Nach Mercosur rückt Mexiko in den Fokus. Im Mai 2026 unterzeichneten EU und Mexiko das modernisierte Globalabkommen (MGA) und ein Interimsabkommen (ITA). Das Inkrafttreten steht unmittelbar bevor. Wir analysieren die Handelskonsequenzen.
Das Europäische Parlament hat beiden Instrumenten im Juli 2026 zugestimmt und mit dem Ratsbeschluss vom 14. Juli 2026 ist auf europäischer Seite der letzte formelle Schritt für das ITA abgeschlossen. Mexiko dürfte sein internes Ratifizierungsverfahren ebenfalls bald abschließen. Das Interimsabkommen kann damit möglicherweise noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Anders als beim Mercosur (siehe hierzu unsere Blogbeiträge Meilenstein: EU-Mercosur Abkommen und Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen), wo erstmals eine Freihandelszone geschaffen wird, baut Mexiko auf einer über zwei Jahrzehnte gewachsenen Grundlage auf. Bereits seit dem Jahr 2000 besteht eine Freihandelszone für Waren und seit 2011 eine für Dienstleistungen. Daher ist von dem modernisierten Globalabkommen die Rede.
Das ursprüngliche Abkommen hatte die Zölle auf nahezu alle Industriegüter bereits beseitigt. Der Schwerpunkt der Modernisierung liegt daher weniger beim Zollabbau als bei nicht-tarifären Handelshemmnissen, regulatorischer Angleichung, Dienstleistungen, Investitionsschutz, Nachhaltigkeit und digitalem Handel. Das erklärt auch, warum die verbleibenden Zollsenkungen vor allem den Agrar- und Lebensmittelbereich betreffen – dort gelten unter dem alten Regelwerk noch erhebliche Zölle.
Die Regelungsmechanik ähnelt dem Mercosur-Modell: Das ITA deckt den Handelsteil ab, der in die ausschließliche EU-Zuständigkeit fällt, und benötigt nur die Zustimmung von Rat und Europäischem Parlament. Das umfassendere MGA – mit politischem Dialog und Kooperation – muss zusätzlich von allen 27 nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Sobald das MGA in Kraft tritt, löst es das ITA ab.
Nach dem modernisierten Abkommen wird praktisch der gesamte Warenhandel zwischen der EU und Mexiko zollfrei erfolgen – laut EU-Angaben 99 Prozent der Waren, davon 98 Prozent bereits ab Inkrafttreten. Im Einzelnen:
Das Abkommen wirkt in beide Richtungen, denn mehr als 95 Prozent der mexikanischen Exporte sollen zollfrei Zugang zum EU-Markt in 27 Ländern erhalten. Das betrifft insbesondere die Automobil- und Zulieferindustrie.
Die wirtschaftliche Grundlage ist bereits heute erheblich: Der Warenhandel zwischen EU und Mexiko erreichte 2025 ein Volumen von 86,8 Milliarden Euro, was Mexiko zum zweitgrößten Handelspartner der EU in Lateinamerika macht; die EU ist zugleich zweitgrößter Investor in Mexiko und für rund 30 Prozent des mexikanischen Bestands an ausländischen Direktinvestitionen verantwortlich.
Auch beim Mexiko-Abkommen gilt: Der Zollvorteil greift nur, wenn die Ursprungsregeln eingehalten werden. Das modernisierte Abkommen folgt dem EU-Ansatz jüngerer Abkommen und stellt die Präferenzabwicklung auf Selbstzertifizierung durch den registrierten Ausführer (Registered Exporter System, REX) um.
Eine der weitreichendsten Neuerungen des modernisierten Abkommens betrifft den Investitionsschutz. Bislang war der Investitionsschutz bilateralen Investitionsschutzabkommen überlassen. Das neue Freihandelsabkommen hingegen liberalisiert und schützt Direktinvestitionen erstmals umfassend über ein eigenes Kapitel, das sowohl Dienstleistungs- als auch Nicht-Dienstleistungssektoren erfasst und grundlegende Garantien gewährt – Nichtdiskriminierung, keine Enteignung ohne prompte und angemessene Entschädigung sowie eine Pflicht zur gerechten und billigen (fair and equitable) Behandlung.
Der Kern der Neuerung liegt im Streitbeilegungsmechanismus. Das modernisierte Abkommen implementiert vollständig den neuen EU-Ansatz und ersetzt das klassische ISDS (Investor-to-State Dispute Settlement) durch ein Investment Court System – ein ständiges, internationales und vollständig unabhängiges Gericht, bestehend aus einem Tribunal of First Instance und einem Appeal Tribunal. Damit endet das bisherige Modell der ad hoc für den Einzelfall gebildeten Schiedsgerichte, bei dem jede Seite ihre eigenen Schiedsrichter ernennen konnte. Stattdessen benennt ein gemeinsamer Rat aus EU- und mexikanischen Ministerialvertretern neun Mitglieder des Gerichts – zu gleichen Teilen aus der EU, Mexiko und Drittstaaten. Investoren verlieren damit die Möglichkeit, Schiedsrichter selbst zu benennen – sie gewinnen dafür eine ständige Spruchkörperbesetzung und erstmals ein echtes Rechtsmittel.
Mexiko ist für viele europäische Unternehmen kein unbekannter Markt – aber das modernisierte Abkommen verändert die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen spürbar. Wer die neuen Möglichkeiten nutzen will, sollte jetzt prüfen, ob Ursprungsregeln, Vertriebsstrukturen und Investitionsabsicherungen dem neuen Rahmen entsprechen. Der Spanish & LatAm Desk von ADVANT Beiten begleitet Sie dabei – auf europäischer und auf lateinamerikanischer Seite.