Sieht ein Konsortialvertrag nach Durchführung eines zweistufigen Andienungs- und Vorkaufsverfahrens eine Zustimmung der Gesellschafter zu einer Anteilsübertragung bei einer GmbH vor, ist diese Zustimmung nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2026 grundsätzlich zu erteilen. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht rechtfertige ihre Verweigerung nicht allein wegen der Möglichkeit, dass künftig Umstände eintreten könnten, die eine Ausschließung des Erwerbers der Beteiligung rechtfertigen.
Zwei Gesellschafter, einer davon die Beschwerdeführerin im Verfahren, hielten jeweils 37,5 % der Anteile an einer GmbH; ein dritter Gesellschafter war mit 25 % beteiligt. Zwischen den Gesellschaftern bestand ein Konsortialvertrag, der Regelungen über die Verfügung über Geschäftsanteile enthielt. Danach hatte ein veräußerungswilliger Gesellschafter die Anteile zunächst den Mitgesellschaftern anzudienen; übten diese ihr Übernahmerecht nicht aus, konnte der Gesellschafter über seine Anteile frei verfügen, wobei den Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht zustand. Wurde über Anteile nach diesem Verfahren verfügt, hatten die Gesellschafter die nach dem Konsortialvertrag erforderliche Zustimmung zur Anteilsübertragung zu erteilen.
Eine Gesellschafterin kündigte an, ihre Anteile an der Gesellschaft an einen Dritten veräußern zu wollen. Nachdem die Mitgesellschafter weder ihr Andienungs- noch ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatten, forderte die Veräußerin zur Erteilung der Zustimmung zur Anteilsübertragung auf. Die Zustimmung wurde erteilt. Die Beschwerdeführerin machte daraufhin eine aus ihrer Sicht bestehende Pflicht zum Widerruf der Zustimmung sowie zur Unterlassung einer erneuten Zustimmungserteilung geltend. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg.
Der BGH bestätigte die Auslegung des OLG, nach der eine Pflicht zur Erteilung der Zustimmung zur Anteilsübertragung bestand. Dem Wortlaut des Konsortialvertrags sei – mit dem Wortlaut „haben ... zu erteilen" – eindeutig zu entnehmen, dass die Gesellschafter die Zustimmung zu erteilen haben, sobald das zweistufige Andienungs- und Vorkaufsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Zustimmungspflicht stehe nicht unter dem Vorbehalt der Billigung des konkreten Kaufinteressenten.
Diese wortlautgetreue Auslegung entspricht nach dem BGH auch den Grundsätzen einer interessen- und folgenorientierten Auslegung: Mit dem Zustimmungsvorbehalt erhalten die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zu selbstständig ausgehandelten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden. Einer unerwünschten Veränderung des Gesellschafterkreises können die verbleibenden Gesellschafter durch Ausübung des Vorkaufsrechts begegnen.
Der BGH stellte zudem klar, dass die Regelung des Konsortialvertrags als Einschränkung des ebenfalls im Konsortialvertrag geregelten allgemeinen Zustimmungserfordernisses zu verstehen sei, dem jenseits der Vorgehensweise im Andienungs- und Vorkaufsverfahren ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibe. Dass die Gesellschafter die allgemeine Vinkulierungsklausel auch für den Fall des durchgeführten Andienungs- und Vorkaufsverfahrens noch zu beachten hätten, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
Der BGH befasste sich sodann mit der Frage, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht die Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen kann. Er verneinte dies im vorliegenden Fall.
Ausgangspunkt ist der in § 15 Abs. 1 GmbHG normierte Grundsatz der freien Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen. Ohne die schuldrechtlichen Regelungen im Konsortialvertrag wäre danach auch eine Veräußerung ohne das dort vereinbarte Verfahren grundsätzlich zulässig. Vor diesem Hintergrund beanstandete der BGH nicht, dass das OLG den Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bei der Auslegung des Konsortialvertrags nicht ausdrücklich hervorgehoben hatte: Das OLG habe ihn nicht übersehen, sondern die vertragliche Gestaltung im Ausgangspunkt für interessengerecht und damit mit Treu und Glauben für vereinbar gehalten.
Zum Maßstab der Treuepflicht führte der BGH aus: Ein Gesellschafter ist danach zwar gehalten, von seinem Übertragungsrecht nicht derart Gebrauch zu machen, dass er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist. Unzumutbarkeit soll im Regelfall dann anzunehmen sein, wenn in der Person des Eintretenden bereits Gründe gegeben sind, die seine Ausschließung rechtfertigen würden. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nach den Feststellungen des OLG jedoch nicht erfüllt: Es hatte keine Umstände festgestellt, die eine Ausschließung der Erwerberin zum Zeitpunkt der Zustimmungserteilung gerechtfertigt hätten. Das bloße Risiko, dass in der Person der Erwerberin künftig Gründe entstehen könnten, die ihre Ausschließung rechtfertigten, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels. Im Übrigen seien die Gesellschafter einem Veräußerungsentschluss eines Gesellschafters nicht schutzlos ausgeliefert, da sie ihre Interessen durch Ausübung des Vorkaufsrechts hätten wahren können.
Zu den Grundsätzen der Konsortialvertragsauslegung: Da es sich bei dem Konsortialvertrag um eine individuell ausgehandelte schuldrechtliche Vereinbarung handelt – und nicht um eine körperschaftsrechtliche Satzungsregelung –, gelten für seine Auslegung die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, wie auch bei einer sonstigen Gesellschaftervereinbarung. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Auslegung des Tatgerichts daher nur eingeschränkt auf Rechtsfehler, insbesondere auf Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze sowie auf die vollständige Würdigung der maßgeblichen Umstände.
Zum Verhältnis von allgemeiner Vinkulierung und besonderem Zustimmungsverfahren: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Konsortialverträge häufig mehrstufige Mechanismen enthalten: eine allgemeine Vinkulierungsklausel einerseits und eine spezielle Regelung über das Andienungs- und Vorkaufsrecht mit nachgelagerter Zustimmungspflicht andererseits. Der BGH versteht die Regelung im Rahmen des Andienungs- und Vorkaufsverfahrens als lex specialis, die – nach ordnungsgemäßer Durchführung des zweistufigen Verfahrens – die allgemeine Vinkulierung verdrängt und eine unbedingte Zustimmungspflicht begründet. Das Interesse des veräußerungswilligen Gesellschafters am Ausscheiden wird höher gewichtet als das Interesse der verbleibenden Gesellschafter, einen Gesellschafterwechsel auch nach erfolglosem Andienungs- und Vorkaufsverfahren noch verhindern zu können.
Zur Treuepflichtschranke: Die Entscheidung stellt klar, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einer vertraglich begründeten Zustimmungspflicht nur in engen Grenzen entgegengehalten werden kann. Maßgeblich ist danach nicht das abstrakte Risiko eines künftigen Fehlverhaltens des Eintretenden, sondern das Vorliegen konkreter, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung gegebener Ausschließungsgründe in seiner Person. Diese Präzisierung des Unzumutbarkeitsmaßstabs ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Ein Gesellschafter kann die Zustimmung nicht unter Berufung auf bloße Mutmaßungen oder Befürchtungen über das künftige Verhalten des Erwerbers verweigern. Schutz vor einer für ihn unerwünschten Zusammensetzung des Gesellschafterkreises bietet allein das rechtzeitig ausgeübte Vorkaufsrecht.
Hinweis für die Vertragsgestaltung: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren und vollständigen Ausgestaltung von Vorkaufs- und Andienungsregelungen in Konsortialverträgen oder sonstigen Gesellschaftervereinbarungen im Verhältnis zur allgemeinen Zustimmungsregelung. Gesellschafter, die sich eine stärkere Kontrolle über den Gesellschafterkreis erhalten wollen, sollten erwägen, im Vertragswerk ausdrückliche Zustimmungsvorbehalte zu verankern, die auch nach ordnungsgemäßer Durchführung des Andienungs- und Vorkaufsverfahrens eine Prüfung der Person des Erwerbers ermöglichen. Fehlen solche Regelungen, kann nach der Auslegung des BGH bei vertraglichen Regelungen wie im vorliegenden Fall nach Ablauf der Vorkaufsfrist von der Zustimmung nur noch in Ausnahmefällen abgesehen werden.
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2026 – EnVR 23/24)