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    01.08.2025

    Keine Verrechnung zwischen Forderungen im SBV und Gesamthandverbindlichkeiten und eine mögliche Steuerbelastung als Folge


    Mit Urteil (3 K 99/32 F) vom 25. Februar 2025 hat das FG Münster entschieden, dass eine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen und korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen im Rahmen einer erbschaftsteuerlichen Bewertung des Kommanditanteils nicht zulässig sei. Diese Entscheidung ist Resultat der jüngsten, verschärften Erbschaftssteuerreform und verdeutlicht die Dringlichkeit einer optimalen steuerlichen Gestaltung von Unternehmensnachfolgen, um eine erhöhte Steuerlast zu verhindern.

    Sachverhalt und Entscheidung

    Im konkreten Fall ging es um ein von der Erblasserin an die Gesellschaft gegebenes Gesellschafterdarlehen, welches im SBV der Erblasserin bilanziert wurde. Streitig war, ob diese Gesellschafterdarlehensforderung im SBV zu den schädlichen Finanzmitteln gehört oder mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen saldiert werden kann. Das FG lehnte eine Verrechnung ab, diese Forderung ist vollständig in die Feststellung der Finanzmittel einzubeziehen. 

    Hintergrund 

    Im Zuge der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 wurden die Bewertungsgrundsätze für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke grundlegend überarbeitet. Auslöser war ein Urteil des BVerfG, das die bis dahin geltenden Verschonungsregeln für teilweise verfassungswidrig einstufte. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit einer Reform der Verschonungsregeln i. S. d. §§13a und 13b ErbStG, die insbesondere eine präzisere Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigten betrieblichem Vermögen zur Folge hatte. Zentrales Anliegen der Reform war es, die erbschaftssteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen maßgeblich auf produktives Betriebsvermögen zu beschränken. Betriebsvermögen, das typischerweise nicht maßgeblich dem operativen Geschäftsbetrieb dient – sog. Verwaltungsvermögen wie z.B. Finanzmittel, Wertpapiere, Luxusgegenstände oder auch sog. "cash-GmbH's" bzw. "cash-KG's"-, wurde hingegen von den steuerlichen Begünstigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eben genannte Finanzmittel, wozu auch Forderungen im SBV zählen, sind dann als Verwaltungsvermögen anzusehen, soweit sie 15% des gemeinen Wertes des festgestellten Betriebsvermögens übersteigen. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese Finanzmittel steuerpflichtiges, und damit nicht begünstigtes, Verwaltungsvermögen werden. 

    Praxisfolgen

    Die Entscheidung des FG Münster verdeutlich die Risiken bei der Bewertung von Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall. Insbesondere bei Personengesellschaften mit Gesellschafterdarlehen im SBV führt eine Verweigerung der Saldierung von Forderungen im SBV und korrespondierenden Verbindlichkeiten in der Gesamthandsbilanz zu steuerlich nachteiligen Ergebnissen. Dies hat zur Folge, dass Gesellschafterdarlehen im SBV – ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Neutralität – steuerlich als schädliches Verwaltungsvermögen erfasst und damit nicht steuerlich begünstigt werden, was folglich zu erhöhten Erbschaftsteuerlasten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge führen kann. 

    Gestaltungsmöglichkeiten 

    Vor dem Hintergrund der getroffenen Entscheidung des FG Münster ist es ratsam die Struktur von Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen sorgfältig zu prüfen, um Nachteile aus erhöhten Erbschaftsteuern im Falle einer Unternehmensnachfolge zu vermeiden. Bestehende Gesellschafterdarlehen sollten daher frühzeitig – mit Hinblick auf die Finanzmittelquote - analysiert werden. Bei hohen Quoten kann eine Rückführung oder eine Umwandlung in Eigenkapital des Darlehens durch geschickte Regelungen der Kapitalkonten sinnvoll sein, um kein schädliches Verwaltungsvermögen zu haben. Augenmerk ist auf die Einlage der Forderung als Eigenkapital im Gesamthandvermögen zu richten, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag erbracht wurden. Diese führen zur Qualifizierung als sog. junge Finanzmittel, die selbst in den ersten zwei Jahren zu dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind. 

    Es empfiehlt sich daher eine vorausschauende, langfristige Nachfolgeplanung, die insbesondere die Zusammensetzung und Gestaltung des SBV berücksichtigt. 

    Heiko Wunderlich
    Carl Richter

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