Das BMF (BMF-Schreiben betr. Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO vom 2. Mai 2019) hat bestimmt, dass die Verzinsung von Steueransprüchen mit einem Zinssatz von sechs Prozent p. a. ab sofort nur noch vorläufig erfolgen wird. Steuerbescheide mit Zinsfestsetzungen werden daher fortan in den Erläuterungen einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Ein Einspruch gegen die Zinsfestsetzung ist dann nicht mehr erforderlich. Eine Anpassung der Zinsfestsetzung erfolgt dann von Amts wegen, sofern sich ein Anpassungsbedarf aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ergibt.
Für weitere Informationen zum Thema der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von sechs Prozent p. a. mit dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verzinst werden, verweisen wir auf den Blogbeitrag vom 26.07.2018 "BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen".
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie gerne Teresa Werner.