rechtsanwendungspraxis. Im Februar 2021 veröffentlichte die Behörde ein weiteres Schreiben, das ganz der Abgrenzung der konzerninternen Dienstleistungen von der Anteilseignertätigkeit gewidmet ist.

     

    Kern des Problems

     

    Wenn die an die Tochtergesellschaft weiterbelasteten Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten entstanden sind, die ausschließlich im Interesse der Aktionäre der Konzernobergesellschaft/Muttergesellschaft ausgeübt wurden (Anteilseignertätigkeiten), mindern sie nicht das steuerpflichtige Einkommen der Tochtergesellschaft, da eine Tätigkeit im Interesse der Aktionäre keine Dienstleistung für die Tochtergesellschaft darstellt. In Folge dieser Handhabung erleidet die Gruppe als Ganzes durch die insoweit bestehende Doppelbesteuerung finanzielle Verluste, weil das Unternehmen (z. B. in Deutschland), das die Kosten weiterbelastet, die aus Russland erhaltenen Mittel allgemein als Ertrag versteuert, während in Russland die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Das neue Schreiben kann dieses Problem noch verschärfen, da die vom Föderalen Steuerdienst vorgeschlagene Abgrenzung der konzerninternen Dienstleistungen von der Anteilseignertätigkeit nicht mit der internationalen, unter anderem der deutschen, Praxis übereinstimmt.

     

    Anteilseignertätigkeit – Abgrenzungskriterien in der internationalen Praxis

     

    Die OECD stuft Tätigkeiten nach den folgenden Kriterien als Anteilseignertätigkeit ein. Wenn die Tätigkeit, aufgrund einer Verpflichtung der Muttergesellschaft in ihrem Sitzland (z. B. Deutschland), unter anderem gegenüber ihren Aktionären, bestimmte Regeln zu befolgen, notwendig ist, wird diese Tätigkeit im Interesse der Aktionäre ausgeübt. Beispiele hierfür sind die obligatorische Berichterstattung im Land der Muttergesellschaft, die Durchführung von obligatorischen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die Einhaltung der Regeln der Unternehmensführung der Gruppe insgesamt und andere.

     

    Außerdem ist es in der internationalen Praxis üblich, Tätigkeiten, die mit dem Schutz von Investitionen, d. h. von in Russland investiertem Kapital, verbunden sind, als Tätigkeiten zugunsten der Aktionäre einzustufen.

     

    Als Methode zur Durchführung der Abgrenzung wird gefragt, ob die Tochtergesellschaft die ihr in Rechnung gestellten Leistungen von einem Dritten eingekauft hätte, wenn sie nicht zur Unternehmensgruppe gehören würde.

     

    Diesen Abgrenzungskriterien folgen in der Regel die internationalen Unternehmensgruppen, wenn die Kosten für konzerninterne Dienstleistungen weiterbelastet werden.

     

    Föderaler Steuerdienst Russlands zur Anteilseignertätigkeit

     

    Der Föderale Steuerdienst klassifiziert die folgenden Tätigkeiten als Anteilseignertätigkeiten:

     

    • Entwicklung einer Strategie für die Entwicklung der Gruppe insgesamt oder nach Segmenten und Regionen
    • Marktforschung in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die noch nicht auf dem russischen Markt eingeführt sind
    • Bewertung der Zweckmäßigkeit, Kosten und Effektivität von Investitionsprojekten
    • Strategieplanung und Budgetierung
    • Erstellung von konsolidierten Finanz- und Managementberichten
    • Interne Revision
    • Organisation der Konzernfinanzierung, Organisation der effizienten Verwendung von Geldmitteln in der Gruppe
    • Erhalt von Rankings, Zusammenarbeit mit Finanzinstituten
    • Entwicklung und Umsetzung von Standards, Methoden und Richtlinien der Gruppe

     

    Die Abweichung in den Beurteilungskriterien, was eine Tätigkeit im Interesse der Aktionäre ist, wird zwangsläufig Auseinandersetzungen mit der russischen Finanzverwaltung und eine doppelte Steuerlast für internationale Gruppen mit Tochtergesellschaften in Russland zur Folge haben. Nach Ansicht des Föderalen Steuerdienstes können die Kosten für eine Anteilseignertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft aus Russland an eine ausländische Muttergesellschaft korrigiert werden.

     

    Was ist in dieser Situation zu tun?

     

    Trotz der aktuellen – für Unternehmen möglicherweise ungünstigen – Entwicklung sollten internationale Gruppen nach wie vor die oben genannten internationalen Kriterien für die Abgrenzung der Anteilseignertätigkeit von konzerninternen Dienstleistungen erfüllen. Der föderale Steuerdienst hat seine Rechtsauffassung nur in einer Richtlinie für die Steuerinspektionen veröffentlicht, diese Auffassung kann sich aber mittel- bis langfristig unter dem Einfluss der zukünftigen Rechtsprechung und der sich entwickelnden Politik des Finanzministeriums durchaus ändern.

     

    Gleichzeitig sollte aber die Herangehensweise an die Dokumentation der Konzernumlagen und Kostenweiterbelastungen überprüft werden.

     

    Wie unsere langjährige Erfahrung zeigt, dokumentieren Mandanten häufig unzureichend die Tätigkeiten, deren Kosten an eine Tochtergesellschaft weiterbelastet werden. Oft liegt dies daran, dass das Management der Muttergesellschaft die rechtliche Situation und die steuerlichen Risiken im Ausland falsch einschätzt. Infolge einer nur sporadischen, unzureichenden oder sogar fehlenden Dokumentation wird ihnen das Recht auf Abzug auch derjenigen Ausgaben verweigert, die begründet den Kosten für konzerninterne Dienstleistungen zugeordnet werden können. Außerdem können insoweit dann auch finanzielle Strafen für das russische Unternehmen verhängt werden.

     

    Verträge über konzerninterne Dienstleistungen sollten nicht nur eine Auflistung der Tätigkeitsarten und Projekte insgesamt enthalten, wie z. B. Management, Marketing, Finanzdienstleistungen, Berichterstattung und Audit, IT, Umsetzung von Richtlinien, Standards usw., sondern der Schwerpunkt sollte auf einer detaillierten Beschreibung der Funktionen liegen, die von den Unternehmen übernommen werden, die die Dienstleistungen erbringen und die die dadurch entstehenden Aufwendungen/Kosten an deren Tochter-/Enkelgesellschaften weiterbelasten. Die Berichterstattung über erbrachte Dienstleistungen sollte unter anderem Mengenangaben umfassen, z.B. den Umfang der geleisteten Arbeit, die aufgewendete Zeit und/oder der anderen aufgewendeten Ressourcen.

     

    Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung von Verträgen und der notwendigen Dokumentation zur Begründung der weiterbelasteten Kosten.

     

    Anna Lesova

     

    Die russische Version des Beitrages finden Sie hier.