Bereits seit über zwei Jahren ist klar: Am 1. Januar 2021 tritt die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 in Kraft. Die EU will mit dieser sog. Konfliktminerale-Verordnung ein einheitliches System für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) aus Konflikt- und Hochrisikogebieten schaffen. Das soll für mehr Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien sorgen. Die Verordnung bedarf – anders als eine EU-Richtlinie – nicht zunächst der Umsetzung in nationales Recht. Sie wird unmittelbar geltendes nationales Recht. Das gilt auch für die Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019, die die Konfliktminerale-Verordnung ergänzt.
Soweit nichts Neues. Am 6. November 2019 hat die Bundesregierung nunmehr allerdings den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Konfliktminerale-Verordnung beschlossen. Das ist ein guter Anlass, um an das Inkrafttreten der Verordnung in gut einem Jahr zu erinnern und, soweit noch nicht geschehen, rechtzeitig mit den erforderlichen Vorbereitungen zu beginnen.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier wird zu dem Entwurf des Durchführungsgesetzes mit folgenden Worten zitiert: „Gerade im Kontext der Rohstoffbeschaffung müssen die Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Das hat die Bundesregierung immer betont und der heute beschlossene Gesetzentwurf zeigt, dass wir es ernst meinen. Mit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) haben wir eine kompetente Behörde mit der Überwachung der betroffenen Unternehmen beauftragt. Sie erhält umfassende Befugnisse, um etwaige Verstöße gegen die Verordnung zu beseitigen bzw. zukünftige zu verhindern.“
Die in den Anwendungsbereich der Konfliktminerale-Verordnung fallenden Unternehmen müssen zukünftig ihr Managementsystem anpassen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu unterstützten. Hierzu gehören u.a. die Festlegung einer Lieferkettenpolitik (entsprechend den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der diesbezüglichen OECD-Leitsätze) und die Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikofrüherkennung. Darüber hinaus müssen die Unternehmen bestimmte Risikomanagementpflichten erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette von 3TG sowie die Umsetzung einer Strategie, die dazu konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern. Des Weiteren müssen die betroffenen Unternehmen künftig jährlich über ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und ihre Verfahren im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung berichten. Über die Informations- und Offenlegungspflichten der Unternehmen hinaus sieht die Bundesregierung einen jährlichen Rechenschaftsbericht der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) vor.
Ob über die sektorenspezifische Konfliktminerale-Verordnung hinaus ein allgemeines Sorgfaltspflichtengesetz nach dem Maßstab des französischen Loi de Vigilance kommen wird, hängt weiterhin von den Ergebnissen des laufenden Monitorings des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung sowie den künftigen Schritten der neuen EU-Kommission im Bereich CSR und Sustainable Finance ab. (vgl. hierzu zuletzt unser Blogbeitrag vom 12. Juli 2019 „Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch“)
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Daniel Walden und Dr. André Depping.