Der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (BR-Drs. 583/19; BT-Drs. 19/15603) wurde im Dezember dem Bundesrat zugeleitet. Er wird dort als besonders eilbedürftige Vorlage i.S. von Art. 76 Abs. 2 GG behandelt. Mit dem Gesetz wird eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt, nach der das Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit geändert werden soll, um den Bedarf für Einsätze bzw. einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr schneller decken zu können. Der Gesetzgeber sieht die militärischen und die zivilen Sicherheitsbehörden vor neuen und vielfältigeren sicherheitspolitischen Herausforderungen, auf die binnen immer kürzeren Zeiträumen reagiert werden müsse. Sie reichen von internationalem Krisenmanagement über die Abwehr terroristischer Gefahren bis zu Fragen der Cybersicherheit und der asymmetrischen Kriegsführung.
Um die Vergabeverfahren für die militärischen und zivilen Sicherheitsbehörden zu beschleunigen, ist die Einfügung von Regelbeispielen und gesetzlichen Klarstellungen in den §§ 107, 169, 173 und 176 GWB vorgesehen. Der Begriff der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ in § 107 Abs. 2 GWB wird dafür bspw. auf „verteidigungsindustrielle“ und „sicherheitsindustrielle“ Schlüsseltechnologien bezogen. Die Einstufung einer Technologie als „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie“ erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts, etwa im Rahmen des durch das Bundeskabinett verabschiedeten Weißbuchs der Bundeswehr oder im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland (Regierungsbegründung, BR.-Drs. 583/19, Seite 55). Entsprechendes gilt für die Einstufung als „sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologie“. Verzögerungen der Beschaffung aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens sollen möglichst vermieden oder zumindest minimiert werden. Steht die Beschaffung in Zusammenhang mit einer Krise, einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr oder einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr soll der Vorabzuschlag im Rahmen der Abwägung in der Regel gewährt werden. Durch eine Änderung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VSVgV wird klargestellt, dass der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob nur ein Unternehmen den Auftrag durchführen kann, der Beginn des Vergabeverfahrens ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht andere (zunächst nur potenziell als Anbieter in Frage kommende) Unternehmen einen Nachprüfungsantrag allein mit dem Ziel stellen, durch die Verzögerung über das Nachprüfungsverfahren Zeit zu gewinnen und ggf. einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.
Ein weiterer Schwerpunkt sind Änderungen in § 114 GWB und Anpassungen der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die in den §§ 1 bis 6 neu gefasst wird. Dadurch soll der Aufbau der Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt erleichtert werden. In seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Mit einem zeitnahen Inkrafttreten ist daher zu rechnen.
Fragen beantwortet Ihnen Katrin Lüdtke gerne.