Die wachsende Nachfrage nach digitaler Infrastruktur führt zu einem verstärkten Ausbau von Rechenzentren. Dabei stehen Investoren vor der Herausforderung, geeignete Standorte zu finden. Damit seitens der Gemeinden die Bereitschaft besteht, entsprechende Flächen zur Verfügung zu stellen, spielt die Frage, inwieweit sich hieraus Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer für die betroffenen Gemeinden ergeben können, eine erhebliche Rolle. Es gilt daher, steuerliche Strukturen zu entwickeln, die sicherstellen, dass die Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, in deren Bezirk sich die Rechenzentren befinden.
Nach der aktuellen Rechtslage steht die Gewerbesteuer der Gemeinde zu, in deren Bezirk sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Jedes im Inland steuerpflichtige Unternehmen verfügt über mindestens eine solche Betriebsstätte an dem Ort der Geschäftsleitung (sog. Geschäftsleitungsbetriebsstätte). Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, zum Beispiel weil der Ort der Geschäftsleitung und der Ort des Rechenzentrums nicht identisch sind, ist die Gewerbesteuer zwischen den Gemeinden aufzuteilen (sog. Zerlegung). Diese Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne.
Da Rechenzentren typischerweise nur wenige Mitarbeiter vor Ort beschäftigen und vermietete Immobilien ohne eigenes Personal unter Umständen keine steuerliche Betriebsstätte des Vermieters begründen, fließt bei herkömmlichen Unternehmensstrukturen mit zentraler Geschäftsleitung der überwiegende Teil oder sogar die gesamte Gewerbesteuer an den Sitz der Hauptverwaltung. Um sicherzustellen, dass die Gewerbesteuer der Standortgemeinde des Rechenzentrums zugutekommt, sind daher gezielte Strukturierungsmaßnahmen erforderlich.
Die wirksamste Gestaltung ist die Gründung eigenständiger Gesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung am jeweiligen Standort des Rechenzentrums. In dieser Konstellation betreibt die Gesellschaft ausschließlich ein Rechenzentrum, und der Ort der Geschäftsleitung ist an den Ort geknüpft, an dem sich das Rechenzentrum befindet. Da die Gesellschaft in diesem Fall nur über eine Betriebsstätte am Ort des Rechenzentrums verfügt, entfällt die Notwendigkeit einer Zerlegung nach Arbeitslöhnen vollständig. Die gesamte Gewerbesteuer verbleibt somit bei der Standortgemeinde, ohne dass eine Aufteilung erforderlich ist.
Sollten hingegen mehrere Betriebsstätten bestehen, ermöglicht es das Gewerbesteuergesetz, von der Regelzerlegung nach Arbeitslöhnen abzuweichen, sofern eine Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 2 GewStG erzielt wird. Diese Gestaltung setzt jedoch die Zustimmung aller betroffenen Gemeinden voraus. Sowohl die Gemeinde am Standort des Rechenzentrums als auch die Gemeinde am Sitz der Geschäftsleitung müssen einer abweichenden Aufteilung zustimmen. Dies erfordert konstruktive Zusammenarbeit und kann sich praktisch als herausfordernd erweisen, da die Gemeinde mit der Geschäftsleitung auf Steuereinnahmen verzichten müsste. Zudem bestehen rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine einvernehmliche Abweichung von der Regelzerlegung nach § 33 Abs. 2 GewStG zulässig ist.
Sofern der Geschäftsführer der Rechenzentrumsgesellschaft kein Gehalt von dieser erhält – beispielsweise weil er bei einer anderen Konzerngesellschaft angestellt ist – würde der Geschäftsleitungsbetriebsstätte ein Zerlegungsanteil von null Euro zugeordnet. Sind am Standort des Rechenzentrums vergütete Mitarbeiter tätig, kann der gesamte Zerlegungsanteil der Gemeinde des Rechenzentrums zugeordnet werden (sofern es keine weiteren Betriebsstätten gibt). Zu beachten ist jedoch, dass das Finanzamt nach § 33 Abs. 1 GewStG berechtigt ist, einen anderen Zerlegungsmaßstab anzuwenden, wenn die Lohnsummenzerlegung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, wobei rechtlich umstritten ist, wann eine offenbare Unbilligkeit vorliegt. Es sollte daher eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen, dass keine offenbare Unbilligkeit vorliegt. Selbst wenn das Finanzamt bestätigt, dass keine offenbare Unbilligkeit vorliegt, entsteht aber keine endgültige Rechtsicherheit.
Ein Gutachten einer Beratungsgesellschaft, welches vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde, schlägt Garantiezahlungen der Rechenzentrumsbetreiber an die Gemeinden vor. Sie sind eine direkte, vertragliche Zahlung des Betreibers an die Standortgemeinde und unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Rechenzentrums. Die Garantiezahlungen sollen zusätzlich zu den Gewerbesteuereinnahmen vereinbart werden und dürfen diese nicht ersetzen. Bei der Ermittlung der Garantiezahlung wird der durch das Rechenzentrum voraussichtlich generierte Gewinn ermittelt und mit dem entsprechenden Gewerbesteuersatz der Gemeinde multipliziert. Bei der Berechnung sollte die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer des Unternehmens als mindernder Faktor berücksichtigt werden.
Diese Garantiezahlungen stellen privatrechtliche Vereinbarungen dar, die zusätzlich zu den regulären Steuereinnahmen eine finanzielle Kompensation für die Bereitstellung von Infrastruktur und Flächen vorsehen und sind laut dem Gutachten rechtlich zulässig. Allerdings sind laut Gutachten bei der Ausgestaltung beihilferechtliche und vergaberechtliche Aspekte zu beachten, um eine rechtssichere Vereinbarung zu gewährleisten.
Die Problematik ist auf höchster politischer Ebene erkannt worden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine umfassende Stellungnahme zu gewerbesteuerlichen Anreizen für die Ansiedlung von Rechenzentren erstellt (Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 088/24). Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass eine steuerliche Regelung, bei der nach dem Vorbild bestehender Ausnahmen für Windenergieanlagen auch für Rechenzentren ein anderer Zerlegungsmaßstab als die Lohnsummen verwendet werden sollte und verfassungsrechtlich möglich ist. Langfristig wäre es daher wünschenswert, wenn für Rechenzentrumsbetreiber ein eigener Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer eingeführt würde.
Schon unter geltendem Recht kann durch gezielte Strukturierung sichergestellt werden, dass Gemeinden angemessen an den wirtschaftlichen Vorteilen von Rechenzentren partizipieren. Die rechtssicherste Variante ist die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft mit der einzigen Betriebsstätte am Standort des Rechenzentrums. Bei mehreren Betriebsstätten sind abweichende Zerlegungsvereinbarungen zwar grundsätzlich möglich, jedoch mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Als Alternative können Garantiezahlungen vereinbart werden, die jedoch einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedürfen.
Neben den rein finanziellen Regelungen sollten Investoren aber auch weitere strategische Vorteile in die Verhandlungen einbringen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Nutzung der Abwärme. Die vertragliche Zusage, die bei dem Betrieb des Rechenzentrums entstehende Abwärme beispielsweise für kommunale Wärmenetze zur Verfügung zu stellen, kann die Akzeptanz des Projekts vor Ort erheblich steigern und die Verhandlungsposition des Betreibers stärken. Auch sind steuerliche Überlegungen beispielsweise bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
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