Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware, sowie erforderliche Software für die Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. Anlass des BMF-Schreibens waren (vermutlich) Diskussionen von Bund und Länder zur Corona-Pandemie.
Für Wirtschaftsjahre ab 2021 kann steuerlich als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG) für bestimmte Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass im Jahr der Anschaffung ein voller Betriebsausgabenabzug in Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden kann. Eine monatsgenaue Abschreibung sollte nicht in Betracht kommen, da die Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Es ist zu beachten, dass handelsrechtlich regelmäßig von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen ist, sodass es zu einer bilanziellen Abweichung zwischen Handels-und Steuerrecht kommen kann und ggf. passive latente Steuern abzugrenzen sind.
Weiterhin besteht die Möglichkeit für vor 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Sinne des BMF-Schreibens den Restbuchwert vollständig als Betriebsausgabe abzuziehen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wird die seit rund 20 Jahren nicht mehr überprüfte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie erforderlicher Software für die Dateneingabe und -verarbeitung aktualisiert. Mit der Möglichkeit der vorgezogenen Aufwandsrealisierung wird für Unternehmen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, weithin in die Digitalisierung zu investieren. Es wäre wünschenswert, dass die steuerlichen Regelungen auch handelsrechtlich angewendet werden können, um eine Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz mit entsprechenden passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz zu vermeiden.