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    21.10.2026

    Der EuGH kippt die "Dreijahreslösung" des BGH bei Wärmelieferungsverträgen


    Der EuGH hat mit Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C-900/24) zwei zentrale Instrumente des deutschen Fernwärmerechts für unvereinbar mit europäischem Verbraucherschutzrecht erklärt: die sogenannte Dreijahreslösung des BGH sowie das einseitige Klauselanpassungsrecht des Wärmeversorgers.

    Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin zugrunde, in dem über ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zwischen einem Wärmeversorger und einer GbR als Kundin verhandelt wird. Der Vertrag enthielt eine Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis, auf deren Grundlage der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährliche Preisanpassungen vornahm und die Klausel später einseitig änderte. Das Kammergericht legte dem EuGH hierzu drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, im Rahmen derer es davon ausging, dass die verwendete Preisänderungsklausel unwirksam sei.

    Die Dreijahreslösung und das einseitige Anpassungsrecht 

    Ständige Rechtsprechung des BGH ist die Dreijahreslösung. Nach dieser Lösung konnten Wärmekunden im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln bisher nur Abrechnungsbeträge vom Wärmelieferanten zurückfordern, wenn diese drei Jahre in der Vergangenheit lagen. Diese Wertungsentscheidung basierte im Wesentlichen auf der Idee, dass es dem Wärmelieferanten nicht zumutbar sei, den Ausgangspreis zu Vertragsbeginn als Rechtsfolge aufzubürden. Ein fairer Interessenausgleich zwischen Wärmelieferant und -Kunde sei mit einer Beschränkung der Nachforderungsansprüche auf die zurückliegenden drei Jahre erreicht.

    Zudem verpflichtete der BGH in jüngsten Entscheidungen den Wärmelieferanten im Falle einer unwirksamen Preisänderungsklausel, diese (eben auch im Interesse des Kunden) einseitig anzupassen.

    Unvereinbarkeit der Dreijahreslösung mit EU-Recht

    Der EuGH hat nun klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (Klauselrichtlinie) einer nationalen Regelung oder Rechtsprechungspraxis entgegenstehen, wonach ein Verbraucher Preiserhöhungen, die auf einer unwirksamen Klausel beruhen, nur dann rückgängig machen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten einschlägigen Jahresabrechnung beanstandet hat.

    Eine missbräuchliche Klausel darf für den Verbraucher keinerlei Bindungswirkung entfalten. Die Dreijahreslösung verstetigt jedoch genau diese Wirkung, da jede Preiserhöhung nach Ablauf der Frist endgültig wirksam wird — und zwar allein deshalb, weil die unwirksame Klausel als Berechnungsgrundlage gedient hat.

    Keine einseitige Anpassung von AGB

    Der EuGH verneint zudem eindeutig, dass ein Wärmeversorger eine für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig durch eine neue, wirksame Klausel ersetzen kann. 

    Der EuGH prüft, ob § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV als „bindende Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eingestuft werden kann — und verneint dies: Die Vorschrift enthält allgemeine Anforderungen an Preisänderungsklauseln, schreibt aber keine Anpassung des vereinbarten Preises infolge einer Unwirksamerklärung vor. Ein Versorger, dem es dennoch gestattet wäre, eine missbräuchliche Klausel einseitig durch eine „verbesserte" Variante zu ersetzen, entzöge sich faktisch den Konsequenzen der Unwirksamkeit — der Abschreckungseffekt der Richtlinie würde damit unterlaufen.

    Anwendungsbereich des Urteils: Verbraucherverträge

    Das Urteil ergeht im Rahmen der Richtlinie 93/13/EWG, die ausschließlich für Verbraucherverträge gilt. 

    Bemerkenswert ist, dass der EuGH im konkreten Fall eine GbR als Verbraucherin anerkannt hat: Nach deutschem Richterrecht und § 705 Abs. 2 BGB n.F. können Gesellschaften bürgerlichen Rechts dem Verbraucherschutz der Richtlinie unterfallen, sofern sie zu nicht-kommerziellen Zwecken tätig werden. Der EuGH akzeptiert diese Einordnung ausdrücklich und weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten den Verbraucherschutz auch auf Rechtsträger ausdehnen können, die keine natürlichen Personen sind.

    Im Ergebnis gelten die Absagen des EuGH aber trotz dessen nur für Verbraucher. Reine B2B-Wärmelieferverträge werden von der Richtlinie nicht erfasst; die Dreijahreslösung des BGH kann dort nach aktuellem Stand weiter Anwendung finden.

    Fazit und Ausblick

    Das Urteil ist eine Zäsur im Verbrauchersegment des Wärmemarkts. Die jahrelang entwickelten Linien des BGH zur Dreijahreslösung und Vertragsanpassung sind hinfällig. Das hinterlassene Vakuum bleibt zunächst bestehen. Deutsche Gerichte müssen in andauernden Verfahren die Grundsätze des EuGH beachten und auf deren Fundament Entscheidungen treffen.

    Zunächst wird das Kammergericht im Ausgangsfall nun entscheiden müssen. Es ist zu erwarten, dass die Dreijahreslösung nicht angewandt und die vorgenommenen Vertragsänderungen nicht als wirksam befunden werden.

    Angesichts der durch das Urteil sichtbar gemachten Regelungslücken ist der Gesetzgeber in dem bevorstehenden Wärmepaket gehalten, einen gerechten Ausgleich zwischen Wärmelieferanten und Kunden für den Fall von unwirksamen Preisänderungsklauseln zu schaffen.

    Dr. Malaika Ahlers
    Anton Buro
    Peter Meisenbacher

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