Das Jahressteuergesetz enthält einige wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer - auch zum Mehrwertsteuer Digitalpaket und dem Fernverkauf
Der E-Commerce bzw. Versandhandel bei B2C Geschäften wird ab dem 1. Juli 2021 unter die Regelungen des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs fallen. Mit dem neuen § 3c UStG setzt der Gesetzgeber das Bestimmungslandprinzip umfassend auch bei Lieferungen an Privatpersonen um. Die Lieferung von Gegenständen unterfällt somit der Besteuerung des Mitgliedstaates, in dem sich die Gegenstände nach der Beförderung befinden (Bestimmungsland). Um bei Lieferungen aus Deutschland in andere EU-Länder zu überprüfen, ob die Lieferung nicht doch der deutschen Umsatzsteuer unterfällt, waren bislang noch die unterschiedlichen und nicht einheitlichen Lieferschwellen der anderen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Dieser "Flickenteppich" wird nun durch eine einheitliche EU- Lieferschwelle von 10.000 EUR ersetzt. Hierin sind neben den Warenlieferungen auch auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, z.B. Softwaredownloads miteinzubeziehen. Unternehmer aus Großbritannien haben zu beachten, dass für sie die in Deutschland noch bis zum 1. Juli 2021 anzuwendende Lieferschwelle von 100.000 EUR seit dem Jahreswechsel nicht mehr gilt. (s. hierzu auch BB-Blog Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexits)
Ab dem 1. April 2021 gilt das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) als One-Stop-Shop (OSS-Verfahren) fort. Das alte MOSS-Verfahren wird um den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert. Die in dem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze können dann zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermittelt werden. Eine Registrierung für das OSS-Verfahren bei dem BZSt ist ebenfalls ab dem 1. April 2021 möglich.
Ab dem 1. Juli 2021 gilt die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG bei Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu 150 EUR. Voraussetzung ist eine Anmeldung der Ware im OSS-Verfahren. Wird das OSS-Verfahren nicht genutzt, können Sonderregelungen nach § 21a UStG beantragt werden.
Die Einbeziehung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das OSS-Verfahren sollte zu weniger Verwaltungsaufwand führen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem jeweiligen Bestimmungsland kann so innerhalb der EU vermieden werden. Die nunmehr einheitlichen Lieferschwellen führen zu mehr Anwendungssicherheit.