Das OLG Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2026 mit den Anforderungen an den Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu befassen. Insbesondere ging es darum, ob bereits die Zustimmung zu einem Vertragsentwurf erteilt werden kann und ob und unter welchen Voraussetzungen variabel gefasste Entwürfe hinsichtlich der Ausgleichs- und Abfindungszahlungen zulässig sind.
Beklagt war eine börsennotierte Aktiengesellschaft im Rahmen eines Beschlussmängelstreits nach einem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft. Einziger Gegenstand der Tagesordnung dieser Hauptversammlung war die Abstimmung über den Entwurf eines Unternehmensvertrages, konkret ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen. Im Bundesanzeiger im Rahmen der Einberufung bekannt gemacht war der Entwurf des Unternehmensvertrages, der auch Ausgleichs- und Abfindungszahlungen für die außenstehenden Aktionäre vorsah. In einem Hinweis zu dem Vertragsentwurf gaben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zudem an, dass es im Fall einer Veränderung der zur Berechnung von Ausgleichs- und Abfindungsbetrag herangezogenen Basis- und Verrentungszinssätze bis zum Tag der Hauptversammlung zu einer im Einzelnen für die verschiedenen denkbaren Zinssätze textlich und tabellarisch ausgewiesenen Veränderung der angegebenen Beträge kommen werde. Der Beschlussvorschlag in der Hauptversammlung selbst enthielt dann auch angepasste bzw. auf den Stichtag der Hauptversammlung aktualisierte Werte für die Ausgleichs- und Abfindungszahlung.
Gegen den zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss haben Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss erhoben und machen Verstöße gegen §§ 293, 293f und 12 AktG geltend.
Die Klage blieb in der ersten Instanz erfolglos, ebenso die Berufung vor dem OLG Brandenburg.
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein bloßer Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages tauglicher Zustimmungsgegenstand sein kann oder ob es sich um einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag handeln muss, dies auch mit Blick auf den Wortlaut des § 293 AktG, der von einem "Unternehmensvertrag" spricht.
Nach dem OLG Brandenburg erfasst der in § 293 AktG verwendete Begriff der Zustimmung mangels spezieller gesellschaftsrechtlicher Begriffsbestimmung nach Maßgabe der §§ 182 bis 184 BGB sowohl die Einwilligung als vorherige Zustimmung als auch die Genehmigung als nachträgliche Zustimmung. Angesichts der Verwendung dieses in seinem Bedeutungsgehalt eindeutig definierten Rechtsbegriffs sei unschädlich, dass neben § 293 AktG auch sämtliche in ihrem Anwendungsbereich auf den Zeitraum vor der Beschlussfassung in der Hauptversammlung bezogenen Regelungen (§§ 293a ff. AktG) stets nur vom "Unternehmensvertrag" sprechen, die mitgemeinte Möglichkeit eines bloßen Vertragsentwurfs also jeweils nicht ausdrücklich mitgenannt wird. Von daher könne auch ein Entwurf tauglicher Zustimmungsgegenstand sein.
Bei einem Entwurf könne und müssen das Schriftformerfordernis des §293 Abs. 3 AktG auch noch nicht gewahrt sein.
Auszulegen (§ 293f Abs. 1 AktG) oder über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen (§ 293f Abs. 3 AktG) sind die vorbereitenden Unterlagen wie der Unternehmensvertrag, die Jahresabschlüsse und die Berichte.
Auch hier hält das OLG Brandenburg fest, dass es im Falle der Zustimmung zu einem Entwurf eines Unternehmensvertrages ausreichend ist, wenn allein dieser Entwurf ausgelegt bzw. zugänglich gemacht wird. Der Inhalt des Vertrages habe im konkreten Fall mit Ausnahme der Ausgleichsbeträge und des Abfindungsbetrages festgestanden, und die Variabilität hinsichtlich der noch offenen Parameter sei durch die zu deren zinsumfeldabhängiger Anpassung ihm beigegebenen Erläuterungen und Hinweise sowie tabellarischen Darstellungen eindeutig umgrenzt gewesen. Lediglich aus diesem von vornherein klar beschränkten Variationsspektrum habe die beklagte Aktiengesellschaft schließlich eine der möglichen Varianten als endgültigen Vertragsentwurf erfolgreich zur Abstimmung gestellt. Eine bereits mit der Auslegung erfolgende Festlegung auf einen einzigen Vertragsentwurf verlange § 293f AktG nicht.
Eine Variabilität hinsichtlich der Ausgleichs- und Abfindungsbeträge sei schon mit Blick auf den für diese Beträge relevanten Bemessungszeitpunkt nicht zu beanstanden: Nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG sei der Stichtag für die Bemessung des Abfindungsbetrages und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Bemessung der Ausgleichsbeträge, auf welchen auch in einem späteren Spruchverfahren abzustellen wäre, der Tag der Beschlussfassung in der Hauptversammlung.
Das konkret von der Aktiengesellschaft gewählte Vorgehen sei auch mit Blick auf den Zweck der Auslegung nicht zu beanstanden. Denn durch die Vorgaben des § 293f AktG sollen die Aktionäre in die Lage versetzt werden, sich über den angestrebten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere über die vorgeschlagene Höhe des Ausgleichs und der Abfindung zu unterrichten. Diesen Zweck erfülle der Inhalt der zugänglich gemachten Angaben, indem darin auf die Möglichkeit einer Anpassung der in den Entwurfstext eingesetzten Werte hingewiesen wurde und die betriebswirtschaftlichen Hintergründe für diesen Anpassungsvorbehalt erläutert sowie die innerhalb eines für den Zeitraum zwischen Auslegung und Hauptversammlung als plausibel angesehenen Entwicklungskorridors sich in Abhängigkeit von Basis- und Verrentungszinssatz jeweils konkret ergebenden Werte mitgeteilt wurden.
Auch bezüglich des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat wird zunächst festgehalten, dass dieser sich auch auf einen Entwurf eines Unternehmensvertrages beziehen könne.
Auch die von der Aktiengesellschaft konkret gewählte inhaltliche Variabilität stehe einem ordnungsgemäßen Beschlussvorschlag nicht entgegen. Zunächst sei anerkannt, dass sogar eine vom bekanntgemachten wesentlichen Inhalt des Vertrags gänzlich abweichende Beschlussfassung zulässig sei, solange diese sich noch innerhalb der Grenzen des bekanntgemachten Tagesordnungspunktes bewege. Erst recht sei der Vorgabe, den wesentlichen Vertragsinhalt bekannt zu machen, Genüge getan, wenn der tatsächlich zur Abstimmung gestellte Entwurf bereits als einer von mehreren denkbaren Entwürfen – wenn auch nur über erläuterte und aus einer Tabelle ablesbare Austauschvariablen – seinem ganzen Inhalt nach in der Bekanntmachung enthalten war.
Auch unter dem Blickwinkel eines ordnungsgemäßen Beschlussvorschlags sei kein Mangel gegeben, da anerkannt sei, dass auch Alternativ- oder Eventualvorschläge unterbreitet werden können; dementsprechend müsse erst recht auch eine in der Einladung noch inhaltsvariable Vorschlagsdarstellung zulässig sein, zumal bei gleichzeitiger Ankündigung der Festlegung auf einen bestimmten Beschlussvorschlag in der Hauptversammlung.
Die Frage, ob die Hauptversammlung in Gestalt eines Entwurfs zugestimmt werden kann, zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Entscheidung des OLG Brandenburg. Zuzustimmen ist dem OLG Brandenburg hier sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung: Mangels aktienrechtlicher Sonderregelungen gelten die §§ 182 bis 184 BGB, so dass sowohl die Einwilligung als auch die Genehmigung umfasst sind. Von einem wirksamen Vertrag kann im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung oder der Abstimmung über den Unternehmensvertrag in der Hauptversammlung ohnehin noch nicht die Rede sein, da ein solcher Vertrag erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, § 294 Abs. 2 AktG.
Die Fragen der Auslegung bzw. an deren Stelle der Zugänglichmachung über die Internetseite und der ordnungsgemäße Beschlussvorschlag der Gesellschaft einschließlich einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung betreffen letztlich aus unterschiedlichen Blickwinkeln die gleiche Frage, und zwar die nach der Zulässigkeit einer inhaltlichen Variabilität des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Es ging im entschiedenen Fall nicht um darüberhinausgehende vertragliche Regelungen – hier wäre eine inhaltliche Variabilität sehr kritisch zu sehen bzw. ausgeschlossen –, sondern allein um die Abfindungs- und Ausgleichszahlungen. Dies sind zwar auch wirtschaftlich entscheidende Parameter für die außenstehenden Aktionäre. Doch richtigerweise können gerade diese Punkte – jedenfalls in dem vom OLG Brandenburg beschriebenen Umfang und in der Art und Weise, wie es bei der beklagten Aktiengesellschaft der Fall war – einer inhaltlichen Varianz unterliegen. Dies begründet das OLG Brandenburg zutreffend mit der Stichtagsbezogenheit dieser Parameter. Nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Wenn aber der Zeitpunkt der entscheidende Bemessungszeitpunkt ist, müssen auch Vertragstext und Beschlussvorschläge hier eine entsprechende Variabilität ermöglichen. Selbstverständlich muss den Aktionären klar sein, d.h. durch die Gesellschaft in ihren Informationen klar gemacht werden, wie sich die entsprechenden Beträge entwickeln können. Dies sah das OLG Brandenburg im konkreten Fall als erfüllt an.
(Beschluss des OLG Brandenburg vom 28. Mai 2026, 7 U 86/24)