Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass die Höhe von Säumniszuschlägen im Steuerverfahren nach § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 1% pro Monat auch nach dem 1. Januar 2019 verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich ist. Der Liquiditätsvorteil ist nach Auffassung des BFH anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nur Nebenzweck. Säumniszuschläge stellen zudem keine strafrechtlichen Sanktionen dar, für die die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gelten könnte.
Der Kläger, ein Steuerberater, wurde aufgrund verspäteter Zahlungen der festgesetzten Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 mit Säumniszuschlägen iHv insgesamt EUR 59,90 belastet. Ein vom Kläger beantragter Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge bestätigte deren Rechtmäßigkeit. Der hiergegen eingelegte Einspruch und das anschließende Klageverfahren verliefen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021, wonach die Zinshöhe bei Steuernachforderungen gemäß §§ 233a, 238 AO von 0,5 % pro Monat ab dem 1. Januar 2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, dass eine Übertragbarkeit daraus resultiere, dass nach der Rechtsprechung des BFH Säumniszuschläge auch einen Zinsanteil enthielten. Zudem berief er sich auf einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Da § 240 Abs. 1 S. 1 AO seit 2007 unverändert besteht, ist die Rechtsprechungslinie des BFH, dass gegen hiernach erhobene Säumniszuschläge auch nach dem 31. Dezember 2018 keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken bestehen, konsequent. Dieser Stichtag ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG zu Zinsen nach §§ 233a, 238 AO, woraufhin die Zinshöhe ab dem 1. Januar 2019 im Steuerverfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG geändert werden musste. Dieses Urteil wirkt sich laut BFH auf die hier streitige Norm aber nicht aus.
Konsequent ist auch die Ablehnung der Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes durch Zeitablauf, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Auch juristische Personen können sich auf die Garantien des Art. 6 EMRK berufen; eine ausschließliche Anwendung auf natürliche Personen ist nicht angezeigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) legt den Begriff der „Straftat“ in Art. 6 Abs. 2 EMRK autonom aus – also unabhängig vom nationalen Recht. Dies begründet der EGMR damit, dass der Schutzbereich der Art. 6 und 7 EMRK dem freien Willen der Vertragsstaaten unterläge, wenn diese nach Belieben eine Verfehlung als nichtstrafrechtlichen Verstoß definieren könnten. Der EGMR hat hierzu drei – auch als „Engel-Kriterien“ bezeichnete – Merkmale entwickelt, anhand derer zu prüfen sei, ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist. Berücksichtigung finden die Einordnung der maßgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates, die Rechtsnatur des Verstoßes sowie Art, Schwere und Zweck der angedrohten Sanktion. Das zweite und das dritte „Engel-Kriterium“ stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Wenn allerdings die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt, kann auch eine kumulative Würdigung geboten sein.
Trotz dieser weiten Auslegung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass Säumniszuschläge keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen. Zwar habe die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung auch einen repressiven und spezialpräventiven Charakter, ein sozial-ethisches Unwerturteil ergebe sich aus der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung aber nicht. § 240 AO habe nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniere § 240 Abs. 1 AO lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte Verzögerung der Abgabeneinnahmen im Verwaltungsverfahren. Eine abschreckende, generalpräventive Wirkung sei nicht beabsichtigt.
Finanzämter können Säumniszuschläge weiterhin in Höhe von 1% pro Monat gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO ohne Rücksicht auf strafrechtliche Verfahrensgarantien festsetzen. Es ist insbesondere keine vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen erforderlich.
Die Argumentation mit dem „Strafcharakter“ von Säumniszuschlägen ist mit der Entscheidung des BFH rechtlich ausgereizt. Steuerpflichtige können sich nicht auf die EMRK berufen, um Säumniszuschläge mit dem Argument der Unschuldsvermutung oder einer Berufung auf einen angeblichen Strafcharakter anzufechten. Auch das Argument eines Liquiditätsvorteils aufgrund des Zinsanteils der Säumniszuschläge soll entgegen älterer BFH-Rechtsprechung überholt sein. Insgesamt gilt, dass durch steuerliche Compliance und interne Kontrollsysteme sichergestellt werden muss, dass Steuern bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden.
Es bleibt abzuwarten, ob der klagende Steuerberater nach Ausschöpfung des finanzgerichtlichen Rechtswegs nun eine Verfassungsbeschwerde anstrebt.
Kristin Trittermann, LL.M.
Robin Eberle