Die neuen EU-Abkommen mit Mexiko und Mercosur sind Realität. Doch die zentrale Erkenntnis bleibt: Die Abkommen öffnen die Tür. Hindurchgehen müssen die Unternehmen selbst. Zölle sinken – aber Verträge, Strukturen und Marktpräsenz entstehen nicht von selbst.
Mit dem modernisierten EU-Mexiko-Abkommen und dem seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendeten EU-Mercosur-Interimsabkommen sind zwei der größten Handelsräume zwischen Europa und Lateinamerika Realität geworden. In unseren vorangegangenen Beiträgen haben wir die Grundlagen beider Abkommen dargestellt (siehe hier und hier). Ein Freihandelsabkommen senkt Zölle und Marktzugangsbarrieren – aber es schließt keinen Vertrag, gründet keine Gesellschaft und gewinnt keinen Prozess. Der Zugang zum europäischen Binnenmarkt und der wirtschaftliche Erfolg hängen nicht allein von Preis oder Produktqualität ab, sondern vom Verständnis der EU-Regulierung.
Freihandelsabkommen harmonisieren Zollsätze und Marktzugangsregeln. Sie harmonisieren nicht das Vertragsrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Prozessrecht der beteiligten Staaten. Wer liefert, investiert oder kooperiert, bewegt sich weiterhin zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen mit je eigenen Formerfordernissen, Haftungsregimen und Durchsetzungsmechanismen. Mit der steigenden Zahl der Geschäftsbeziehungen steigt damit auch die Zahl der Situationen, in denen ausgewogene Verträge, gesellschaftsrechtliche Strukturen und durchsetzbare Ansprüche entscheidend sind. Die Entscheidung zwischen Direktvertrieb, Handelsvertreter, Joint Venture oder eigener Tochtergesellschaft nehmen die Handelsabkommen nicht ab. Diese anfängliche Weichenstellung bestimmt Haftung, Steuerlast, Kontrolle und die spätere Ausstiegsoption.
Mit den Handelsabkommen wird für Unternehmen von außerhalb der EU auch der Brüssel-Effekt Realität. Damit ist die faktische Ausstrahlung der EU-Regulierung über die Grenzen der EU hinaus gemeint. Denn europäische Regulierung – gleich ob aus der EU-Entwaldungsverordnung, der Nachhaltigkeitssorgfaltspflichten-Regulierung oder dem CO2-Grenzausgleich – wirkt oft mittelbar über den Vertrag in Gestalt von Indemnitätsklauseln, Auditrechten und Lieferantenausschlussklauseln.
Das EU-Mercosur-Abkommen enthält kein Investitionskapitel. Auch beim EU-Mexiko-Abkommen (MGA), das ein eigenes Rechtsschutzsystem für Investitionen enthält, gelten zunächst die bestehenden bilateralen Investitionsschutzabkommen fort. Diese bilateralen Investitionsschutzabkommen bieten oftmals anderen Schutz als das System unter dem EU-Mexiko-Abkommen. Für andere Länder (Brasilien) gibt es hingegen keine internationalen Investitionsschutzabkommen mit EU-Mitgliedstaaten, die Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bieten. Wo kein Investitionsschutzabkommen besteht, können daher vertragliche Investitionsschutzregelungen etwa in Form von force-majeure-Klauseln eine Absicherung darstellen.
In Bezug auf Mexiko ist zu beachten, dass die bilateralen Investitionsschutzabkommen möglicherweise früher ihre Geltung verlieren als erwartet – nämlich bereits durch vorläufige Anwendung des MGA-Investitionskapitels, ohne dass die Ratifikation aller 27 nationalen Parlamente abgewartet wird. Entscheidet sich der Rat der Europäischen Union dazu, läuft eine 3-Jahres-Übergangsfrist, innerhalb derer Ansprüche noch unter dem jeweiligen alten Investitionsschutzabkommen geltend gemacht werden können. Wer mögliche Verletzungen von Investitionsschutzstandards nicht dokumentiert und bewertet, bevor diese Frist läuft, verliert möglicherweise den Schutz der alten Abkommen.
Handelsabkommen öffnen Türen. Hindurchgehen muss man selbst – und der erste Schritt ist selten der Zoll, sondern der Vertrag und die Entscheidung für die passende Struktur dahinter. Für europäische Unternehmen, die nach Lateinamerika expandieren, ebenso wie für lateinamerikanische Unternehmen, die den europäischen Markt erschließen, gilt dasselbe: Wer früh die richtigen rechtlichen Weichen stellt, verwandelt einen tariflichen Vorteil in einen dauerhaften geschäftlichen Vorteil.
Unser Spanish & LatAm Desk begleitet Sie auf beiden Seiten des Atlantiks – bei der Vertragsgestaltung, der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung und der Durchsetzung von Ansprüchen.