Am 3. Juli 2025 veröffentlichte der Bundesgerichtshof die mit großer Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20, abzurufen unter: document.py) und gab Einsicht in seine Handhabe der zuvor ergangenen EuGH-Entscheidung (hierzu bereits unsere Beiträge https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024 und https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen).
Die Entscheidungsgründe bieten für den konkret vom BGH zu entscheidenden Fall kaum Überraschungen. Aus den Ausführungen des BGH zum Verhältnis von reguliertem Verteilernetz auf der einen und unregulierter Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG auf der anderen Seite lassen sich jedoch wichtige Erkenntnisse für die Risikominimierung bei den weiteren "im Feuer stehenden" Infrastrukturen gewinnen.
Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, plante im Jahr 2018 die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke. Diese sollten Wohnblöcke in zwei Gebieten mit Strom und Wärme versorgen. Sie meldete bei der Antragsgegnerin, dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Mit der Begründung, die Anlagen seien nicht als Kundenanlagen i.S.d. EnWG anzusehen, wurde diesem Anschlussbegehren nicht stattgegeben. Auch die Bundesnetzagentur lehnte die Anträge ab, die darauf gerichtet waren, das Verhalten der Antragsgegnerin zu prüfen.
Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin dann Beschwerde vor dem OLG Dresden und in nächster Instanz beim BGH ein. Dieser legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens die recht pauschale Frage zur Entscheidung vor, ob die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der deutschen Regelung zur Kundenanlage entgegenstehe.
Dies bejahte der EuGH und stellte fest, dass die Infrastrukturen stets als Verteilernetze einzustufen sind, wenn sie Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterleiten, um sie an Kunden zu verkaufen. Damit definierte der EuGH das regulierte bzw. zu regulierende Netz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie denkbar weit.
In der Folge verneinte nun auch der BGH den Anspruch der Antragstellerin nach § 20 Abs. 1d EnWG.
Nachdem bereits das EuGH-Urteil für viel Verunsicherung bei den Betreibern und Nutzern von bislang unregulierten Strominfrastrukturen sorgte, ruhte ein Teil der Hoffnungen auf den Entscheidungsgründen des BGH.
Diese Hoffnungen erfüllte der BGH jedenfalls nicht unmittelbar. Einen "goldenen Weg" aus der Regulierung zeigt er nicht auf. Gleichwohl bieten seine Ausführungen hinreichende Anknüpfungspunkte, um das Regulierungsrisiko unter dem derzeit geltenden Recht effektiv zu minimieren:
Der BGH betont, dass eine (einschränkende) richtlinienkonforme Auslegung des Kundenanlagenbegriffs im EnWG notwendig ist, um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen. An den bisherigen richterrechtlich geprägten Maßstäben zu den Voraussetzungen einer Kundenanlage hält der BGH nicht fest, Rn. 15 der Entscheidungsgründe.
Die Voraussetzungen für eine richtlinienkonforme Auslegung lägen jedoch vor. Dies folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Begriffsbestimmung der Kundenanlage auch nach Abgrenzung zum weiten Netzbegriff ein eigener Anwendungsbereich verbleibe.
So nennt der BGH ausdrücklich Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist, als Fallgruppe für weiterhin zulässige Kundenanlagen. Diese erfasse beispielsweise Eigenversorgungsanlagen, wie mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden, Rn. 29 der Entscheidungsgründe. Überdies gestaltet der BGH seine Ausführungen nicht abschließend.
Der BGH stellt seine Ausführungen zu den Voraussetzungen von tatbestandlichen Regulierungsausnahmen in den Zusammenhang der vom europäischen Rechtsrahmen bezweckten Netzregulierung – also den Rechtsfolgen. Insoweit führt er bspw. in Rn. 30 der Entscheidungsgründe aus:
"Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie nicht von der Regulierung ausgenommen werden. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009)."
(Hervorhebung nicht im Original)
Damit erscheint zumindest vertretbar, dass auch lediglich mit Blick auf die von der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bezweckten Rechtsfolgen eine richtlinienkonforme Auslegung notwendig werden wird.
Bis der Gesetzgeber verbleibende Unsicherheiten durch eine Neuregelung beseitigt, muss mit den Entscheidungen von EuGH und BGH umgegangen werden. Auswirkungen auf diverse Geschäftsmodelle sind zu prüfen, denn klar ist: Der Anwendungsbereich der Kundenanlage ist (erheblich) kleiner geworden!
Letztlich eröffnet die Entscheidung jedoch Chancen. So scheidet insbesondere eine künftige Einordung als Kundenanlage – anders als bspw. von der BNetzA (siehe hierzu: Bundesnetzagentur - EuGH-Urteil) befürchtet – nicht von vornherein aus. Dies eröffnet wichtige Spielräume.
Überdies ist der regulierungsrechtliche Kontext maßgeblich, so dass Raum für eine differenzierende Betrachtung der einzelnen mit dem Kundenanlagenstatus nach bisheriger Lesart verbundenen Privilegierungen möglich bleibt.
Das Energierechtsteam von ADVANT Beiten informiert zum Themenkreis Kundenanlage. Die erste Online-Veranstaltung findet am 17. Juli 2025 um 11 Uhr statt. Melden Sie sich gerne hierzu unter diesem Link an: https://events.teams.microsoft.com/event/67bfabee-fb69-4e8c-bb71-01cd61863c38@a2031f8b-0f55-418b-b711-b2b9b9fca9f3.