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    18.02.2021

    Neues BMF-Schreiben zur beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich in deutschen Registern eingetragener Rechte


    Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch sein Schreiben vom 6. November 2020 eine Diskussion um die Berechtigung einer beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich (lediglich) in inländischen Registern eingetragener Rechte ausgelöst hatte, wurde nun am 11. Februar 2021 ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht, welches zumindest einige der durch die Veröffentlichung des ersten Schreibens aufgeworfenen Fragen adressiert.

     

    Rückblick

     

    Durch das Schreiben vom 6. November 2020 hatte das BMF seine Auslegung hinsichtlich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG dahingehend veröffentlicht, dass sich eine beschränkte Steuerpflicht allein aus der (befristeten oder unbefristeten) Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten ergeben könne, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Inlandsbezugs bedürfe. Insbesondere eine Nutzung, Ausbeutung oder Einnahmeerzielung in Deutschland sei nicht erforderlich. Dabei wird die Steuer bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten durch Steuerabzug auf Ebene des Lizenznehmers erhoben.

     

    Eine derartige Auslegung der Vorschrift kann zu weitreichenden Konsequenzen führen, da immaterielle Wirtschaftsgüter häufig in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, in Register eingetragen werden. Dadurch kann durch eine Vielzahl von Verträgen eine beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebers in Deutschland ausgelöst werden. In Betracht kommt dies nicht nur bei reinen Lizenzverträgen, sondern auch z.B. bei gemischten Verträgen, bei denen eine Lizensierung (Neben-)Bestandteil des Vertrages ist. Insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage  ergeben sich auch in solchen Fällen erhebliche Unsicherheiten.

     

    BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021

     

    Nachdem eine zunächst geplante Streichung der gesetzlichen Grundlage nicht mehr diskutiert wird, hat das BMF mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erneut zu dieser Thematik Stellung genommen:

     

    Durch das Schreiben ermöglicht das BMF für Vergütungen, die bereits zugeflossen sind oder bis zum 30. September 2021 zufließen, unter bestimmten Umständen und auf Antrag vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Die Voraussetzungen sind allerdings sehr eng gefasst.

     

    Darüber hinaus äußert sich das BMF auch in Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Im Grundsatz wird dabei auf die Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts abgestellt, die anhand der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Sei dies nicht möglich, müsse eine Aufteilung der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips erfolgen. Letztlich soll das Bundeszentralamt für Steuern oder das Finanzamt, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln sind, eine Schätzung anhand des Verhältnisses der Umsätze des Lizenznehmers in Deutschland und in den anderen von der Rechteüberlassung erfassten Gebieten vornehmen dürfen.

     

    Bedeutung für die Praxis

     

    Das BMF-Schreiben schafft eine Vereinfachung hinsichtlich des Steuerabzugs für sehr eng begrenzte Fälle. Es erscheint aufgrund des Schreibens allerdings möglich, in den Fällen, in denen das in Deutschland eingetragene Recht tatsächlich nicht im Inland verwertet wird, zu argumentieren, dass die Bemessungsgrundlage Null beträgt. Dennoch ist es nunmehr unumgänglich neue und alte Verträge auf die Überlassung von Rechten zu überprüfen, um weiteren Handlungsbedarf zu klären.

     

    Dr. Marion Frotscher

     

    Simon Bauer