Ihre
Suche

    12.01.2020

    Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit



    Der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (BR-Drs. 583/19; BT-Drs. 19/15603) wurde im Dezember dem Bundesrat zugeleitet. Er wird dort als besonders eilbedürftige Vorlage i.S. von Art. 76 Abs. 2 GG behandelt. Mit dem Gesetz wird eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt, nach der das Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit geändert werden soll, um den Bedarf für Einsätze bzw. einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr schneller decken zu können. Der Gesetzgeber sieht die militärischen und die zivilen Sicherheitsbehörden vor neuen und vielfältigeren sicherheitspolitischen Herausforderungen, auf die binnen immer kürzeren Zeiträumen reagiert werden müsse. Sie reichen von internationalem Krisenmanagement über die Abwehr terroristischer Gefahren bis zu Fragen der Cybersicherheit und der asymmetrischen Kriegsführung.

     

    Um die Vergabeverfahren für die militärischen und zivilen Sicherheitsbehörden zu beschleunigen, ist die Einfügung von Regelbeispielen und gesetzlichen Klarstellungen in den §§ 107, 169, 173 und 176 GWB vorgesehen. Der Begriff der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ in § 107 Abs. 2 GWB wird dafür bspw. auf „verteidigungsindustrielle“ und „sicherheitsindustrielle“ Schlüsseltechnologien bezogen. Die Einstufung einer Technologie als „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie“ erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts, etwa im Rahmen des durch das Bundeskabinett verabschiedeten Weißbuchs der Bundeswehr oder im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland (Regierungsbegründung, BR.-Drs. 583/19, Seite 55). Entsprechendes gilt für die Einstufung als „sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologie“. Verzögerungen der Beschaffung aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens sollen möglichst vermieden oder zumindest minimiert werden. Steht die Beschaffung in Zusammenhang mit einer Krise, einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr oder einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr soll der Vorabzuschlag im Rahmen der Abwägung in der Regel gewährt werden. Durch eine Änderung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VSVgV wird klargestellt, dass der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob nur ein Unternehmen den Auftrag durchführen kann, der Beginn des Vergabeverfahrens ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht andere (zunächst nur potenziell als Anbieter in Frage kommende) Unternehmen einen Nachprüfungsantrag allein mit dem Ziel stellen, durch die Verzögerung über das Nachprüfungsverfahren Zeit zu gewinnen und ggf. einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.

     

    Ein weiterer Schwerpunkt sind Änderungen in § 114 GWB und Anpassungen der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die in den §§ 1 bis 6 neu gefasst wird. Dadurch soll der Aufbau der Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt erleichtert werden. In seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Mit einem zeitnahen Inkrafttreten ist daher zu rechnen.

     

    Fragen beantwortet Ihnen Katrin Lüdtke gerne. 

     

    Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet
    München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in D…
    Weiterlesen
    Tod der Verrechnung von Verlusten von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben bei Kommunen?
    Der Bundesfinanzhof hebt mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. V R 51/20) die Bindun…
    Weiterlesen
    Foreign Subsidies Regulation: der aktuelle Stand nach fast einem Jahr
    In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was seit dem I…
    Weiterlesen
    Mit gutem Beispiel voran – die Pflichten öffentlicher Stellen nach dem Energieeffizienzgesetz
    Seit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 1. Januar 2024 ge…
    Weiterlesen
    Leitfaden für öffentlich-rechtliche Einrichtungen zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO
    Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist in der Praxis ohne Zweifel das am meis…
    Weiterlesen
    Die BauGB Novelle 2024 – Überblick über die wichtigsten Neuregelungen
    Das Bauplanungsrecht ist derzeit aus unterschiedlichen Gründen einem hohen Refor…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Gesellschafter von „Flamonitec“ beim Verkauf an Alder
    Frankfurt, 9. September 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beit…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten verstärkt Energierechtsteam mit Peter Meisenbacher am Freiburger Standort
    Freiburg, 4. September 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beite…
    Weiterlesen
    Schocktherapie Folge 9: „Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“
    „Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“ – Datenschutz im Krankenhaus…
    Weiterlesen