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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 13:24:35 +0200</pubDate>
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                    <item>
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                        <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 12:33:04 +0200</pubDate>
                        <title>Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muss-der-hersteller-nach-vertragsende-das-warenlager-vom-distributor-zuruecknehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine der häufigsten Streitfragen bei Beendigung von Verträgen mit Vertragshändlern (=Distributoren) lautet: Was passiert mit dem Warenlager? Der Distributor hat oft erhebliche Summen in Lagerbestände investiert, die er ggf. nur noch erschwert absetzen kann, wenn er nicht mehr offizieller Partner des Herstellers ist. Muss der Hersteller das Warenlager daher nach Vertragsende zurücknehmen?&nbsp;</p><h3><strong>Der rechtliche Ausgangspunkt</strong></h3><p>Grundsätzlich gilt: Wer als Distributor Waren kauft und Eigentum erwirbt, trägt auch das Risiko des Absatzes. Das Gesetz sieht keine generelle Rücknahmepflicht des Herstellers vor. §§ 667, 675 BGB begründen lediglich eine Rückgabeverpflichtung für Unterlagen, nicht für bereits erworbene Waren. Der Distributor als selbstständiger Kaufmann trägt also im Zweifel die Chancen und Risiken seines Lagerbestands.</p><h3><strong>Wann besteht dennoch eine Rücknahmepflicht?</strong></h3><p>Trotz dieses Grundsatzes hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine Rücknahmepflicht des Herstellers entwickelt. Diese ergibt sich vor allem aus zwei Rechtsquellen:</p><p><strong>1. Die nachvertragliche Treuepflicht</strong></p><p>Wenn der Vertrag eine ausdrückliche Lagerhaltungspflicht vorsieht, folgt aus der Lagerabrede und der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers eine Rückkaufverpflichtung für das restliche Warenlager. Der BGH hat dies in einer ständigen Rechtsprechung bejaht. Die Begründung: Der Distributor hat sich durch die Lagerhaltungspflicht zu einem Teil seiner Dispositionsfreiheit begeben. Nach Vertragsende ist eine Veräußerung des Lagerbestands unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen oft nicht mehr zumutbar. Für den Hersteller ist die Warenrücknahme dagegen meist nur mit geringen Belastungen verbunden, da er die Ware anderweitig verwerten kann. Ist dies im Einzelfall anders, mag je nach den Umständen eine abweichende Bewertung möglich sein.</p><p><strong>2. Schadensersatz bei verschuldeter Vertragsbeendigung</strong></p><p>Hat der Hersteller die Vertragsbeendigung zu vertreten, ist die Rückkaufverpflichtung Ausfluss des Schadensersatzanspruchs des Distributors nach § 89a Abs. 2 BGB analog. In diesem Fall kommt es u.U. weniger darauf an, ob eine Lagerhaltungspflicht bestand. Maßgeblich kann dann auch sein, ob der Distributor die Ware bei Fortsetzung des Vertrags hätte vermarkten können.</p><p><strong>3. Die entscheidenden Voraussetzungen</strong></p><p>Für eine Rückkaufverpflichtung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p>Vertragsbeendigung: Der Vertrag muss tatsächlich beendet worden sein. Wird er lediglich geändert, aber im Wesentlichen fortgesetzt, entfällt der Anspruch.</p><p>Lagerhaltungspflicht: Aus dem Vertrag muss sich eine Verpflichtung zur Unterhaltung eines Warenlagers ergeben. Die Pflicht muss hinreichend konkret bestimmt sein – eine sehr allgemein gefasste Pflicht reicht u.U. nicht aus.</p><p>Kein Verschulden des Distributors: Hat der Distributor die Vertragsbeendigung allein verschuldet, entfällt die Rückkaufverpflichtung. Die ordentliche Kündigung durch den Distributor begründet jedoch als solche noch kein Verschulden. Haben beide Parteien die Beendigung verschuldet, bleibt es bei der Rückkaufverpflichtung, allerdings nur anteilig entsprechend dem jeweiligen Verschulden – in dieser Konstellation sind die Details ungeklärt.</p><p>Gebotene Lagerung: Die Rückkaufpflicht beschränkt sich auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Dispositionsfehler des Distributors trägt dieser grds. selbst. Ggf. kommt hier ein etwas anderer Maßstab in Betracht, wenn sich die Rückkaufspflicht aus einer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergibt.</p><p>Herkunft der Waren: Zurückzunehmen sind grundsätzlich nur Waren, die der Distributor vom Hersteller oder auf dessen Geheiß bezogen hat. Bei Querbezug von anderen Händlern ist die Rechtslage umstritten.</p><p><strong>4. Besonderheit: Konsignationsware</strong></p><p>Eine klare Rechtslage besteht bei Konsignationswaren – also Waren, die im Eigentum des Herstellers beim Distributor gelagert werden. Hier ist der Distributor zur Rückgabe und der Hersteller zur Rücknahme verpflichtet, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Der Anspruch folgt aus der vertraglichen Regelung bzw. aus § 985 BGB.</p><p><strong>5. Zu welchem Preis wird zurückgekauft?</strong></p><p>Die Rückkaufvergütung orientiert sich am vom Distributor tatsächlich gezahlten Nettoeinkaufspreis. Von diesem sind jedoch eingetretene Wertminderungen abzuziehen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass allein durch Lagerung eine Wertminderung eintritt.</p><p>Ein pauschaler Abzug für Verwertungsverluste kann wirksam vereinbart werden, wenn die Grenzen der Angemessenheit gewahrt bleiben. Der BGH hat bei Kfz-Händlern einen Abzug von 10% gebilligt, während 25% für zu hoch befunden wurden.&nbsp;</p><p><strong>6. Fristen für die Geltendmachung</strong></p><p>Der Distributor muss seinen Rückkaufanspruch in einer angemessenen Frist geltend machen. Dies folgt aus der nachvertraglichen Treuepflicht und der Schadensminimierungspflicht. Bei der Bemessung der Frist sind Art und Menge der Waren, die branchenübliche Lagerhaltung und der Aufwand für die Rückgabe zu berücksichtigen: Der Distributor soll die Chance haben, den Warenbestand zu prüfen; zugleich muss aber dem Interesse des Herstellers Rechnung getragen werden, der zügig wissen muss, woran er ist und die Waren z.B. an einem Nachfolger des früheren Distributors verkaufen will.&nbsp;</p><p>Häufig werden drei Monate als ausreichend angesehen. Mehr als sechs Monate kommen kaum in Betracht. Der BGH hat in einer älteren Entscheidung eine AGB-mäßig vorgesehene Frist von drei Monaten als zu kurz angesehen, dies dürfte jedoch aufgrund des IT-technischen Fortschritts überholt sein.</p><p><strong>7. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten</strong></p><p>Individualvertraglich besteht erheblicher Gestaltungsspielraum. Die Rücknahmepflicht kann dann auch ganz ausgeschlossen werden.&nbsp;</p><p>Formularmäßige Klauseln (AGB) unterliegen jedoch den Grenzen des § 307 BGB. Unwirksam sind etwa Klauseln, die den Rücknahmeanspruch bei vom Hersteller verschuldeter Kündigung generell ausschließen. Auch eine Beschränkung auf Produkte, die noch oder innerhalb der letzten zwei Jahre zum Verkaufsprogramm gehörten, kann u.U. unwirksam sein. Zulässig ist hingegen der Ausschluss der Rückkaufspflicht bei Dispositionsfehlern des Distributors.</p><p><strong>8. Fazit</strong></p><p>Die Frage nach der Rücknahmepflicht des Herstellers nach Vertragsende lässt sich nicht pauschal beantworten. Gesetzliche Regelungen fehlen weitgehend; die Rechtslage wird durch Richterrecht geprägt. Eine Rücknahmepflicht besteht vor allem bei vertraglicher Lagerhaltungspflicht und bei vom Hersteller verschuldeter Vertragsbeendigung. Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und der Umstände der Vertragsbeendigung erforderlich. Eine klare vertragliche Regelung schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und vermeidet teure Rechtsstreitigkeiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2026 16:03:36 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Gesetz: Recht auf Reparatur gilt auch gegen Importeure!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-gesetz-recht-auf-reparatur-gilt-auch-gegen-importeure</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 15.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, das u.a. Hersteller bestimmter Produkte (s. dazu ganz unten) dazu verpflichtet, diese auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.&nbsp;</p><p>Diese Pflicht gilt nicht etwa nur in dem Fall, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, sondern z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher das Produkt selbst beschädigt hat. Das Recht auf Reparatur steht also außerhalb der vertraglichen Haftung des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401799" target="_blank" rel="noreferrer">EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren</a>. (Zu dieser s. unseren Blogbeitrag: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</a>).</p><p>Wichtig insbesondere für Einführer von Waren aus Nicht-EU Ländern: Das Recht auf Reparatur knüpft an das Produkt an und gilt daher ungeachtet seiner Herkunft. Der der EU-Vorgabe folgende Entwurf des § 479f BGB sieht eine mehrstufige Haftungs- und Pflichtenkaskade vor:</p><ul><li data-list-item-id="e149a265dcb63fc285b192a5b09c209b6"><span>Vorrangig ist der Hersteller in der Pflicht,</span></li><li data-list-item-id="e92e76507d3eb21ab5215f6ab147ee999"><span>Hat er aber keinen Sitz in der EU, erfüllt sein in der EU dazu bestellter Bevollmächtigter diese Pflicht.</span></li><li data-list-item-id="e49b3856768bf17ab4ed98dd180e9fc4b"><span>Hat der Hersteller keinen solchen Bevollmächtigten, hat der Einführer die Pflicht zu erfüllen.</span></li><li data-list-item-id="e40e0ef1e77a91d1ea9bf234a94083982"><span>Gibt es ausnahmsweise keinen Einführer, so erfüllt der Vertreiber der Ware die Pflicht des Herstellers.&nbsp;</span></li></ul><p>Wer also eines der nachstehend erwähnten Produkte in der EU vertreibt, muss sich mit den künftigen Reparaturpflichten befassen.&nbsp;</p><p>Diese Pflichten betreffen die in den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125 genannten Produkte:</p><ul><li data-list-item-id="e1c9a857555082346f7ad065748fb225e"><span>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</span></li><li data-list-item-id="e2e8d7d8a01ce81e5dc0583a29b5680ce"><span>Haushaltsgeschirrspüler</span></li><li data-list-item-id="e14f76e248b8398265c69c08e8334bf7e"><span>Kühlgeräte</span></li><li data-list-item-id="e70b4ad78bb9fcb43272a380f5040dd68"><span>Elektronische Displays</span></li><li data-list-item-id="ef3fc568362215a73a4df3e5555c0a6e8"><span>Schweißgeräte</span></li><li data-list-item-id="e0c1a50ad0f74c9eb17c32d52ac09b228"><span>Staubsauger</span></li><li data-list-item-id="e52e34db899d67da92e1a9b08a25c229a"><span>Server und Datenspeicherprodukte</span></li><li data-list-item-id="e55d3cf18ce0539ea4cfa12d86a14703f"><span>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</span></li><li data-list-item-id="e693f766bb4ef826536f731377e220620"><span>Haushaltswäschetrockner</span></li><li data-list-item-id="ec95f1558c97d318c878332e87ecd7db9"><span>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:33:03 +0200</pubDate>
                        <title>Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-eu-mercosur-abkommen-ab-dem-1-mai-2026-zollvorteile-und-neue-anforderungen-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten des handelspolitischen Teils des EU-Mercosur-Abkommens zum 1.&nbsp;Mai&nbsp;2026 wird aus einer politischen Initiative betriebliche Realität. Unternehmen müssen sich auf neue Rahmenbedingungen im Handel mit Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay einstellen – mit Folgen für Preise, Lieferketten und Prozesse.</p><h3>1. Zollabbau: Große Chancen – aber nicht automatisch</h3><p>Kern des Abkommens ist der schrittweise Abbau von Zöllen, die bislang in vielen Branchen erheblich waren. Im Automobilbereich lagen sie bei bis zu 35 %, im Maschinenbau häufig zwischen 14 und 20 % und bei chemischen Erzeugnissen teils bei bis zu 18 %. Diese Belastungen werden nun schrittweise reduziert, vielfach bis auf null. Für den Unternehmen eröffnet dies spürbare Wettbewerbsvorteile auf den südamerikanischen Märkten. Allerdings greifen diese Vorteile nicht automatisch. Unternehmen müssen die Voraussetzungen aktiv erfüllen und die entsprechenden Nachweise führen – und genau hier beginnt der eigentliche Handlungsbedarf.</p><h3>2. Ursprungsregeln: Voraussetzung für jede Zollersparnis</h3><p>Damit Zölle entfallen oder reduziert werden, müssen Waren die sogenannten Ursprungsregeln erfüllen. Entscheidend ist, ob eine Ware als „präferenziellen Ursprungs“ gilt. Diese Anforderungen sind insbesondere im Export relevant, da der Exporteur nachweisen muss, dass die Ware die entsprechenden Kriterien erfüllt, damit im Bestimmungsland Zollvorteile gewährt werden können.</p><p>In der Praxis bedeutet das, dass eine Ware entweder durch eine ausreichende Wertschöpfung im Ursprungsland geprägt sein muss, also dort ein wesentlicher Teil der Herstellung oder Verarbeitung stattgefunden hat, oder dass bestimmte, im jeweiligen Abkommen genau definierte Be- und Verarbeitungsschritte eingehalten werden. In vielen Fällen ist die Prüfung dieser Voraussetzungen komplex, da die gesamte Lieferkette berücksichtigt werden muss und die Anforderungen je nach Produkt unterschiedlich ausfallen können.</p><p>Gerade für Unternehmen mit internationalen Zulieferstrukturen stellt sich daher die zentrale Frage, ob die eigenen Produkte diese Anforderungen tatsächlich erfüllen oder ob Anpassungen erforderlich sind.</p><h3>3. Langzeitlieferantenerklärungen (LLE): Der zentrale Praxishebel</h3><p>Der entscheidende Punkt – und in der Praxis häufig unterschätzt – sind die <strong>Langzeitlieferantenerklärungen (LLE)</strong>. Es handelt sich hierbei um einmalige Erklärungen aus dem Bereich Zoll und Außenhandel, in denen ein Lieferant gegenüber seinem Kunden bestätigt, dass die gelieferten Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. Sie gelten für Lieferungen über einen längeren Zeitraum, sofern die Waren voraussichtlich denselben Ursprungsstatus aufweisen. Sie bilden die Grundlage dafür, dass ein Exporteur überhaupt eine Ursprungserklärung abgeben und damit Zollvorteile erzielen kann. Mit dem Mercosur-Abkommen ändern sich die Anforderungen:</p><p><strong>Was sich jetzt ändert:</strong></p><ul><li data-list-item-id="e1e1ca10a4538314a6872f06400f93fee"><span>Mercosur-Staaten dürfen in LLE aufgenommen werden (mit Wirkung ab 1. Mai 2026)</span></li><li data-list-item-id="e7427b5b50f19e0c1bbac184c63e0b006"><span>Die Länder müssen <strong>einzeln benannt</strong> werden (z. B. Brasilien, nicht „Mercosur“)</span></li><li data-list-item-id="e7c2e2951f3d4fb495a2b97e01b75a8e2"><span>Bestehende Erklärungen sind <strong>nicht automatisch weiter verwendbar</strong></span></li></ul><p>Typische Praxisprobleme bestehen darin, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen oft vor Jahren erstellt und seitdem nicht mehr überprüft wurden. Dadurch passen die Ursprungsangaben häufig nicht mehr zu den aktuell geltenden Regeln. Zudem haben sich Lieferketten im Laufe der Zeit verändert, ohne dass die entsprechende Dokumentation angepasst wurde.</p><p>Fehlerhafte Langzeit-Lieferantenerklärungen können erhebliche Konsequenzen haben. Dazu zählen der Verlust von Zollvorteilen sowie nachträgliche Zollforderungen. Darüber hinaus bestehen Haftungsrisiken gegenüber Kunden und es kann zu Problemen im Rahmen von Zollprüfungen kommen.</p><p><strong>Was Unternehmen jetzt tun sollten:</strong></p><ul><li data-list-item-id="ee2ce91f1eda876cbff5c07fb4cf92e3b"><span>bestehende LLE <strong>gezielt überprüfen und anpassen</strong></span></li><li data-list-item-id="e4ce5e88cf6765a8cb978bf93cfc1f75a"><span>Mercosur-Länder korrekt aufnehmen</span></li><li data-list-item-id="e4740a1920ef8cf870867fdaede5de282"><span>Ursprungsregeln <strong>neu bewerten</strong></span></li><li data-list-item-id="e0852ef80802b592930c6462e217b17d6"><span>interne Verantwortlichkeiten klären</span></li></ul><p></p><h3>4. Verträge, Streitigkeiten und Compliance: Anpassungsbedarf bei zunehmender Handelsintensität</h3><p>Mit zunehmender Handelsintensität sollten bestehende vertragliche Strukturen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Viele Liefer- und Rahmenverträge sind bislang vor allem auf europäische Märkte ausgerichtet und berücksichtigen die Besonderheiten des Handels mit dem Mercosur nur eingeschränkt. Insbesondere Regelungen zu Incoterms, Lieferfristen, Gefahrübergang und Zahlungsbedingungen gewinnen bei größeren Entfernungen und unterschiedlichen Handelsgepflogenheiten an Bedeutung. Gleichzeitig steigt mit wachsendem Handelsvolumen auch das Risiko von Streitigkeiten, etwa bei Lieferverzögerungen, Qualitätsfragen oder Zahlungsstörungen. Unternehmen sollten daher frühzeitig festlegen, wo und auf welche Art solche potentiellen Konflikte gelöst werden, beispielsweise durch klare Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln.</p><p>Parallel zu den wirtschaftlichen Erleichterungen nehmen auch die Anforderungen im Bereich Compliance und Lieferketten weiter zu. Nachweise zu Umwelt- und Sozialstandards, vertragliche Zusicherungen gegenüber Geschäftspartnern sowie umfassendere Dokumentationspflichten betreffen zunehmend auch mittelständische Unternehmen. Das Mercosur-Abkommen verstärkt diese Entwicklung, weshalb es erforderlich wird, bestehende Strukturen auch in diesem Bereich gezielt zu überprüfen und anzupassen.</p><h3>5. Fazit: Jetzt handeln statt später nachbessern</h3><p>Das Inkrafttreten des EU-Mercosur-Abkommen markiert den Beginn eines fortlaufenden Anpassungsprozesses für mittelständische Unternehmen. Zwar entstehen durch den Zollabbau erhebliche wirtschaftliche Chancen, deren tatsächliche Nutzung hängt jedoch maßgeblich von der praktischen Umsetzung ab. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Ursprungsregeln und die Langzeitlieferantenerklärungen. Nur wer diese sorgfältig prüft, anpasst und seine Lieferketten entsprechend ausrichtet, kann die vorgesehenen Präferenzvorteile tatsächlich realisieren. Andernfalls drohen der Verlust von Zollersparnissen sowie rechtliche Risiken durch fehlerhafte Ursprungsangaben oder nachträgliche Belastungen.</p><p>Das Inkrafttreten bietet Anlass, bestehende Strukturen zu überprüfen und rechtlich wie organisatorisch anzupassen. Wenn Sie klären möchten, ob Ihre Langzeitlieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise oder Vertragsstrukturen den neuen Anforderungen entsprechen, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung und Einordnung. Eine frühzeitige Prüfung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht es auch, die wirtschaftlichen Vorteile des Abkommens von Beginn an konsequent zu nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-philipp-sahm" target="_blank">Dr. Philipp Sahm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katharina-reichert" target="_blank">Katharina Reichert</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/kevin-einert" target="_blank">Kevin Einert</a></p><p><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-10231</guid>
                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 15:01:07 +0200</pubDate>
                        <title>Chinas neue Gegensanktionsregeln: Wachsende Risiken für global tätige Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chinas-neue-gegensanktionsregeln-wachsende-risiken-fuer-global-taetige-unternehmen</link>
                        <description>Chinas neue Gegensanktionsregeln (Verordnungen Nr. 834 &amp; 835) verschärfen den Rechtskonflikt für international tätige Unternehmen: Lieferketten-Audits, Sanktionen &amp; Compliance können kollidieren – mit wachsendem Risiko auch für Manager vor Ort.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Am <strong>7. April 2026</strong> hat der Staatsrat der VR China zwei neue Verordnungen zum Thema Gegensanktionen verkündet:</p><ul style="margin-left:13px;"><li data-list-item-id="e1ce9ed83a0734cd614170bfc1fa9074d"><p class="text-justify"><span><strong>Regulations on the Security of Industrial and Supply Chains&nbsp;</strong>(Verordnung Nr. 834)&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="eda17abbb0b36b1cc30daaea5e8139082"><p class="text-justify"><span><strong>Regulations on Counteracting Unjustified Foreign Extraterritorial Jurisdiction</strong> (Verordnung Nr. 835)</span></p></li></ul><p class="text-justify">Beide Verordnungen sind mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und erweitern den seit 2020 entwickelten Rechtsrahmen, mit dem China auf wirtschaftlichen und politischen Druck aus dem Ausland reagiert. Der bisherige Rechtsrahmen bis zum Erlass der Verordnungen Nr. 834, 835 umfasste u.a.:&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e59ce5648e3f904da11f3a03a670d8516"><p class="text-justify"><span><strong>Provisions on Unreliable Entity List (UEL)</strong>, MOFCOM-Verordnung vom <strong>September 2020</strong>; die UEL ist ein außenwirtschafts-/sicherheitspolitisches Instrument um ausländische Organisationen und Einzelpersonen zu sanktionieren, die aus Sicht Chinas die nationale Souveränität, Sicherheit oder Entwicklungsinteressen gefährden bzw. chinesische Unternehmen diskriminieren oder ihnen aus nicht marktwirtschaftlichen Gründen Schaden zufügen (z. B. Lieferstopps) oder gegen geltende Handelsprinzipien verstoßen. Die Sanktionen im Rahmen der UEL umfassen Im-/Exportverbote, Investitionsverbote, Einreisebeschränkungen für Personal, den Widerruf von Arbeits-/Aufenthaltsgenehmigungen und Geldstrafen.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e35426e853c1f733ab7b0af262d5dbc7f"><p class="text-justify"><span><strong>Rules on Counteracting Unjustified Extraterritorial Application of Foreign Legislation and Other Measures (Blocking Rules)</strong>, MOFCOM-Verordnung vom <strong>Januar 2021;&nbsp;</strong>Regelungsgegenstand ist der Schutz chinesischer Unternehmen und Bürger vor extraterritorialer Anwendung ausländischer Gesetze und die Ergreifung von Maßnahmen durch China gegen ausländische Vorschriften, die außerhalb eines ausländischen Staatsgebiets wirken (extraterritorial) und chinesische Parteien in ihren normalen Geschäftsaktivitäten beeinträchtigen.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Blocking Rules richten sich nicht direkt gegen bestimmte Organisationen, sondern gegen Gesetze, Sanktionen, Embargos oder Exportkontrollen von Drittstaaten, die auch Unternehmen außerhalb des jeweiligen Drittstaats zur Einhaltung zwingen und die von China als „ungerechtfertigt“ angesehen werden. Adressaten sind Organisationen und Personen in China, die solchen ausländischen Vorschriften unterliegen. Die Blocking Rules sehen insbesondere vor:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="eebdc2bba7624dfcb759a7f816c8f1b7e"><p class="text-justify"><span>Meldepflicht: Betroffene müssen melden, wenn sie durch ausländische extraterritoriale Vorschriften beeinträchtigt werden.</span></p></li><li data-list-item-id="e7acad91644abcf7c8323244138a7cba5"><p class="text-justify"><span>Untersagungsverfügung: chinesische Behörden können anordnen, dass die betroffenen ausländischen Vorschriften nicht befolgt werden dürfen.</span></p></li><li data-list-item-id="ecafa332ef7764b869b2e5ad902e4e1de"><p class="text-justify"><span>Zivilklagen: Betroffene können Schadensersatz vor chinesischen Gerichten verlangen, wenn ihnen durch die Anwendung solcher ausländischen Regeln ein Schaden entsteht.</span></p></li><li data-list-item-id="ec2727031c801fa61b6e6a3b57e74caee"><p class="text-justify"><span>Ausnahmemöglichkeiten: Unternehmen können eine Genehmigung zur Befolgung der ausländischen Vorschriften beantragen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="eb0ac6818cd1b6006d68d4b654f1b3346"><p class="text-justify"><span><strong>Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL)</strong> des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses der VR China vom <strong>Juni 2021</strong>; das AFSL ist die zentrale Rechtsnorm für Maßnahmen Chinas gegen diskriminierende oder völkerrechtswidrige Sanktionen ausländischer Staaten. Konkret erfasst das Gesetz Sanktionen von Drittstaaten, die sich gegen China, chinesische Organisationen oder Bürger richten, und als Einmischung in innere Angelegenheiten oder als Verstoß gegen das Völkerrecht gewertet werden. Das AFSL richtet sich gegen:</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e764ad1b208038f8bf8149af77ea99c45"><p class="text-justify"><span>Ausländische Staaten und deren Behörden.</span></p></li><li data-list-item-id="e9efd8447fe33153cdf49e5af032c5b73"><p class="text-justify"><span>Organisationen und Personen, die an der Verhängung oder Umsetzung von Sanktionen gegen China beteiligt sind oder diese Sanktionen unterstützen oder durchsetzen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Das AFSL sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="e509b90049e8b3de1394cac1eb80999c4"><p class="text-justify"><span>Sanktionsliste: Aufnahme von Personen/Organisationen, die an ausländischen Sanktionen beteiligt sind.</span></p></li><li data-list-item-id="e6bbf220c176838c2f3e593adee5dc95f"><p class="text-justify"><span>Gegenmaßnahmen, z. B. Einreiseverbote, Einfrieren von Vermögenswerten in China, Verbot von Geschäften mit chinesischen Partnern, sonstige notwendige Maßnahmen.</span></p></li><li data-list-item-id="ef55063b1d43b4714c043c32c88fad42a"><p class="text-justify"><span>Erweiterter Anwendungsbereich zur Erstreckung von Maßnahmen auf verbundene Unternehmen und Familienangehörige.</span></p></li><li data-list-item-id="e952744f316cdeed92d7eadb6e3d2552e"><p class="text-justify"><span>Durchsetzungspflichten: Organisationen und Personen in China müssen die chinesischen Gegenmaßnahmen einhalten.</span></p></li><li data-list-item-id="ef57e6ea25874d219276f84003ac8b8d1"><p class="text-justify"><span>Zivilklagen: Betroffene können vor chinesischen Gerichten Schadensersatz verlangen, wenn sie durch die Umsetzung ausländischer Sanktionen geschädigt werden.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="ecbb5a9372d39873501b96cfdc3b87404"><p class="text-justify"><span><strong>AFSL Implementing Regulations</strong> des Staatsrats der VR China vom <strong>März 2025</strong>; Regelungsgegenstand ist die Konkretisierung, Verfahrensgestaltung und Erweiterung der staatlichen Befugnisse zur Durchführung von Maßnahmen nach dem AFSL. Die Ausführungsbestimmungen präzisieren und erweitern im AFSL allgemein genannte Maßnahmen, insbesondere:</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e3c592cc35aaa32378c5919fb72baaefa"><p class="text-justify"><span>Einziehung, Beschlagnahme und Einfrieren verschiedenster Vermögenswerte (inkl. Finanzwerte, IP-Rechte etc.).</span></p></li><li data-list-item-id="e16ac2a16a3a8adee0ee98db78dba0bfb"><p class="text-justify"><span>Verbot oder Beschränkung von Transaktionen und Kooperationen (auch sektorübergreifend, z. B. Handel, Bildung, Technologie).</span></p></li><li data-list-item-id="ea856f582caf539d5b74b846b88d1bf25"><p class="text-justify"><span>Möglichkeit „sonstiger notwendiger Maßnahmen“ (Generalklausel).</span></p></li></ul><p class="text-justify">Ein weiterer zentraler Gegenstand ist die institutionelle und prozessuale Gestaltung:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="eba2a3218171a543533b4f4016a5ece13"><p class="text-justify"><span>Zuständigkeiten verschiedener Behörden (z. B. Außen-, Handels-, Sicherheitsbehörden) werden konkret verteilt.</span></p></li><li data-list-item-id="e489b5448aae66612a8f075cdddd9e677"><p class="text-justify"><span>Einführung bzw. Präzisierung von Ermittlungsbefugnissen (Untersuchungen, Beweiserhebung), Entscheidungsverfahren (Listung, Maßnahmenanordnung) und Koordinationsmechanismen zwischen Behörden.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren ferner die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sanktionsliste des AFSL und die Einbeziehung von verbundenen Organisationen und unterstützenden Akteuren und erweitern damit den Adressatenkreis des AFSL und die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken für (insbesondere international tätige) Unternehmen.</p><p class="text-justify"><strong>Neue Verordnungen Nr. 834, 835</strong></p><p class="text-justify">Zu dem oben dargestellten bestehenden Rechtsrahmen sind nun die beiden Verordnungen Nr. 834 und 835 im <strong>April 2026</strong> hinzugekommen, die teils neue Instrumente vorsehen und teils eine Konsolidierung bestehender Mechanismen regeln.</p><ul><li data-list-item-id="e125fcd07b92dc123f2d410c102387dfd"><p class="text-justify"><span><u>Was ist neu:</u></span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="ed6a4bb292736e90ec25f253bea82ff26"><p class="text-justify"><span>Informationsbeschaffung bei Lieferketten-Audits: Es ist Organisationen untersagt, innerhalb Chinas lieferkettenbezogene Untersuchungen oder Informationsbeschaffungen durchzuführen, die gegen chinesische Vorschriften verstoßen. Da die Formulierung weit gefasst ist, kann sie potenziell u.a. folgende Aktivitäten zu erfassen: ESG-Audits (z. B. zu Zwangsarbeit oder zur Erfassung des CO₂-Fußabdrucks); Lieferketten-Mapping, das kritische Knotenpunkte, Kapazitäten oder Substitutionsstrategien identifiziert; Fragebögen oder Vor-Ort-Inspektionen chinesischer Lieferanten durch ausländische Einheiten. Es besteht ferner das Risiko, dass diese aus Verordnung Nr. 834 resultierende Einschränkung ggf. mit Sorgfaltspflichten ausländischer Unternehmen kollidiert, die sich aus EU/US Lieferkettenverpflichtungen ergeben.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ed3f9da2c931942bd7813890a2697d862"><p class="text-justify"><span>Gefahr eines Schadens genügt: chinesische Behörden können Untersuchungen einleiten und Maßnahmen ergreifen, wenn ausländische Organisationen oder Personen „normale Transaktionen unterbrechen“ oder „diskriminierende Maßnahmen“ gegenüber chinesischen Geschäftspartnern ergreifen und ein solches Verhalten erhebliche Schäden für die Sicherheit der Lieferketten Chinas verursachen oder verursachen können. Obwohl die Einhaltung ausländischer Sanktionen oder Exportkontrollen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Regelung weit genug gefasst, um potenziell auch unternehmerische Entscheidungen zu erfassen, z.B. die Beendigung von Lieferbeziehungen oder die Aussetzung von Transaktionen mit chinesischen Geschäftspartnern, insbesondere wenn solche Maßnahmen als Reaktion auf ausländische regulatorische Anforderungen erfolgen. Die chinesischen Gegenmaßnahmen können auch auf von ausländischen Organisationen kontrollierte Einheiten Anwendung finden und damit potenziell Beteiligungsgesellschaften weltweit erfassen.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e4abc6caadae7320fc11434e6e2b63fae"><p class="text-justify"><span>Malicious Entity List (<strong>MEL</strong>) und Durchgriffsregeln: Die Qualifizierung als „malicious entity“ (also schädliche Organisation) ist neu. Damit gemeint sind Organisationen, die ausländische und aus Chinas Sicht unzulässige extraterritoriale Maßnahmen fördern oder an deren Umsetzung mitwirken. Durch die Einbeziehung des Begriffs „fördern“ erweitert sich der Kreis sanktionierbarer Handlungen über die direkte Umsetzung hinaus auf Unterstützungs- oder Befürwortungshandlungen. Außerdem wird der Anwendungsbereich auf solche Organisationen ausgedehnt (Durchgriff), die von den in der MEL genannten Organisationen kontrolliert werden oder an diesen beteiligt sind.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ec63fb68f38994fa3b09ff879e577d229"><p class="text-justify"><span>Chinas Geltendmachung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit: China behält sich das Recht vor, die eigene Gerichtsbarkeit über exterritoriale Handlungen mit einem angemessenen Bezug zu China auszuüben. Damit bewegt sich China weg von einer eher defensiven Blockade gegen extraterritoriale Verfügungen hin zu pro-aktiven Handlungen der eigenen Gerichtsbarkeit bei der Festlegung der Zuständigkeiten für Handlungen im Ausland. In der Praxis kann dies die Erstreckung chinesischer Entscheidungen auf das Ausland bedeuten, wenn die Auswirkungen auf chinesische Unternehmen oder Interessen als ausreichend verbunden angesehen werden.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ecaed04b45da7f36c4da3b25ad15730b1"><p class="text-justify"><span>Strafrechtliche Haftung: Verordnung Nr. 835 verweist ferner auf strafrechtliche Haftungen von Personen, die gegen die darin genannten Normen verstoßen und erweitert somit den Haftungsrahmen über die bisherigen Verwaltungsmaßnahmen hinaus.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e633893528c6f09a970c502969208cc5e"><p class="text-justify"><span><u>Was wurde konsolidiert/angepasst:</u></span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="ef1b20acb2db2cd14aeda4c34e8e4a27a"><p class="text-justify"><span>Die Konsequenzen für gelistete Einrichtungen (Handelsbeschränkungen, Einfrieren von Vermögenswerten, Visumsverbote, etc.) bleiben in der UEL, dem AFSL und der neuen MEL weitgehend identisch.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ece1203ab010be61c984e2b3fa1d087d1"><p class="text-justify"><span>Verordnung Nr. 834 verlangt, dass Organisationen und Personen in China die von der chinesischen Regierung ergriffenen Gegenmaßnahmen streng umsetzen. Damit bleiben in China ansässige Tochtergesellschaften und Führungskräfte ausländischer Unternehmen verpflichtet, chinesische Gegenmaßnahmen einzuhalten, selbst wenn diese in direktem Widerspruch zu ausländischen Sanktionen oder globalen Compliance-Richtlinien stehen.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e6e1d005eaafa62282d35d274d69a53e5"><p class="text-justify"><span>Das Kernverbot der Befolgung ausländischer Maßnahmen besteht bereits seit den Blocking Rules von MOFCOM und wird nun auch durch Durchsetzungsverbotsverfügungen des Justizministeriums umgesetzt.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ecaee75299f24b40cef7a02d4d0346013"><p class="text-justify"><span>Das aus dem AFSL und den Blocking Rules erwachsene Recht chinesischer Unternehmen, Parteien zu verklagen, die ausländische Maßnahmen befolgen, wird bekräftigt.</span></p></li></ul><p></p><p class="text-justify"><strong>Ausblick und Handlungsempfehlungen</strong></p><p class="text-justify">Das Instrumentarium unter den oben genannten Normen wirkt kumulativ, d.h. dass ein bestimmtes Tun Sanktionen durch verschiedene Behörden in China auslösen kann. Ferner steigt das Risiko, dass Geschäftsentscheidungen in China direkt mit ausländischen Compliance-Verpflichtungen kollidieren: z.B. kann die Kündigung eines Vertrags mit einem chinesischen Lieferanten zur Einhaltung von US-Exportkontrollen gleichzeitig einen Eintrag in die UEL und Maßnahmen nach dem AFSL auslösen als auch Untersuchungen nach Verordnung Nr. 834 und Maßnahmen im Rahmen extraterritorialer Gerichtsbarkeit nach Verordnung Nr. 835 sowie Zivilklagen durch die gekündigte Partei. Das heißt dass Handlungen immer in der Gesamtschau der bestehenden Regularien betrachtet werden müssen und nicht nur unter einem Teil der Normen.&nbsp; In entsprechend gelagerten Fällen sollte man ferner überlegen, ob z.B. statt einer Kündigung eine anderweitige Anpassung/Aussetzung des Vertrages in Frage kommt.</p><p class="text-justify">Verordnung Nr. 835 enthält Bestimmungen, die auf eine mögliche strafrechtliche Haftung nach geltendem Recht verweisen und erweitert damit die Haftung über bis dato vorgesehene Verwaltungsstrafen und Ausreiseverbote und verschärft das persönliche Risiko für Führungskräfte in China. Falls ein solches Risiko identifiziert wird, sollte das entsprechend exponierte Personal von Reisen nach China absehen.</p><p>Es bestehen deutliche Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung der oben genannten Rechtsnormen: so bleibt z.B. unklar unter „Störung normaler Transaktionen“ zu verstehen ist, wo die Grenzen „unzulässiger extraterritorialer Zuständigkeit“ verlaufen und was unter „Förderung“ im Zusammenhang mit der MEL zu qualifizieren ist. Im schlimmsten Fall könnte eine öffentliche Fürsprache, Lobbyarbeit oder das Drängen von Branchenkollegen, Beziehungen zu chinesischen Unternehmen abzubrechen als „Förderung“ angesehen werden, selbst wenn diesem Ansinnen keine direkte Umsetzung folgt.&nbsp;</p><p>Daher sollten in China tätige Unternehmen genau verfolgen, wie sich die Umsetzung der Vorschriften zukünftig entwickelt. Schon jetzt ist diesbezüglich festzustellen, dass Chinas Durchsetzung von Gegenmaßnahmen zunehmend operative Praxis wird, wie u.a. die Zunahme der Eintragungen in der UEL und der AFSL-Sanktionsliste erkennen lässt: die UEL ist Ende 2020 eingeführt worden, bis Februar 2023 gab es keinerlei Einträge, im Jahr 2024 drei Einträge und im Jahr 2025 schon 67 Einträge und bis 2025 sind über 100 Eintragungen in der ASFL-Sanktionsliste des AFSL bekannt.Dass auch von der Möglichkeit der Zivilklagen nach dem AFSL/Blocking Rules Gebrauch gemacht wird, zeigen entsprechend publizierte Fälle.&nbsp;</p><p class="text-justify">Da Verordnung Nr. 834 neue Beschränkungen für die Erhebung von Informationen zu Lieferketten vorsieht, kann die Durchführung von ESG-, Zwangsarbeits- oder Lieferketten-Audits in China zur Einhaltung von EU/US Lieferkettenverpflichtungen im Widerspruch zu den Beschränkungen der Informationserhebung nach Verordnung Nr. 834 stehen. Daher sollten Lieferketten Audits entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden.<strong>&nbsp;</strong></p><p>Pauschale Unternehmensrichtlinien, die automatisch die Einhaltung ausländischer Sanktionen in allen weltweiten Geschäftsbereichen (einschließlich chinesischer Tochtergesellschaften) vorschreiben, könnten gemäß Verordnung Nr. 835 als „Umsetzung“ oder „Förderung“ einer unzulässigen extraterritorialen Gerichtsbarkeit angesehen werden und sollten ggf. entsprechend angepasst werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a></p><h5><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:27:02 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung für Verbindlichkeiten einer oHG – Haftung der Gesellschafter und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-fuer-verbindlichkeiten-einer-ohg-haftung-der-gesellschafter-und-uebergang-von-anspruechen-im-wege-der-ausgliederung</link>
                        <description>Das OLG Dresden bejaht in seiner Entscheidung vom 18. September 2025 (12 U 178/25) die Haftung der Gesellschafter einer oHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ferner bejaht es im konkreten Fall den Übergang der Forderung auf Seiten des ursprünglich Berechtigten auf die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. In dem Fall ging es um die Zahlung von sog. Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Zum Sachverhalt</strong></h3><p>Die Klägerin macht Forderungen aus Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum geltend. Beklagte sind sowohl die oHG als Vertragspartnerin sowie deren beide persönlich haftende Gesellschafter. Die Klägerin war nicht ursprünglich Inhaberin der streitigen Ansprüche, sondern macht diese als Rechtsnachfolgerin geltend, da sie die Ansprüche im Wege der Ausgliederung eines Teilbetriebs nach dem Umwandlungsgesetz erworben habe. Die Beklagten sind anderer Ansicht; sie halten eine Ausgliederung der Ansprüche bzw. der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung des Mieters für unzulässig und führen an, dass aufgrund des gewählten Ausgliederungsstichtages zeitlich davor liegende Forderungen nicht umfasst sein könnten. Außerdem sind einige tatsächliche Angaben und die konkrete Forderungsberechnung streitig.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Mithaftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der oHG</strong></h3><p>Zunächst haftet die oHG haftet selbst als rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten. Daneben haften, so führt es das OLG Dresden in seiner Entscheidung aus, die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß §&nbsp;126 Satz&nbsp;1 HGB. Die akzessorische Haftung führe mangels Gleichstufigkeit nicht zu einer Gesamtschuld; es bestehe aber eine Haftung "wie Gesamtschuldner".</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Übergang der Forderungen im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz</strong></h3><p>Die ursprüngliche Anspruchsinhaberin hat einen Teilbetrieb im Wege der Ausgliederung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG auf die Klägerin ausgegliedert. Das OLG Dresden hat im Wege der Auslegung bejaht, dass die streitgegenständlichen Forderungen zu dem ausgegliederten Teilbetrieb gehörten. Es genüge, wenn ein bestimmter Gegenstand im Wege der Auslegung des Ausgliederungsvertrages gemäß §§&nbsp;133, 157 BGB bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteil zuzurechnen sei, welcher ausgegliedert werde. Hier wurde der auszugliedernde Teil des Vermögens dahingehend definiert, dass er die Vermarktung der Flächen der Geschäfts- und Einkaufszentren gegenüber potenziellen Mietern ebenso wie das Objektmanagement umfasse.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Umwandlungsstichtag steht dem Übergang von Forderungen nicht entgegen, die vor diesem Stichtag fällig wurden</strong></h3><p>Das OLG Dresden hält ferner fest, dass der Ausgliederungsstichtag – hier der 1.&nbsp;Januar 2021 – nicht bewirke, dass nur solche Forderungen im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin übergehen, die nach diesem Stichtag fällig wurden. Es gelte vielmehr eine partielle – d.h. auf den Ausgliederungsgegenstand bezogene – Gesamtrechtsnachfolge, mit der eine zeitliche Beschränkung der Forderungen des übergehenden Vermögensteils nicht verbunden sei. Bei dem Ausgliederungsstichtag handele es sich um einen Stichtag, der den Wechsel und die Abgrenzung der Rechnungslegung im Innenverhältnis der am Ausgliederungsvertrag beteiligten Parteien betreffe.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Zustimmung des Mieters nicht erforderlich</strong></h3><p>Nach der Entscheidung des OLG Dresden ist auch eine Zustimmung des Mieters für den Übergang der Forderungen auf Vermieterseite nicht erforderlich. Einen Rechtssatz dahin, dass ein Vermögensübergang nach dem Umwandlungsrecht bei einem Mietvertrag auf Vermieterseite nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen könne, nimmt das Gericht nicht an. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Mietverhältnis handele, betont das OLG Dresden, die angeführte Vorschrift des §&nbsp;540 BGB (keine Überlassung des Mietsache an Dritte ohne Erlaubnis des Vermieters) betreffe einen Wechsel auf Mieterseite (Schutz des Vermieters). Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um einen Vertragspartnerwechsel auf Vermieterseite. Hier bestehe hinreichender Schutz des Mieters nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.</p><p>Die weiteren Fragen einer Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage sowie der Umlagefähigkeit von Nebenkosten u.a. sollen an dieser Stelle unter dem gesellschaftsrechtlichen Fokus dieser Entscheidungsanmerkung nicht weiter diskutiert werden.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</strong></h3><p>Der Entscheidung des OLG Dresden ist unter den hier diskutierten Themen zuzustimmen.</p><p>Das Gericht stellt zunächst klar, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG für deren Verbindlichkeiten wie Gesamtschuldner mithaften, also nicht lediglich subsidiär. Sie können also ohne Weiteres primär vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.</p><p>Ebenso ist der Entscheidung dahingehend beizupflichten, dass der Übergang von Vermögensgegenständen über die Auslegung des Ausgliederungsvertrages zu ermitteln ist. Die Aussage des OLG Dresden hierzu ist für die Praxis hilfreich. Es ist – gerade bei der Ausgliederung großer Vermögensgesamtheiten wie Unternehmen – nahezu unmöglich, alle Vertragsverhältnisse und Forderungen in jedem einzelnen Detail zu benennen. Umso wichtiger ist es, den auszugliedernden Vermögensteil treffend und umfassend in einem "Obersatz" festzulegen. Dies kann und muss dann weiter untergliedert und im Einzelnen beschrieben werden, z.B. durch Benennung von Vertragsverhältnissen und deren näherer Typisierung. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese in einer Anlage aufzuführen. Da sich das auszugliedernde Vermögen aber zwischen Ausgliederungsstichtag, Vertragsabschluss und Handelsregistereintragung der Ausgliederung weiterentwickelt, sollte eine solche Liste explizit als nicht abschließend deklariert sein. Auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist hier nicht näher einzugehen, da es um Vertragsverhältnisse und daraus resultierende Forderungen geht.</p><p>Ebenfalls zuzustimmen ist dem OLG Dresden dahingehend, dass der Ausgliederungsstichtag keine zeitliche Begrenzung der Forderungen enthält, da der Ausgliederungsstichtag (Spaltungsstichtag) nach §&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr. 6 UmwG lediglich den Zeitpunkt bestimmt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten.&nbsp;</p><p>Auch der Aussage, dass der Übergang der streitgegenständlichen Forderungen keiner Zustimmung des Mieters bedarf, ist zuzustimmen. Dies würde ansonsten die vom Umwandlungsgesetz angeordnete partielle Gesamtrechtsnachfolge nach §&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG unterlaufen. Der Gesetzgeber hat die Gesamtrechtsnachfolge im Übrigen bereits in der Vergangenheit explizit gestärkt: Nach §&nbsp;132 UmwG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes blieben allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Eintragung nach §&nbsp;131 UmwG unberührt; dies stand also der Gesamtrechtsnachfolge ein Stück weit entgegen. Diese Vorschrift, die seinerzeit für einige Unsicherheit sorgte, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2007 aufgehoben.</p><p>(Urteil des OLG Dresden vom 18.&nbsp;September 2025, 12&nbsp;U&nbsp;178/25)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-winfried-richardt" target="_blank">Dr. Winfried Richardt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:29:21 +0200</pubDate>
                        <title>Wichtiger Etappensieg im Maskenstreit: BGH lässt Urteile zugunsten von Lieferanten bestehen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wichtiger-etappensieg-im-maskenstreit-bgh-laesst-urteile-zugunsten-von-lieferanten-bestehen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 9. April 2026 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten sieht sich durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrer erfolgreichen Vertretung von Lieferanten im Zusammenhang mit Maskenlieferverträgen aus der Corona-Pandemie bestätigt. Der BGH hat mit einem aktuellen Beschluss (<a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026062.html?nn=10690868" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung Nr. 062/2026</a>) die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Damit wird eine von ADVANT Beiten erstrittene lieferantenfreundliche Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hatte der Klage der Lieferantin vollumfänglich stattgegeben.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bereits mit Urteil vom 9. Januar 2025 (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit" target="_blank">Az. 8 U 46/23</a>) hatte das OLG Köln die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen ein stattgebendes Urteil des LG Bonn zurückgewiesen und damit die Zahlungspflicht aus einem Maskenliefervertrag bestätigt. Diese Entscheidung fügt sich in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ein, die die Position von Lieferanten im sogenannten Open-House-Verfahren stärkt.</p><p class="text-justify">Der BGH hat nun klargestellt, dass nicht sämtliche Verfahren einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat Ausstrahlungswirkung auf andere noch bei Gericht anhängige Fälle&nbsp;</p><p class="text-justify">Eine inhaltliche Korrektur der lieferantenfreundlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln durch den BGH erfolgt insoweit nicht.</p><p class="text-justify">Die Entscheidungen der Instanzgerichte - insbesondere des OLG Köln - bestätigen zentrale Rechtsauffassungen zugunsten der Lieferanten. Dazu zählen unter anderem die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG), strenge Anforderungen an Rücktrittserklärungen sowie die Notwendigkeit der Setzung angemessener Nachfristen vor Vertragsaufhebungen.</p><p class="text-justify">"Die aktuelle Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal für unsere Mandanten", sagt Moritz Kopp, Partner im Münchner Büro von ADVANT Beiten. "Es handelt sich um den ersten rechtskräftigen Sieg eines Lieferanten vor dem Bundesgerichtshof. Sie zeigt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Versuch, für sie nachteilige Entscheidungen flächendeckend durch den BGH überprüfen zu lassen, nicht durchdringt. Für einige Lieferanten bedeutet dies nun endgültige Rechtssicherheit."</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert, Kevin Einert (alle Commercial/Litigation, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 12:53:22 +0100</pubDate>
                        <title>UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/un-kaufrecht-kaeuferfreundlich-oder-verkaeuferfreundlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen häufig reflexartig abgewählt. Es ist unbekannt. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ahnt: Da könnten Untiefen lauern. Vielleicht bevorzugt es die andere Vertragspartei? Beim Kaufrecht des BGB und HGB weiß man auch jedenfalls so ungefähr, was man hat. Das Kaufrecht der anderen Partei will man schon gar nicht akzeptieren.&nbsp;</p><p>Leider geht es der anderen Partei ganz genauso. Sie kennt das deutsche Kaufrecht des BGB und HGB auch nicht und würde daher am liebsten ihr eigenes Kaufrecht vereinbaren. Ein Patt, keine Partei will sich bewegen.&nbsp;</p><p>Gerade dieser Befund war der Ausgangspunkt für die Schaffung des UN-Kaufrechts (= United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es sollte ein überstaatliches Recht geschaffen werden, das als Brücke dienen kann, um das Patt aufzulösen. Und diese Aufgabe erfüllt es eigentlich recht gut: Es ist modern, gut strukturiert, auch für Nichtjuristen (mit einigen Abstrichen) ganz gut lesbar, unserem Kaufrecht einigermaßen ähnlich und damit insgesamt nachvollziehbar – und fair. Es will keine Partei bevorzugen. Daher ist das UN-Kaufrecht auch nicht grundsätzlich besonders käuferfreundlich oder besonders verkäuferfreundlich. Allerdings gibt es einige Besonderheiten, mit denen sich vertraut machen sollte, wer eine informierte Entscheidung darüber treffen will, ob sie oder er in einer Vertragsverhandlung das UN-Kaufrecht akzeptiert oder es vielleicht sogar vorschlägt. Besonders wichtig erscheinen folgende Aspekte:</p><figure class="table"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><tbody><tr><td style="background-color:#D99594;border-color:windowtext;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;"><span><strong>UN-Kaufrecht</strong></span></td><td style="background-color:#EEECE1;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Vergleich zum Kaufrecht nach BGB/HGB&nbsp;</strong></span></td><td style="background-color:#F2DBDB;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Käuferfreundlich?&nbsp;</strong></span><br><span><strong>Verkäuferfreundlich?</strong></span></td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Verkäufer haftet auch ohne Verschulden (bzw. Vertretenmüssen) auf Schadensersatz, wenn er den Vertrag verletzt, z.B. bei Produktmängeln.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Nach BGB/HGB gilt: Der Verkäufer haftet nur bei Verschulden bzw. Vertretenmüssen auf Schadensersatz (es gibt Ausnahmen, die aber nicht das Kaufrecht betreffen).</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht eindeutig käuferfreundlich. Und hier kann sich für Verkäufer ein erhebliches Risiko ergeben, v.a., wenn diese nicht Hersteller, sondern nur Händler sind: Nach BGB haftet ein Händler nur selten auf Schadensersatz, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Nach UN-Kaufrecht dagegen häufig.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Die Haftung auf Schadensersatz ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das ist im BGB nicht so, jedenfalls nicht genauso. Der Unterschied ist allerdings nicht so groß, wie manchmal behauptet wird. Denn für „gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolgen“ haftet der Schädiger zumeist auch nicht.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier mag man einen kleinen Vorteil für den Verkäufer annehmen. Wie gesagt: Der Unterschied ist allerdings nicht groß.</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Sondernormen für den Verkauf von Waren, die am Ende der Kette an einen privaten Verbraucher gehen (Verbrauchsgüterkauf), gibt es nicht.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Im BGB dagegen gibt es den Unternehmerrückgriff des § 478 BGB und daran geknüpfte Sonderregelungen, z.B. zur Beweislastumkehr oder zur Verjährung.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das UN-Kaufrecht ist hier für den Verkäufer vorteilhaft, weil das den Verbraucher schützende Recht nicht entsprechend auch zu seinem Nachteil gilt. Das UN-Kaufrecht unterbricht also die Kette des Unternehmerrückgriffs (so jedenfalls die herrschende Meinung).</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer kann bei Mangelhaftigkeit der gekauften Ware nur unter besonders strengen Voraussetzungen eine „Vertragsaufhebung“ (Pendant zum Rücktritt) oder eine Ersatzlieferung verlangen, insbesondere, wenn die Nichterfüllung einer Pflicht eine „wesentliche Vertragsverletzung“ darstellt. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt! Keine wesentliche Vertragsverletzung soll vorliegen, wenn der Käufer das gelieferte Produkt zwar nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden kann, aber eine „anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag oder (mit nicht) unverhältnismäßigem Aufwand möglich und zumutbar ist“ (so der BGH).&nbsp;<span>&nbsp;</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache – sofern der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde – vom Vertrag zurücktreten. Auf die Wesentlichkeit kommt es nicht an (Ausnahme: die Pflichtverletzung ist „unerheblich“).&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht verkäuferfreundlich. Dem Verkäufer wird nicht so schnell zugemutet, eine (in der Regel im Ausland befindliche) Ware zurückzunehmen. Hier sieht man das Bemühen des UN-Kaufrechts, ein fair austariertes Gesamtsystem zu schaffen: Der Verkäufer soll insbesondere hinsichtlich der Rücktransportkosten geschont werden. Im Gegenzug wird aber dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch eingeräumt (s. weiter oben). Beide Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer muss die eingehende Ware untersuchen und rügen – und zwar muss die Rüge binnen „angemessener Frist“ erfolgen.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügelast nach § 377 HGB ist strenger: Untersuchung und Rüge müssen „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Das ist im Zweifel eine kürzere Frist.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht klar käuferfreundlich. In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass die Fristen des § 377 HGB gerissen werden. Im UN-Kaufrecht kommt das weniger häufig vor.&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><p>Zum Schluss ein wichtiger Praxishinweis, denn dies geht oft schief - wer das UN-Kaufrecht abwählen will, darf nicht nur schreiben: „Es gilt deutsches Recht“. Denn das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Eine saubere Formulierung wäre: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. Ob das aber eine gute Lösung ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien dafür und dagegen finden Sie oben.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:43:09 +0100</pubDate>
                        <title>Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-des-influencer-vertrags-welche-ansprueche-influencer-und-unternehmer-im-blick-haben-sollten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein zentraler Baustein ihrer Vertriebsstrategie. Was häufig übersehen wird: Influencer<sup>1</sup> können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB eingestuft werden, wodurch ihnen spezielle gesetzliche Ansprüche zustehen (näher hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko" target="_blank">Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko | ADVANT Beiten</a>). Dies sind u.a. der Anspruch des Handelsvertreters auf Folgeprovisionen (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB) und der Anspruch auf einen nachvertraglichen Ausgleich (§ 89b HGB). Aber auch die gesetzlich zwingenden Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB sind von besonderer Relevanz, da deren Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen des Influencers wegen entgangenen Gewinns führen kann.</p><p>Nach Beendigung einer Zusammenarbeit hat der Influencer als Handelsvertreter vielfach die Möglichkeit, sich die Beendigung der Zusammenarbeit monetär „versilbern“ zu lassen. Insb. dann, wenn der beendete Influencer-Vertrag nicht mit Blick auf das Handelsvertreterrecht gestaltet wurde, kann sich die Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichs, ggf. nicht gezahlter Folgeprovisionen und ggf. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns besonders lohnen.</p><p>Dieser Beitrag nimmt daher die vorgenannten Ansprüche näher in den Blick und erläutert, worauf Influencer und Unternehmer in diesem Zusammenhang besonders achten sollten.</p><h3><span>1. Wann ist ein Influencer Handelsvertreter?</span></h3><p>Die rechtliche Qualifikation eines Influencers als Handelsvertreter hängt zunächst nicht von der Bezeichnung des Vertrags ab, sondern von dessen tatsächlichem Inhalt und der gelebten Praxis. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><ol><li><span><strong>Selbstständigkeit</strong>: Der Influencer darf kein Arbeitnehmer sein und muss seine Tätigkeit frei gestalten können, etwa hinsichtlich Zeit und Ort.</span></li><li><span><strong>Pflicht zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften</strong>: Der Influencer muss dazu verpflichtet sein, fortlaufend eine unbegrenzte Anzahl an Geschäften zwischen dem Unternehmen und dessen Kunden zu vermitteln oder abzuschließen. Er muss hierbei durch seine Tätigkeit auf die konkrete Kaufentscheidung der Follower einwirken. Reine Markenwerbung oder Product-Placement ohne konkret auf einen Geschäftsabschluss hinzuwirken reichen nicht aus.</span></li><li><span><strong>Dauerhafte Tätigkeit</strong>: Es ist zudem erforderlich, dass der Influencer über einen gewissen Zeitraum vom Unternehmer mit der Vermittlung von einer unbegrenzten Anzahl an Geschäften betraut wird. Dies kann auch eine zeitlich begrenzte Kampagne umfassen, sofern die Tätigkeit fortlaufend erfolgt.</span></li></ol><p><strong><u>Allgemeine grobe Indizien</u></strong><u>:</u> Der Einsatz von Affiliate-Links, personalisierten Rabattcodes oder Influencer-Online-Shops, die direkt auf den Abschluss von Bestellungen abzielen, deuten auf die Einordnung als Handelsvertreter hin. Die Detailprüfung kann sich insb. in diesen Fällen lohnen.</p><h3><span>2. Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Mindestkündigungsfrist, § 89 Abs. 1 HGB</span></h3><p>Das Handelsvertreterrecht sieht zwingende Mindestkündigungsfristen vor (§ 89 Abs. 1 HGB), die mit der Vertragsdauer von einem Monat bis zu sechs Monaten anwachsen. Werden diese Fristen in Influencer-Verträgen nicht beachtet, sind kürzere vertragliche Kündigungsfristen unwirksam.</p><ul><li><span><strong>Folge:</strong> Vorzeitige ordentliche Kündigungen unter Missachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen machen das Unternehmen grds. schadenersatzpflichtig.</span></li><li><span><strong>Beispiel:</strong> Ein Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, obwohl nach § 89 Abs. 1 HGB bereits eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt. Kündigt das Unternehmen dennoch mit einmonatiger Kündigungsfrist, ist die Kündigung zu diesem Datum unwirksam und das Unternehmen haftet ggf. für den entgangenen Gewinn des Influencers.</span></li></ul><h4><span>Empfehlung für Unternehmen:</span></h4><p>Unternehmen sollten im Zweifel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten, wenn auf den Influencer-Vertrag wahrscheinlich das Handelsvertreterrecht zur Anwendung kommt. Der Influencer kann hingegen stets auf Grundlage der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, da sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Standardklausel berufen darf.</p><h3><span>3. Anspruch auf Folgeprovision, § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB</span></h3><p>Nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB hat der auf Provisionsbasis (erfolgsabhängige Vergütung) tätige Influencer als Handelsvertreter grds. auch Anspruch auf eine sog. Folgeprovision. Die während der Vertragslaufzeit entstandenen Folgeprovisionen kann er dabei bis zum Eintritt der Verjährung auch noch nach Vertragsende nachfordern.</p><h4><span>Voraussetzungen des Folgeprovisionsanspruchs:</span></h4><ol><li><span>Der Influencer erhält (auch) eine Vergütung pro erfolgreicher Geschäftsvermittlung;</span></li><li><span>Der Influencer hat den Kunden für das Unternehmen neu geworben (=kein Kunde des Unternehmers vor dem Tätigwerden des Influencers oder Kunde wurde für eine neue Produktgruppe geworben);</span></li><li><span>Folgegeschäft des Unternehmers mit dem Kunden während der Laufzeit des Influencer-Vertrags;</span></li><li><span>Das Folgegeschäft ist vergleichbar mit dem vermittelten Erstgeschäft; und</span></li><li><span><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Der Folgeprovisionsanspruch wurde vertraglich nicht (wirksam) ausgeschlossen; auch nicht implizit durch die Regelungen des Vertrages.</span></li></ol><p></p><p><strong>Beispiel:</strong> Ein Influencer erhält u.a. EUR 5,00 pro Bestellung, die unter Verwendung seines Rabattcodes durch seine Follower beim Unternehmen erfolgen. Die Follower des Influencers bestellen nun unter Verwendung des Rabattcodes erstmalig beim Unternehmen einen Lippenstift und bestellen diesen in der Folgezeit mehrfach nach, ohne diesmal durch die Aktionen des Influencers hierzu veranlasst zu werden. Einen vertraglichen Ausschluss von Folgeprovisionen enthält der Influencer-Vertrag dabei nicht. Die Nachbestellungen dieser Follower während der Vertragslaufzeit des Influencer-Vertrags lösen den Anspruch auf Folgeprovision aus.</p><h4><span>Auswirkungen für Unternehmen:</span></h4><p>Für Unternehmen, die Influencer als Handelsvertreter einsetzen, bedeutet dies, dass sie ohne entsprechende vertragliche Regelungen Folgeprovisionen nachzahlen müssen. Hierdurch erhöhen sich möglicherweise unerwartet die Vertriebskosten. Sofern die Zahlung einer Folgeprovision an den Influencer nicht vom Unternehmen gewollt ist, sollte dieser Anspruch durch entsprechende Vertragsgestaltung daher wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich.</p><h4><span>Auswirkungen für Influencer:</span></h4><p>Der Influencer hat durch die Geltendmachung seiner Folgeprovisionsansprüche die Möglichkeit, seine Gesamtvergütung nachträglich teils erheblich zu erhöhen. Zur Geltendmachung seines Anspruchs kann sich der Influencer dabei seiner gesetzlichen Auskunftsrechte bedienen, insbesondere einen Buchauszug vom Unternehmer über alle potenziell provisionsrelevanten Geschäfte verlangen. Dieser ermöglicht ihm, Informationen über die entsprechenden Folgegeschäfte des Unternehmers zu erhalten. Für Unternehmen ist dies oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, was des Öfteren einen nicht unerheblichen Einigungsdruck auf Seiten der Unternehmen erzeugt.</p><h3><span>4. Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB)</span></h3><p>Daneben wird nach Vertragsende stets zu prüfen sein, ob dem Influencer als Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um eine zusätzliche Vergütung für den vom Influencer geworbenen Kundenstamm. Dieser Anspruch kann bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre betragen und ist finanziell äußerst attraktiv, da der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Der höchstmögliche Ausgleich entspricht dabei einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre, § 89b Abs. 2 HGB.</p><p>Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs äußerst komplex ist und stark von den Umständen des jeweiligen Vertriebsverhältnisses abhängt. Eine erste annähernde Berechnung kann hierbei mittels des von ADVANT Beiten bereitgestellten Berechnungstools unter&nbsp;<a href="file:///C:/Users/charten/AppData/Local/Microsoft/Windows/INetCache/Content.Outlook/A3LLSTW1/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a> vorgenommen werden, wo Sie auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten. Vor der Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch eine professionelle Prüfung zwingend.</p><h4><span>Wichtig:&nbsp;</span></h4><ol><li><span>Wurde durch die Tätigkeit ein Kundenstamm aufgebaut? Tätigt also ein gewisser Anteil der geworbenen Follower regelmäßig mind. eine Nachbestellung &nbsp;oder werden Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) vermittelt? Anderenfalls dürfte ein Ausgleichsanspruch, jedenfalls gerichtlich, nur sehr schwer durchsetzbar sein.</span></li><li><span>Ausschlussgründe beachten: Insb.</span><ul><li><span>Influencer kündigt selbst, ohne dass der Unternehmer hierfür begründeten Anlass gegeben hat;</span></li><li><span>Der Unternehmer kündigt berechtigterweise wegen eines schuldhaften Verhaltens des Influencers</span></li></ul></li><li><span>Geltendmachung des Anspruchs zwingend innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung erforderlich.</span></li></ol><p></p><h4><span>Empfehlung:</span></h4><p>Für Influencer empfiehlt sich, den Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Influencer-Vertrags von einem Experten anwaltlich prüfen zu lassen. Eine Ersteinschätzung kostet hierbei nicht viel und verhindert, dass dieser potenziell wertvolle Anspruch nicht ungenutzt bleibt.</p><p>Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang der potenziell erheblichen Kosten bewusst sein, die mit einem solchen Ausgleichsanspruch verbunden sein können. Sie haben hierbei durch entsprechende Provisionsgestaltung die Möglichkeit, die Bezifferung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs in zulässiger Weise erheblich zu beschränken und zu erschweren.&nbsp;</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Influencer und Unternehmer sollten ihre Influencer-Verträge sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob auf diese das Handelsvertreterrecht Anwendung findet.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen ist es dabei essenziell, die vertraglichen Regelungen mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geschickt auszugestalten, um finanzielle Risiken zu minimieren. Die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Vertragsgestaltung können dabei für die Unternehmen erheblich sein.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Influencer kann es hingegen lohnen, insb. bei Beendigung eines lukrativen Influencer-Vertrags die Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts und insb. die oben beschriebenen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><sup>[1] Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird stattdessen das generische Maskulinum verwendet, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 15:18:06 +0100</pubDate>
                        <title>Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Was können Hersteller zur Vermeidung eines solchen Anspruchs tun? Und was Distributoren zur Generierung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-ausgleichsanspruch-des-vertragshaendlers-was-koennen-hersteller-zur-vermeidung-eines-solchen-anspruchs-tun-und-was-distributoren-zur-generierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vertragshändler (Distributoren) können bei Vertragsende u.U. einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser nicht. Die Gerichte wenden aber die Vorschrift zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend an. Der Anspruch hat den Zweck, als eine Art Restvergütung einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass mit dem Auf- oder Ausbau des Kundenstammes ein Wert generiert wurde, aus dem sich weiterhin Vorteile für den Hersteller (oder auch Importeur; im Folgenden wird der leichteren Lesbarkeit halber stets nur auf den Hersteller abgestellt) ergeben.</p><p>Solche Ansprüche können sehr teuer werden: Bei Handelsvertretern kann der Anspruch ggf. eine durchschnittliche Jahresprovision betragen, bei Vertragshändlern das entsprechende Äquivalent (Berechnung: kompliziert – dazu ein andermal).&nbsp;</p><p>Hersteller wollen solche Ansprüche oft vermeiden: Der Distributor hat doch während der Zusammenarbeit gut verdient. Warum soll er nun auch danach noch Geld erhalten? Die Perspektive des Vertragshändlers ist genau umgekehrt: Wo wäre der Hersteller ohne uns? Wir haben ihm den Markt doch erst aufgebaut. Da ist es nur fair, wenn wir nun, wenn die Ernte eingefahren wird, daran partizipieren.&nbsp;</p><p>Wenn Hersteller verhindern wollen, dass sie nach Vertragsende einen Ausgleich zahlen müssen, dann müssen Sie zunächst wissen, welche Voraussetzungen es für diesen gibt und ggf. den Vertrag entsprechend gestalten. Die entscheidenden Weichen werden bei der Vertragsgestaltung gestellt. Und umgekehrt gilt für Vertragshändler, dass es wichtig ist, dass sie erkennen, welche Gestaltungen einen Ausgleichsanspruch generieren – oder verhindern.</p><p>Insbesondere folgende Ansätze können besonders wichtig sein:</p><ol><li>§ 89b HGB kann nur angewandt werden, wenn deutsches Recht anwendbar ist. Das ist bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen aber nicht selbstverständlich. Sofern die Parteien keine Regelung getroffen haben, welches Recht anwendbar ist, würde jedenfalls ein in der EU ansässiges Gericht das Recht des Staates anwenden, in dem der Vertragshändler „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (Art. 4 Abs. 1 f) Rom-I-Verordnung). Ist das Deutschland, gilt das, was in den nachstehenden Absätzen erläutert wird. Ist das nicht Deutschland, gilt dann ein anderes Recht. Beide Vertragsparteien tun dann gut, zu ermitteln, ob es in diesem anderen Staat einen Ausgleichanspruch für Distributoren gibt oder nicht. Das ist weltweit sehr unterschiedlich (in Belgien z.B. wird es teuer, in England gibt es keinen Ausgleich, in Österreich sind die Analogievoraussetzungen andere als in Deutschland). Ob die Parteien, wenn der Vertragshändler in Deutschland tätig ist, wirksam vereinbaren können, dass eine andere Rechtsordnung gilt, ist umstritten, wenn und soweit dies zur Folge hat, dass kein Ausgleichsanspruch anfällt. Das Kammergericht Berlin hat 2025 (indirekt) entschieden, dass dies möglich sei. Andere Gerichte sind an diese Entscheidung allerdings nicht gebunden. Bei einer Konstellation, die nur Bezüge zu Deutschland hat, wäre eine solche Rechtswahl hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs allerdings eindeutig nicht wirksam (Art. 3 Abs. 3 Rom-I-Verordnung). Für Hersteller kann es attraktiv sein, eine fremde Rechtsordnung zu wählen, die für Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch kennt. Und Vertragshändler sollten daher – auch – unter diesem Aspekt die Rechtswahl nicht als von nur untergeordneter Wichtigkeit ansehen und ggf. auf Anwendung des deutschen Rechts beharren.</li><li>Ist nach den vorstehenden Ausführungen deutsches Recht anzuwenden, stellt sich die Frage, ob die sog. „Analogiemerkmale“ erfüllt sind, also die Voraussetzungen dafür, dass die für Handelsvertreter geltende Vorschrift des § 89b HGB im konkreten Fall angewandt werden kann. Erforderlich ist dafür, dass die vertragliche Beziehung einem Handelsvertreterverhältnis so ähnlich ist, dass es angemessen ist, insofern Handelsvertreterrecht anzuwenden. Die Rechtsprechung geht dabei in zwei Stufen vor:<ol><li>Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob der Vertragshändler einem Handelsvertreter entsprechend in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Das wird üblicherweise mithilfe eines Kriterienkatalogs getan, anhand dessen der schriftliche Vertrag und die gelebte Vertragspraxis geprüft werden. Dabei ist das Gesamtbild maßgeblich, nicht unbedingt, dass alle Kriterien bejaht werden können. Wichtige Kriterien sind dabei u.a. das Bestehen einer Vertriebspflicht, die Zuweisung eines Vertragsgebiets, Kontrollrechte des Herstellers, Berichtspflichten des Distributors etc. Der Hersteller, der einen Ausgleichsanspruch vermeiden will, mag überlegen, wie anspruchsvoll er den Pflichtenkatalog des Vertragshändlers ausgestalten will und ggf. auf ihm weniger wichtige Pflichten verzichten, wenn dies die Wahrscheinlichkeit verringert, dass er eines Tages einen Ausgleich zu zahlen hat. Umgekehrt könnte der Distributor darauf hinwirken, dass der Vertrag eine intensive Eingliederung vorsieht. Er sollte allerdings berücksichtigen, dass es seltsam und verdächtig wirken dürfte, wenn er um die Auferlegung weiterer Pflichten bittet. Das wird wohl nur funktionieren können, wenn der Distributor den ersten Vertragsentwurf vorlegt.</li><li>Auf der zweiten Stufe – also nur, wenn die erste (s. Absatz über diesem) bejaht wurde – prüfen die Gerichte dann, ob der Vertragshändler vertraglich verpflichtet war oder ist, den Kundenstamm zu übertragen, d.h., dem Hersteller die notwendigen Kundendaten zu übermitteln, die diesen in die Lage versetzen, ohne wesentliche Zwischenschritte Kontakt zu den Kunden aufzunehmen. Wichtig ist dabei, dass die (wohl jedenfalls noch) herrschende Meinung verlangt, dass es eine Vertragspflicht ist. Es reicht danach nicht, dass der Hersteller die Kunden faktisch kennt, z.B. weil der Markt so klein ist oder der Distributor die Kundendaten unverlangt übermittelt. Das alles wird aus guten Gründen kritisiert und ist streitig und es mag sein, dass dieses Analogiemerkmal in absehbarer Zeit aufgegeben oder modifiziert wird. Derzeit sollte man aber noch damit rechnen, dass ein Gericht eine solche Vertragspflicht verlangt. Gibt es sie nicht, gibt es dann auch keinen Ausgleichsanspruch. Und daraus ergeben sich für den Hersteller mehrere Möglichkeiten, durch Vertragsgestaltung zu vermeiden, dass ein Ausgleich gezahlt werden muss: Er kann einfach darauf verzichten, im Vertrag eine solche Pflicht vorzusehen. Besser noch ist es, in den Vertrag ausdrücklich zu schreiben, dass die Kundendaten nicht übermittelt werden sollen (z.B. im Kontext etwaiger Berichtspflichten). Aber Achtung: Man muss das dann auch so leben und darf als Hersteller nicht die Vorlage von Kundendaten verlangen. Sonst läuft man Gefahr, dass ein Gericht aus der gelebten Vertragspraxis eine stillschweigend vereinbarte Pflicht zur Kundenstammübertragung ableitet. Sieht der Vertrag keine Pflicht zur Übertragung vor und bittet der Hersteller um die Kundendaten, mag der Distributor umgekehrt überlegen, ob er trotz Nichtbestehens der Pflicht diesem Wunsch entspricht, das alles gründlich dokumentiert und sich so eine verbesserte Chance verschafft, ggf. später einen Ausgleich zu erhalten. Manchmal will der Hersteller freilich die Kundendaten haben. Aber auch dann gibt es Ansätze, deren Verfolgung das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verhindert, wenn es richtig gemacht wird: So kann geregelt werden, dass der Vertragshändler die Kundendaten nicht übermitteln muss, aber diese freiwillig übermitteln kann – dann im Gegenzug für zu vereinbarende Vergünstigungen. Hier ist freilich Fingerspitzengefühl angezeigt, damit die Gestaltung nicht auf eine unwirksame Umgehung der Rechtsprechung hinausläuft. Denkbar ist auch, zu regeln, dass die Kundendaten nicht an den Hersteller, sondern an eine externe Marketingagentur zu übermitteln sind und diese Agentur die Daten während der Vertragslaufzeit für Zwecke des Herstellers nutzt, danach aber nicht mehr. Weitere Ansätze, die in diese Richtung gehen, sind denkbar und teilweise auch gerichtserprobt. Vertragshändler, die solche Regelungen in Vertragsentwürfen sehen, sollten erkennen, dass die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs Hintergrund und Zielsetzung sein kann und genau prüfen, ob sie dies als angemessen und fair akzeptieren oder ggf. eine weitere Gegenleistung verlangen wollen. Wird ihnen bei offener Thematisierung versichert, es gehe gar nicht um die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs, mag es sich empfehlen, dies mit dem Verlangen nach einer ausdrücklichen Regelung zum Ausgleichsanspruch zu kontern. Vermutlich wird dies nicht auf Gegenliebe stoßen, legt dann aber u.U. die wahren Beweggründe offen.</li></ol></li><li>Ist nach den vorstehenden Absätzen von der Anwendung deutschen Rechts auszugehen und sind auch die beiden Analogiemerkmale erfüllt, könnte es aus Herstellersicht<span>&nbsp; </span>verführerisch erscheinen, einfach den lästigen Ausgleichsanspruch per Federstrich durch eine entsprechende vertragliche Klausel auszuschließen. Das allerdings ist, wenn der Vertragshändler innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) tätig zu sein hat, nicht wirksam möglich, wie der BGH 2016 entschied: Der Ausgleichsanspruch ist für Handelsvertreter zwingend ausgestaltet (§ 89b Abs. 4 HGB) und das, so der BGH, gelte auch bei analoger Anwendung auf Vertragshändler. Anders ist die Situation allerdings, wenn der Vertragshändler außerhalb des EWR tätig zu sein hat: Dann erlaubt § 92c HGB, den Ausgleichsanspruch auszuschließen. Jedenfalls in individuell ausgehandelten Verträgen - wie es bei AGB-mäßiger Gestaltung ist, ist nicht abschließend geklärt.&nbsp;</li></ol><p>Oliver Korte</p><p class><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 Jan 2026 16:31:23 +0100</pubDate>
                        <title>Ist auf Call-Center Handelsvertreterrecht anwendbar – und wenn ja, mit welchen Folgen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ist-auf-call-center-handelsvertreterrecht-anwendbar-und-wenn-ja-mit-welchen-folgen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes sind mehr Unternehmen, als vielfach vermutet. Und sie treten in ganz unterschiedlicher Gestalt auf. Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit können z.B. auch Internet-Plattformen, Influencer oder eben Call-Center rechtlich als Handelsvertreter einzuordnen sein. Entscheidend ist dabei nicht die Überschrift des Vertrags, sondern dessen tatsächlicher Inhalt und die gelebte Praxis. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag den Begriff „Handelsvertreter“ bewusst vermeidet – und selbst dann, wenn der Auftraggeber und möglicherweise sogar der Vertriebspartner selbst gar nicht davon ausgehen, in einem handelsvertreterrechtlichen Verhältnis zu stehen.</p><p>Gerade bei Call-Centern stellt sich diese Frage in der Praxis besonders häufig – und besonders folgenreich. Denn Call-Center werden von Unternehmen regelmäßig als rechtlich nicht näher eingeordnete Dienstleister verstanden: als externe Einheiten, die telefonieren, Leads generieren oder Termine vereinbaren. Was dabei oft übersehen wird: Je näher die Tätigkeit des Call-Centers an den eigentlichen Vertrieb heranrückt, desto größer wird das Risiko, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Handelsvertreters erfüllt sind – mit allen rechtlichen Konsequenzen.</p><p>Das Gesetz definiert den Handelsvertreter in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB in knapper, wenig anschaulicher Form. Handelsvertreter ist danach, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“. Diese Definition ist bewusst weit gefasst. Insbesondere der Begriff der „Vermittlung“ wird von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt. Es genügt, dass der Vertriebspartner den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer durch Einwirkung auf den Kunden fördert, indem er den Geschäftsabschluss vorbereitet oder ermöglicht. Eine Abschlussvollmacht ist nicht erforderlich; ausreichend ist, wenn dem Vertragspartner eine Aufgabe übertragen wird, die darauf ausgerichtet ist, mitursächlich für den späteren Vertragsschluss zu wirken.&nbsp;</p><p>Überträgt man diese Kriterien auf typische Call-Center-Modelle, zeigt sich schnell das Konfliktpotenzial. Ruft ein Call-Center im Auftrag eines Unternehmens potenzielle Kunden an, stellt Produkte oder Dienstleistungen vor, klärt Interesse, beantwortet Fragen und bereitet den späteren Abschluss vor – etwa durch Terminvereinbarung mit dem Außendienst oder durch Weiterleitung qualifizierter Leads -, kann dies bereits als Vermittlung im handelsvertreterrechtlichen Sinn qualifiziert werden. Erfolgt dies zudem nicht nur punktuell, sondern dauerhaft und systematisch, liegt auch das Merkmal der „ständigen Betrauung“ nahe. Unerheblich ist dabei, ob das Call-Center nur für einen oder für mehrere Auftraggeber tätig ist.</p><p>Für Unternehmen ist diese Einordnung keine akademische Frage, sondern eine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.</p><p>Denn die Qualifizierung als Handelsvertreter führt zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB. Diese Vorschriften sind teilweise zwingendes Recht und können vertraglich nicht oder nur sehr eingeschränkt abbedungen werden. Besonders relevant sind dabei folgende Regelungen, die das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter betreffen (nicht das Verhältnis zum Endkunden):</p><ul><li><span><strong>§ 87c HGB – Informations- und Abrechnungsrechte:</strong> Der Handelsvertreter hat Anspruch auf transparente Abrechnung und insbesondere auf Erteilung eines Buchauszugs. Dieser gewährt detaillierten Einblick in sämtliche provisionsrelevante Geschäfte und wird in der Praxis nicht ohne Grund als „Spiegelbild der Geschäftsbeziehung“ oder auch als „Daumenschraube des Handelsvertreters“ bezeichnet.</span></li><li><span><strong>§ 89 HGB – Mindestkündigungsfristen:</strong> Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen dürfen nicht unterschritten werden. Kurzfristige Beendigungen vermeintlicher „Dienstleistungsverträge“ können daher unwirksam sein – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a HGB vor.</span></li><li><span><strong>§ 89b HGB – Ausgleichsanspruch:</strong> Der wohl größte Risikofaktor. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen, der – vereinfacht gesagt – den Wert des vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamms kompensieren soll. Dieser Anspruch kann im Einzelfall bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung erreichen und erhebliche finanzielle Belastungen auslösen.</span></li></ul><p>Für Unternehmen bedeutet das: Wer mit Call-Centern zusammenarbeitet, sollte die Frage der handelsvertreterrechtlichen Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, die Einbindung in den Vertrieb und die wirtschaftliche Funktion des Call-Centers im Absatzsystem. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, kombiniert mit einer realistischen Analyse der gelebten Praxis, ist unerlässlich. Andernfalls drohen unerwartete rechtliche Pflichten - und nicht selten teure Überraschungen bei Vertragsbeendigung.</p><p><strong>Interessieren Sie sich für Handelsvertreterrecht? Dann abonnieren Sie unseren Podcast</strong> „5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider“, den Sie z.B. auf&nbsp;<a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/5-minuten-handelsvertreterrecht-f%C3%BCr-entscheider/id1790402730" target="_blank" rel="noreferrer">Apple Podcasts</a>,&nbsp;<a href="https://open.spotify.com/show/1PwjFnwGrtsHVvDXRmRnJ8" target="_blank" rel="noreferrer">Spotify</a> oder <a href="https://handelsvertreterrecht-fuer-entscheider.podbean.com/" target="_blank" rel="noreferrer">PodBean</a> aufrufen können.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 10:42:16 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler? Neues zur (Un-)Wirksamkeit von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in Distributionsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-ausgleichsanspruch-fuer-vertragshaendler-neues-zur-un-wirksamkeit-von-gerichtsstands-und-rechtswahlklauseln-in-distributionsvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Vertragshändler bei Beendigung des Distributionsvertrages einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat (eine Norm, die eigentlich für Handelsvertreter gilt). Die Rechtsordnungen der meisten Staaten innerhalb und außerhalb der EU kennen dagegen keinen solchen Anspruch für Vertragshändler. Ausländische Hersteller, die Vertragshändler in Deutschland einsetzen, werden in der Regel ihr eigenes Recht vereinbaren wollen, schon weil es ihnen bekannt ist und weil sie ein Interesse daran haben, mit allen Vertragshändlern weltweit gleichartige Verträge zu schließen. Die Aussicht, bei Anwendung deutschen Rechts eines Tages ggf. einen Ausgleich zahlen zu müssen, wird die Vereinbarung einer anderen (nicht-deutschen) Rechtsordnung noch zusätzlich attraktiver erscheinen lassen.&nbsp;</p><p>Aber ist das eigentlich uneingeschränkt möglich? Anlass zum Zweifel daran kann die „Ingmar“-Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend auch der deutschen Gerichte bieten. In der Ingmar-Entscheidung des EuGH vom 9.11.2000 (Az.: Rs. C-381/98, bestätigt durch die „Unamar“-Entscheidung vom 17.10.213, Az.: C-184/12) hatte dieser entschieden, dass es sich beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters um international zwingendes Recht handele (sog. Eingriffsnorm). Dieser zwingende Anspruch dürfe nicht durch abweichende Gerichtsstands- oder Rechtswahlregelungen umgangen werden. In a nutshell: Sieht der Handelsvertretervertrag vor, dass ein nicht-europäisches Recht anzuwenden und ein nicht-europäisches Gericht zuständig ist, kann der Handelsvertreter dies, wenn zu erwarten ist, dass ihm daher kein Ausgleichsanspruch zugesprochen wird, unter Umständen ignorieren und dennoch in der EU klagen und sich auf europäisches Recht berufen.&nbsp;</p><p>Ob diese Ingmar-Rechtsprechung auch für Vertragshändler gilt, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten. Ich meine (und andere meinen es auch): sie ist es nicht (Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 27 Rn. 32). Und so hat es nun auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss gesehen&nbsp;(Hinweisbeschluss vom 01.7.025, Az.: 2 U 37/22). Es ist wohl die erste veröffentlichte gerichtliche Äußerung zu dieser Frage. Im konkreten Fall ging es zwar um einen Dienstleistungsvertreter (also einen Handelsvertreter, der für ein drittes Unternehmen Dienstleistungsverträge vermittelt), nicht um einen Vertragshändler. Aber der Beschluss gilt ohne Abstriche auch für Vertragshändler – diese werden auch ausdrücklich erwähnt. Das Gericht argumentierte, dass zwar zu unterstellen sei, dass das nach dem Vertrag anzuwendende Recht von Delaware keinen Ausgleichsanspruch kenne. Die Ingmar-Rechtsprechung sei aber dennoch nicht anzuwenden, da das Vertragsverhältnis der Parteien inhaltlich nicht von der EU-Handelsvertreterrechtlinie erfasst werde. Denn Geschäftsgegenstand sei u.a. die Vermittlung von Dienstleistungen gewesen. Die EU-Richtlinie beschränke sich auf den Warenvertrieb. Sie könne nicht entsprechend auf Dienstleistungsvertreter oder Vertragshändler angewendet werden. Denn insofern gebe es in der EU ohnehin keine einheitlichen Regelungen: In manchen EU-Staaten haben Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch, in anderen nicht. Daher sei insoweit ein niedrigeres Schutzniveau europarechtlich zulässig. Entsprechend dürfe ein ausländischer Hersteller mit dem europäischen Vertragshändler oder Dienstleistungsvertreter vereinbaren, dass ein nicht-europäisches Gericht zuständig und ein nicht-europäisches Recht anwendbar sei. Freilich ist das letzte Wort damit noch nicht gesprochen, bis der EuGH Gelegenheit hatte, sich zu der Frage zu äußern.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jun 2025 12:37:35 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #19 - Unklarheiten im Handelsvertretervertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-19-unklarheiten-im-handelsvertretervertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Oft genug gibt es im Handelsvertretervertrag Unklarheiten. Wie kann man damit umgehen und zu wessen Lasten gehen diese? Darum geht es in Folge 19 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 10:58:28 +0200</pubDate>
                        <title>Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Influencer<sup>1</sup> sind zu einem etablierten Partner für Unternehmen bei der gezielten Bewerbung und dem Verkauf von Produkten aller Branchen geworden. Der Markt für Influencer-Marketing-Dienste wächst dabei stetig und erreichte 2024 mit rund USD 24 Mrd. weltweit einen neuen Rekord (siehe <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)" target="_blank" rel="noreferrer">de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)</a>.</p><p>Den meisten Unternehmen und wohl auch einem großen Teil ihrer rechtlichen Berater ist in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass Influencer je nach Vertragsgestaltung und Einsatz als Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB zu qualifizieren sind. Seit dem letzten Jahr gibt es nun auch eine Gerichtsentscheidung des Tribunale di Roma (Arbeitsgericht Rom, Urt. v. 4. März 2024 Nr. 2615/24), in der ein Influencer, soweit ersichtlich, erstmals gerichtlich als Handelsvertreter eingestuft wurde. Diese Entscheidung ist dabei auch für das deutsche Recht von Bedeutung, weil das Handelsvertreterrecht europäisch durch die EU-Handelsvertreterrichtlinie weitgehend harmonisiert wurde.</p><p>Nun fragen Sie sich vielleicht: "Weshalb ist das relevant?"</p><p>Grundsätzlich ist der Umstand, dass Influencer Handelsvertreter sein können, natürlich kein Problem. Je nach Blickwinkel ist es sogar ein Vorteil. Nämlich vor allem für den Influencer. Denn sofern der Influencer als Handelsvertreter eingesetzt wird, greifen zu Gunsten des Influencers die zwingenden gesetzlichen Regelungen des Handelsvertreterrechts (§§&nbsp;84&nbsp;HGB ff.) Das Handelsvertreterrecht gewährt dabei insbesondere einen zwingenden Anspruch auf Zahlung eines nachvertraglichen Ausgleichs (§ 89b HGB) und auf kostenlose Überlassung von notwendigen Arbeitsmitteln (§ 86a Abs. 1 HGB). Auch bestehen zu Gunsten des Handelsvertreters u.a. gesetzliche Mindestkündigungsfristen (§ 89 Abs. 1 HGB) und spezielle Auskunftsansprüche, wie der für den Unternehmer in der Erfüllung regelmäßig sehr aufwändige Anspruch auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB).</p><p>Vor dem Hintergrund, dass viele Influencer-Marketingverträge nicht von spezialisierten Vertriebsrechtlern mitentworfen werden, bergen viele der derzeit im Markt gängigen Verträge erhebliche finanzielle Risiken für die jeweiligen Unternehmen. Influencer können aus dieser Situation ggf. finanzielle Vorteile ziehen.</p><h3>I. Influencer als Handelsvertreter</h3><p>Unzweifelhaft können Influencer Handelsvertreter sein, allerdings nur, wenn Sie nach den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Praxis, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen.</p><p>Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer konkrete Geschäfte (z.B. Kaufverträge, Automietverträge, etc.) zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.</p><h4>Selbstständigkeit</h4><p>Grundvoraussetzung ist, dass der Influencer kein Arbeitnehmer ist, sondern seine Tätigkeit als Selbständiger im Wesentlichen frei gestalten kann (Zeit, Ort, etc.).</p><h4>Pflicht zum Vertrieb der Produkte des Unternehmers für gewisse Dauer</h4><p>Weiter entscheidend ist, dass der Influencer nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Vermittlung bzw. den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen mit Followern für den Unternehmer zu bemühen. Sofern der Influencer zwar eine Vergütung für vermittelte oder im Namen des Unternehmers abgeschlossene Geschäfte mit Followern erhält, jedoch frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich darum bemüht, ist der Influencer kein Handelsvertreter.</p><p>Daneben ist erforderlich, dass der Influencer nicht nur für einen einzigen Post, sondern für gewisse Zeit laufend tätig werden soll. Nicht erforderlich ist hierfür jedoch eine Tätigkeit für z.B. mindestens ein Jahr. Auch eine Tätigkeit während eines begrenzten Zeitraums, z.B. für die Dauer einer Werbekampagne von einigen Monaten, Wochen oder sogar nur Tagen kann bereits ausreichend sein, sofern sich der Influencer während dieser Zeit laufend um die Vermittlung von Geschäften bemühen muss.</p><h4>Vermittlungs-/Abschlusstätigkeit vs. allgemeine Markenwerbung des Influencers</h4><p>Besonders relevant ist jedoch die Frage, ob der Influencer auch verpflichtet ist, konkrete Geschäfte mit Kunden für das ihn beauftragende Unternehmen zu vermitteln oder diese im Namen des Unternehmens abzuschließen. Die reine Werbung für ein Produkt (sog. Product-Placement), um dieses bei den Followern lediglich bekannt zu machen und die Marke des Unternehmens zu steigern, ist hierfür nicht ausreichend.</p><p>Des Öfteren wird der Influencer durch das ihn beauftragende Unternehmen jedoch auch verpflichtet, in den Posts sog.&nbsp;Affiliate-Links zu den jeweiligen Produktseiten des Onlineshops mit einzubinden. Verbreitet ist auch die Nutzung von individuellen Rabattcodes, mit denen die Follower die Produkte des Unternehmens vergünstigt erwerben können. Auch gibt es auf manchen Verkaufsplattformen bereits Influencer-Online-Shops, worüber die Follower die jeweiligen Produkte direkt bestellen können. Alle drei dürften ausreichend konkret auf die Vermittlung von Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Followern gerichtet sein. Sofern die anderen vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, wäre der Influencer daher als Handelsvertreter anzusehen.&nbsp;</p><h4>Vertragstitel irrelevant</h4><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es rechtlich ohne Belang ist, wie der entsprechende Vertrag mit dem Influencer bezeichnet wird. Der Bezeichnung von Verträgen durch die Parteien kommt im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zu, sondern kann stets nur ein zusätzliches Indiz für die rechtliche Einordnung darstellen. Entscheidend ist allein der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und ihre praktische Handhabung.</p><h3>II. Folgen - Insbesondere Folgeprovisionen, Mindestkündigungsfristen und Handelsvertreterausgleich&nbsp;</h3><p>Sofern nun der etwa als "Marketing-Vertrag" bezeichnete Vertrag rechtlich als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren ist, so finden die §§ 84 ff. HGB mit all ihren rechtlichen Folgen Anwendung.</p><p>Der Influencer hat dann ohne abweichende Vereinbarung zum Beispiel grundsätzlich Anspruch auf eine sog. Folgeprovision für gleichartige Geschäfte, die der Unternehmer mit vom Influencer zum ersten Mal geworbenen Kunden getätigt hat, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Sofern also der Influencer für mit seinem Rabattcode getätigte Käufe seiner Follower eine umsatzabhängige Vergütung erhält und ein Anspruch auf Folgeprovision vertraglich nicht ausgeschlossen wird, hat der Influencer auch für gleichartige Nachbestellungen des geworbenen Erstkunden einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung. Und zwar unabhängig davon, ob der Influencer für diese Nachbestellung in irgendeiner Form noch einmal tätig geworden ist!</p><p>Daneben sind aber auch die Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB zu beachten. Werden diese zwingenden Fristen missachtet, hat der Influencer grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.&nbsp;</p><p>Als Letztes sei zudem noch der mögliche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hervorgehoben. Dieser stellt eine zusätzliche nachvertragliche Vergütung des Handelsvertreters für den von ihm geworbenen Kundenstamm des Unternehmens dar. Dieser gewährt dem Influencer dabei einen Zahlungsanspruch von bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung, § 89b Abs.&nbsp;2 HGB. Je nach Fall kann dieser Anspruch daher finanziell für den Influencer äußerst attraktiv sein, zumal der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Sofern Sie an der groben Vorberechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs interessiert sind, finden Sie unseren kostenlosen Ausgleichsrechner einschließlich weiterführender Hinweise zum Ausgleichsrecht unter <a href="file:///C:/Users/tzakariadze/AppData/Roaming/iManage/Work/Recent/70_30391%20-%20AKQ%20Harten_%20Christopher/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a>.</p><h3>III. Fazit</h3><p>Influencer sollten ihre Verträge dahingehend prüfen, ob sie in Wirklichkeit einer Handelsvertretertätigkeit nachgehen. Sofern dies der Fall ist, kann der Influencer diesen Umstand ggf. nutzbar machen.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Unternehmen ist es wichtig, dass die eigenen Influencer-Marketing-Verträge auch mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geprüft und entsprechend entworfen werden. Sollte es beispielsweise dem Unternehmen nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Influencer die Produkte fortlaufend aktiv vertreiben, so sollte dies entsprechend vertraglich klar geregelt werden. Aber selbst, wenn es dem Unternehmen auch um den aktiven Vertrieb der einzelnen Produkte über die Influencer an deren Follower, z.B. durch entsprechende&nbsp;Affiliate-Links oder personalisierte Rabattcodes, ankommt, so bestehen je nach Fall mehrere Möglichkeiten, um die oben beschriebenen Folgen abzumildern oder gänzlich auszuschließen. Entscheidend ist, dass man sich der Thematik bewusst ist und auf dieser Basis die entsprechenden Maßnahmen ergreift.</p><p>Helena Thiel<br>Christopher D. Harten</p><h6><span class="text-muted"><sup>1 </sup>Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 08:19:26 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtssicher im Auslandsgeschäft: Internationale Lieferverträge richtig gestalten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtssicher-im-auslandsgeschaeft-internationale-liefervertraege-richtig-gestalten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer globalisierten Wirtschaft gehören internationale Lieferbeziehungen zum „daily business“ vieler mittelständischer Unternehmen. Doch die rechtssichere Gestaltung von Lieferverträgen mit ausländischen Geschäftspartnern stellt besondere Anforderungen. Schon die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann scheitern, wenn sie nicht konkret übermittelt oder in der richtigen Sprache verfasst sind. Entscheidend kommt es auch auf klare Regelungen zur Rechtswahl, zum Gerichtsstand oder zur Schiedsvereinbarung an, um für den Fall eines Rechtsstreits gewappnet zu sein.</p><h3><span>1. Wirksame Einbeziehung von AGB im Auslandsgeschäft</span></h3><p>Ein häufiger Irrtum in der Praxis und vielen Unternehmen nicht bekannt: Der bloße Verweis auf die auf der Webseite des Unternehmens abrufbaren AGB reicht im Auslandsgeschäft nicht aus. Der deutsche Unternehmer muss dem ausländischen Vertragspartner seine AGB vollständig zur Verfügung stellen, d.&nbsp;h. übersenden – und zwar bereits mit dem Angebot. Er hat eine sog. Kenntnisverschaffungsobliegenheit. Anders als im rein nationalen Geschäftsverkehr genügt der bloße Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Webseite im Auslandsgeschäft nicht.</p><p>Zudem müssen die AGB für den Geschäftspartner auch verständlich sein. Das bedeutet konkret: Die AGB müssen in der Verhandlungs- oder Vertragssprache vorliegen, z.&nbsp;B. auf Englisch, wenn die Vertragsverhandlungen durchgehend in dieser Sprache geführt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die AGB in der Muttersprache des Geschäftspartners vorliegen. An einen ausländischen Partner übermittelte deutschsprachige AGB sind in der Regel nicht wirksam.</p><p>Sind diese Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht erfüllt, so sind die AGB nicht Bestandteil des Vertrags geworden.</p><h3><span>2. Die Bedeutung der Rechtswahl</span></h3><p>Haben die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung entscheidet dies das internationale Privatrecht. In der EU bestimmt sich das anwendbare Recht dann nach der Rom-I-Verordnung. Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Staates, in dem das Unternehmen, welches die vertragscharakteristische Leistung erbringt, seinen Sitz hat. Das kann jedoch, je nach Lieferbeziehung und Land, zu gravierenden Unterschieden in den Rechtsfolgen führen.</p><p>Daher ist zu empfehlen, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen – im Vertrag oder in den AGB. Möglich ist die Wahl des eigenen Rechts oder eines neutralen Rechts. Rechtswahlklauseln in sich widersprechenden AGB (z.&nbsp;B. wenn beide Parteien das eigene Landesrecht wählen) führen zu keiner wirksamen Einigung – in diesem Fall gilt dann das internationale Privatrecht, welches das anwendbare Recht bestimmt.&nbsp;</p><h3><span>3. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG)?</span></h3><p>Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; abgekürzt: „CISG“) gilt für internationale Kaufverträge zwischen Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten des CISG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Das CISG vereinheitlicht das Recht für Verträge über den Kauf von Waren; es regelt das Zustandekommen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien.</p><p>Für viele ausländische Geschäftspartner ist das CISG attraktiv, denn es bietet als vereinheitlichtes internationales Kaufrecht eine vertraute und neutrale Rechtsgrundlage. Für deutsche Unternehmer ist wichtig zu wissen: Wird deutsches Recht als anwendbares Recht gewählt, so gilt automatisch das UN-Kaufrecht – es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen, z.&nbsp;B. wie folgt: „Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“</p><h3><span>4. Gerichtsstandsvereinbarung</span></h3><p>Bei internationalen Lieferverträgen sollte außerdem festgelegt werden, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Ohne ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedsstaaten also nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO).</p><p>Zu beachten ist, dass ein Gerichtsstand grundsätzlich nur im B2B-Geschäft, d.h. zwischen Unternehmern, wirksam vereinbart werden kann. Sind Verbraucher beteiligt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich.</p><p>Unbedingt zu empfehlen ist ein Gleichlauf von Rechtswahl und Gerichtsstand. Wird beispielsweise deutsches Recht vereinbart, sollte auch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts geregelt werden. Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, können anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinanderfallen. Muss ein deutsches Gericht beispielsweise französisches Recht anwenden, ist das meist zeit- und kostenintensiv. Unabhängig vom anwendbaren materiellen Recht wendet das zuständige Gericht immer sein eigenes nationales Verfahrensrecht an, z.B. in Bezug auf die Erhebung der Klage, Fristen und den Verfahrensablauf.&nbsp;</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte schriftlich abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarung per E-Mail-Austausch oder per Telefax ist möglich. Die Gerichtsstandsvereinbarung&nbsp;muss in der Verhandlungs- oder Vertragssprache abfasst sein. Das vereinbarte zuständige Gericht muss sich eindeutig daraus ergeben. Außerdem sollte sich die Gerichtsstandsvereinbarung immer auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien beziehen, d.h. sie kann nicht einmalig für alle zukünftigen Geschäfte geschlossen werden.</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch in AGB getroffen werden. Zu beachten ist allerdings, dass ein in AGB vereinbarter Gerichtsstand ohne Bezug zum Sitz oder einer Niederlassung des Verwenders der AGB als überraschende Klausel unwirksam sein könnte. Enthalten die AGB beider Parteien sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln, z.B. regeln die AGB des Käufers einen Gerichtsstand in Rom und die AGB des Verkäufers einen Gerichtsstand in München, so gilt keine dieser sich widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Zuständigkeit bestimmt sich stattdessen nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedstaaten nach der EuGVVO.</p><h3><span>5. Schiedsvereinbarung</span></h3><p>Eine Schiedsvereinbarung kann im internationalen Geschäft eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichten sein. Schiedsverfahren bieten oft Vorteile: Das Verfahren wird durch den Schiedsspruch rechtskräftig abgeschlossen und es gibt keine weitere Instanz. Zudem können die Parteien die Schiedsrichter mit fachlicher Expertise wählen – so ist die Zuziehung von Sachverständigen oft nicht mehr erforderlich. Von Interesse für regional bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Unternehmen ist auch, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich ist.</p><p>Für die Auswahl der Schiedsordnung gibt es kein Patentrezept. Die Schiedsordnung sollte individuell gewählt werden und auch für den Vertragspartner akzeptabel sein. Im internationalen Geschäft ist die renommierte Schiedsordnung der International Chamber of Commerce (ICC) Paris beliebt, die für ein straffes, effektives Verfahren und professionelles Verfahrensmanagement durch die ICC bekannt ist. Man sollte allerdings nicht außer Acht lassen, dass sich ICC-Schiedsverfahren erfahrungsgemäß erst bei hohen Streitwerten lohnen. Für nationale Streitigkeiten bieten sich kostengünstigere Alternativen an. In Deutschland hat sich die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ebenso bewährt wie etabliert. Teilweise stellen auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern Schiedsordnungen zur Verfügung. In der Schweiz erfreut sich die Internationale Schweizer Schiedsordnung, die 2021 neugefassten „Swiss Rules“, zunehmender Beliebtheit für internationale Streitigkeiten.</p><p>Schiedsort und -sprache können frei vereinbart werden – sollten aber strategisch gewählt sein, da sie Einfluss auf das Verfahrensrecht und die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs haben.&nbsp;</p><p>Bei Streitigkeiten im Technologie- und IT-Bereich oder in der Fertigung von Produkten aller Art, bei denen spezielles technisches Fachwissen gefragt ist, ist eine Schiedsklausel in jedem Fall zu empfehlen. Die Schiedsrichter sollten so ausgewählt werden, dass sie die erforderliche technische Expertise und Branchenkenntnis mitbringen. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Bewertung von komplexen Rechtsfragen, kann ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht durchaus vorzuziehen sein. Jedenfalls sollte immer im Einzelfall geprüft werden, was je nach Gegenstand des Auslandsgeschäfts und der Höhe des Streitwerts für das Unternehmen am wirtschaftlichsten ist.&nbsp;</p><p>Dr. Birgit Münchbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 May 2025 11:41:16 +0200</pubDate>
                        <title>Commercial Courts: Sollten Unternehmen ihre Gerichtsstandsvereinbarungen anpassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commercial-courts-sollten-unternehmen-ihre-gerichtsstandsvereinbarungen-anpassen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. April 2025 ist das sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Zum Start dieser bemerkenswerten Reform im Bereich des deutschen Zivilprozessrechts haben bereits einige Länder Commercial Courts bei ihren Oberlandesgerichten eingerichtet. Bislang gibt es diese in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart und demnächst auch in München (ab Juni 2025) und Frankfurt (ab Juli 2025).</p><p>Doch was sind Commercial Courts?&nbsp;Welche Vor- und Nachteile bieten Sie? Sind Verfahren vor den neuen Commercial Courts einem Schiedsverfahren vorzuziehen und sollte ich als Unternehmer meine Verträge nun anpassen? Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag.</p><h3>Was sind Commercial Courts?</h3><p>Die Commercial Courts sind Spezialsenate in Zivilsachen, die bei den Oberlandesgerichten der jeweiligen Länder eingerichtet werden bzw. bereits wurden. Anders als sonst entscheiden in diesen Verfahren die Mitglieder des Commercial Courts (Richter am Oberlandesgericht) erstinstanzlich über die jeweiligen Streitigkeiten. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet sodann, anders als bei Verfahren vor den Landgerichten, nicht statt. Stattdessen gibt es die (zulassungsfreie) Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Zulassungsfrei heißt: Die Revision ist möglich, ohne dass der Commercial Court dies gesondert zulassen müsste. Das ist deshalb interessant, weil Oberlandesgerichte in der Praxis sehr zurückhaltend sind, die Revision gegen ihre Urteile zuzulassen. Über die Commercial Courts kommt man also leichter zum BGH als sonst.&nbsp;</p><p>Commercial Courts können gem. § 119b GVG nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen direkt angerufen werden:</p><ol><li><span>Der Streitwert der Streitigkeit beträgt mindestens EUR 500.000,00; </span></li><li>Es handelt sich um (a) eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB, z.B. Lieferstreitigkeiten oder Handelsvertreterstreitigkeiten), ausgenommen solche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Urheberrechts und des UWG; oder (b) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen oder (c) Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren Organmitgliedern, insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern; </li><li>Es besteht eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Commercial Courts zwischen den Parteien oder es wurde rügelos vor dem Commercial Court verhandelt.&nbsp;</li></ol><p><strong><u>Wichtig:</u></strong> Die meisten Länder haben sich bislang entschieden, nur für bestimmte Sachgebiete die Zuständigkeit der Commercial Courts zu begründen. So existiert etwa am Kammergericht&nbsp;<strong>Berlin</strong> ein Commercial Court nur für Bausachen.&nbsp;<strong>Bremen</strong> hat einen spezialisierten Commercial Court für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft und Streitigkeiten im Bereich der zivilen Luftfahrt- und Weltraumtechnologien errichtet.&nbsp;<strong>München</strong> spezialisiert sich auf Streitigkeiten in der Lieferkette und bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.&nbsp;<strong>Stuttgart&nbsp;</strong>sieht Sonderzuständigkeiten für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und solche aus Unternehmensverkäufen vor. Auch in&nbsp;<strong>Düsseldorf</strong> gibt es bestimmte Sonderzuständigkeiten bei den Commercial Courts.&nbsp;<strong>Frankfurt&nbsp;</strong>und&nbsp;<strong>Hamburg</strong> gehen einen etwas anderen Weg: Dort können alle oben unter Ziffer 2 genannten Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 500.000 vor die Commercial Courts gebracht werden.&nbsp;</p><p>Vor der Vereinbarung der Zuständigkeit eines Commercial Courts muss daher stets geprüft werden, ob der gewählte Commercial Court auch für das betroffene Sachgebiet errichtet wurde.&nbsp;</p><h3>Welche Vorteile bieten Commercial Courts?</h3><p>Doch welche Vorteile bietet nun die neuen Commercial Courts im Vergleich zu erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten?</p><p><i>a) Verfahren kann in englischer Sprache geführt werden</i></p><p>Anders als bei den Verfahren vor den originären Kammern der Landgerichte ist es bei Verfahren vor einem Commercial Court gem. § 184a GVG möglich, das Verfahren in englischer Sprache zu führen. Bei internationalen Streitigkeiten entfallen so Kosten für Übersetzer und die ausländischen Parteien können dem Prozess einfacher folgen und vom Gericht persönlich angehört werden.</p><p><i>b) Grds. hohe Qualität der Entscheidungen</i></p><p>Die Entscheidungen der Commercial Courts versprechen eine hohe Qualität, da diese Streitigkeiten von den erfahrenen Richtern am Oberlandesgericht entschieden werden. Daneben soll auch innerhalb der Commercial Courts die Fachexpertise durch Spezialisierungen der Mitglieder gewährleistet werden.</p><p><i>c) Zulassungsfreie Revision zum BGH</i></p><p>Wie bereits erwähnt, besteht bei den Verfahren vor den Commercial Courts ein wesentlicher Vorteil darin, dass, anders als bei erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten, stets die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof offensteht (§ 614 ZPO). Hierdurch kann gerade bei strategischen Prozessen schnell eine Grundsatzentscheidung des BGH erreicht werden.</p><p><i>d) Potenziell höhere Effizienz (Zeit- und Kostenersparnis)</i></p><p>Angestrebt wird auch eine Zeit- und Kostenersparnis.&nbsp;</p><p>Verständigen sich die Parteien auf die Zuständigkeit eines Commercial Courts, verkürzt sich damit der mögliche Instanzenzug um eine Instanz (OLG – BGH; statt LG – OLG – BGH), was im Einzelfall potenziell zu einer Kostenersparnis führen kann.</p><p>Weiter ist für Verfahren der Commercial Courts in § 612 ZPO vorgesehen, dass zu Beginn des Verfahrens grds. ein sog. Organisationstermin durchzuführen ist. In diesem Termin soll sodann der Ablauf des Verfahrens zur Steigerung der zeitlichen Effizienz festgelegt werden (insb. Schriftsatzfristen, Termin für die mündliche Verhandlung). Ein solcher Organisationstermin ist in Schiedsverfahren („Verfahrenskonferenz“) üblich und hat sich zur Verfahrensbeschleunigung grds. bewährt.</p><p>Eine zusätzliche Beschleunigung des Verfahrens verspricht etwa der Commercial Court beim Oberlandesgericht Hamburg dadurch, dass die Gerichtsverwaltung vorgesehen hat, dass Verfahren vor den Commercial Courts vorrangig zu anderen Verfahren der Richter behandelt werden dürfen (vgl. Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen Oberlandesgerichts).</p><h3>Welche Nachteile haben die Commercial Courts?</h3><p>Nachteile im Vergleich zu den Verfahren vor den Landgerichten dürfte vor allem sein, dass die anfallenden Gerichtsgebühren in der ersten Instanz vor den Commercial Courts etwas höher sind als bei einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht. Bei den Verfahren vor den Commercial Courts fällt eine zusätzliche 1,0 Wertgebühr für die erstinstanzliche Entscheidung an. In der Regel wird dies nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die oben genannten, potentiellen Vorteile können im Einzelfall auch als nachteilig empfunden werden: Vielleicht ist es einer Partei gerade wichtig, dass etwaige Streitigkeiten nicht oder jedenfalls nicht allzu schnell beim BGH landen könnten – je nach Interessenlage wird man dann von einer Wahl der Commercial Courts absehen wollen.&nbsp;</p><h3>Schiedsverfahren oder Verfahren vor dem Commercial Court?</h3><p>Neben der Frage, ob die Zuständigkeit eines Commercial Courts anstelle der eines Landgerichts sinnvoll ist, stellt sich zusätzlich die Frage, ob im Einzelfall u.U. ein Schiedsverfahren vorteilhafter wäre.&nbsp;</p><p>Festzuhalten ist hierbei zunächst, dass die speziellen verfahrensrechtlichen Neuerungen für Commercial Courts den Versuch darstellen, die wesentlichen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit zu übernehmen und mit den Vorteilen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu kombinieren.</p><p>Gleichwohl bestehen weiterhin wesentliche Unterschiede, die im Einzelfall für und gegen die Vereinbarung von Commercial Courts im Vergleich zu Schiedsverfahren sprechen können.&nbsp;</p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass die Parteien grds. fachlich hochspezialisierte Schiedsrichter frei wählen können und die Verfahrensregeln sowie das anzuwendende materielle Recht weitgehend autonom selbst bestimmen können. Dies ist bei den staatlichen Gerichtsverfahren nicht der Fall, wenngleich auch die Commercial Courts fachliche Spezialisierungen aufweisen.&nbsp;</p><p>Ein Vorteil der staatlichen Gerichtsverfahren kann hingegen sein, dass diese aufgrund der relativ günstigen Gerichtsgebühren und der grundsätzlich begrenzten Erstattungspflicht für gegnerische Anwaltskosten im Falle des Unterliegens des Öfteren kostengünstiger als Schiedsverfahren sind. Dies begrenzt das Prozesskostenrisiko, wenngleich sich dieser Umstand im Falle eines gewonnen Prozesses auch als Nachteil herausstellen kann.</p><p>Ambivalent erscheint zudem, dass die Schiedsrichter nach der jeweilig anzuwendenden Verfahrensordnung in Schiedsverfahren wesentlich freier als die staatlichen Richter sind: Einerseits mag in Konsequenz das Verhalten des Schiedsgerichts für die Parteien schwerer vorhersehbar sein als das der staatlichen Gerichte. Andererseits erlaubt diese größere Flexibilität ein maßgeschneidertes Verfahren, das dem Einzelfall ggf. besser gerecht wird.</p><p>Die international weitgehend gewährleistete Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche ist zudem ein weiterer wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit. Grund hierfür ist das international weit verbreitete New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: 172 Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, ausländische Schiedssprüche in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.</p><p>Dieser Aspekt dürfte daher vielfach entscheidend sein, sofern die Parteien nicht ihren Sitz innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz haben, wo die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bzw. das Luganer Übereinkommen von 2007 die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines deutschen Gerichts sicherstellen. Muss ggf. später aus dem Urteil in anderen Staaten vollstreckt werden, ist die Vollstreckbarkeit von deutschen Gerichtsentscheidungen nicht in gleichem Maße wie bei Schiedssprüchen durch internationales Recht abgesichert – es kommt dann i.d.R. darauf an, ob die „Gegenseitigkeit verbürgt“ ist (d.h., ob sich eine Vollstreckungspraxis herausgebildet hat, wonach wechselseitig Urteile als vollstreckbar akzeptiert werden; das ist eine Frage des Einzelfalls und von Staat zu Staat unterschiedlich).</p><p>Abstrakt und allgemein lässt sich nicht sagen, dass Verfahren vor den Commercial Courts Schiedsverfahren unter- oder überlegen sind. Die genannten Aspekte müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Gerade dann, wenn beide Parteien in der EU bzw. dem EWR oder der Schweiz ansässig sind, wird sich häufig die Wahl der staatlichen Gerichte in Form der Commercial Courts als eine gute Entscheidung herausstellen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einführung der Commercial Courts zur Steigerung der Attraktivität der staatlichen Gerichtsbarkeit beiträgt und teilweise die Vorteile aus staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit kombiniert. Die Commercial Courts werden jedoch auch mit ihrem stärker auf Effizienz und Internationalität ausgelegten Ansatz die Schiedsgerichtsbarkeit nicht verdrängen. Sie sind vielmehr eine gute Ergänzung der bislang bereits zur Verfügung stehenden Streitbeilegungsmechanismen.&nbsp;</p><p>Sofern man sich für die Wahl der deutschen Gerichte entscheidet, dürfte es mit Blick auf die speziellen Vorteile der Commercial Courts empfehlenswert sein, die bisherigen Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen entsprechend zu ergänzen und wegen der Streitwertabhängigkeit der Zuständigkeit gestaffelte Gerichtsstandsvereinbarungen vorzusehen (etwa: grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz einer der Parteien; ab Erreichen eines Streitwerts von EUR 500.000 und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Zuständigkeit eines bestimmten, genau bezeichneten Commercial Courts).&nbsp;</p><p>Oliver Korte<br>Christopher D. Harten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 09:38:35 +0200</pubDate>
                        <title>AGB-Rechtsreförmchen ante portas? Mehr Vertragsfreiheit bei jedem 36.000. Vertrag geplant!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/agb-rechtsrefoermchen-ante-portas-mehr-vertragsfreiheit-bei-jedem-36000-vertrag-geplant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die die Rechtsthemen verhandelnde Arbeitsgruppe 1 aus CDU/CSU/SPD ist sich einig: Das AGB-Recht soll reformiert werden. Das geht aus dem Arbeitspapier aus den Koalitionsverhandlungen (Stand 24.03.2025) hervor. Geeinigt haben sich die Mitglieder der AG 1 auf folgenden Text:&nbsp;</p><p><i>„Reform des AGB-Rechts: Wir werden das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen</i><br><i>reformieren, um sicherzustellen, dass sich große Kapitalgesellschaften nach § 267 III HGB, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird.“</i></p><h3><span>Anwendungsbereich: nur jeder 36.000. Vertrag</span></h3><p>Dem Wortlaut nach soll sich die Reform auf Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften beschränken. Das sind Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH und AG), die zwei oder drei der folgenden Merkmale erfüllen: eine Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR, jährliche Umsatzerlöse von über 50 Mio. EUR, mehr als 250 Arbeitnehmer. In diese Kategorie fallen aber nur ca. 16.000 Unternehmen in Deutschland (manche Quellen gehen auch von weniger Unternehmen aus).&nbsp;</p><p>In Anbetracht der Gesamtzahl der Unternehmen in Deutschland von über 3 Millionen (davon mehr als 800.000 Kapitalgesellschaften) heißt das, dass nur rund 5 Promille aller deutschen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Reform fallen würden (genau: 0,53%).&nbsp;</p><p>Die Änderung soll zudem nur greifen, wenn beide Unternehmen in die Kategorie der großen Kapitalgesellschaften einzuordnen sind („<i>wenn sie untereinander Verträge schließen</i>“). Wenn wir hier einmal mit den 0,53% rechnen, würde (0,0053 * 0,0053 = 0,00002809) rein statistisch nur jeder sechundreißigtausendste Vertrag der Reform unterfallen (ob große Kapitalgesellschaften über- oder unterdurchschnittlich häufig mit anderen großen Kapitalgesellschaften als mit sonstigen Unternehmen Verträge abschließen, ist mir allerdings unbekannt – am Gesamtbild würde sich aber wohl auch bei entsprechendem Korrekturbedarf nichts ändern).&nbsp;</p><h3>Stärkung der Privatautonomie</h3><p>Wenn es heißt, dass durch die Gesetzesänderung sichergestellt werden soll, dass sich große Kapitalgesellschaften, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung von AGB schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird, wird ein Problem angesprochen, das schon lange und zunehmend intensiv diskutiert wird. Die Vertragsparteien können auch bei B2B-Verträgen häufig nicht das wirksam regeln, was sie wollen. Damit wird ihre grundgesetzlich verbriefte (Art. 12, 14, 2 GG) Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt.</p><p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet AGB. AGB sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt, soweit sie nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Die Gerichte legen die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale (m.E.: zu) streng zu Lasten des Klauselverwenders aus; das gilt insbesondere für das Positivmerkmal der Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen und auch das Negativmerkmal des Aushandelns. Die Frage, ob eine vertragliche Regelung einseitig gestellt und nicht ausgehandelt wurde, bezieht der BGH auf die einzelne Klausel und nicht auf das Vertragswerk insgesamt. In Konsequenz sind auch Verträge zwischen Unternehmen oder jedenfalls die meisten ihrer Klauseln in aller Regel als AGB zu qualifizieren.</p><p>Damit unterliegen diese einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Das, was den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist unwirksam.&nbsp; Und was unangemessen in diesem Sinne ist, ist Richterrecht. Die Gerichte orientieren sich dabei auch bei B2B-Verträgen häufig an den nicht direkt anwendbaren §§ 308, 309 BGB, die Kataloge von Klauseln enthalten, die in B2C-Verträgen unwirksam sind.</p><p>Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die deutschen Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten. In wohl keinem anderen Land der Erde gibt es ein so strenges B2B-AGB-Recht wie in Deutschland.</p><h3>Mögliche Reformansätze</h3><p>Wenn die Reform sicherstellen soll, „dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird“, wird diese Kritik aufgegriffen. Wie diese Sicherstellung geschehen soll, wird freilich aus dem Arbeitspapier nicht ersichtlich. Denkbar scheinen insbesondere drei unterschiedliche Ansätze:</p><ul><li>Verträge zwischen zwei großen Kapitalgesellschaften werden überhaupt nicht dem AGB-Recht unterworfen; insofern gälten dann nur noch die allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen, insbesondere §§ 138 (Sittenwidrigkeit) und 242 (Treu und Glauben) BGB.</li><li>Der Begriff des Aushandelns wird weniger streng definiert oder durch einen anderen Begriff ersetzt. Z.B. könnte ein inhaltlicher Austausch über eine Klausel als ausreichend angesehen werden, um die Klausel dann nicht mehr als AGB anzusehen.</li><li>Es findet eine weniger strenge Inhaltsprüfung statt. Z.B. könnte als Wirksamkeitsmaßstab der in Art. 86 des Entwurfs für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht entwickelte Fairnesstest verwendet werden: Unfair und damit unwirksam wäre eine Klausel, wenn sie unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht. Dieser Fairnesstest stellt eine deutlich niedrigere, und dabei den Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen angemessen Rechnung tragende, Hürde dar als die an die Kataloge der §§ 308, 309 BGB angelehnte Unangemessenheitsprüfung nach § 307 BGB. Er versagt zugleich sittenwidrigen Klauseln die Wirksamkeit.</li></ul><p>Sinnvoll erscheinen mir v.a. die letzten beiden genannten Ansätze. Allerdings sollte sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken, Regelungen zu treffen, die nur für einen von 36.000 Verträgen gelten. Auch mittelständische Unternehmen werden durch das AGB-Recht in der Auslegung der Gerichte stark in ihrer Privatautonomie eingeschränkt. Warum sollte ein kleines Unternehmen seine Haftung gegenüber einer großen Kapitalgesellschaft nicht einschränken dürfen, wenn ein Großunternehmen dies tun dürfte? Gut, wenn sich die potenziell zukünftig regierende Koalition des Themas annimmt. Aber etwas ambitionierter als es das Arbeitspapier ahnen lässt, sollte es schon sein.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 21 Mar 2025 12:54:49 +0100</pubDate>
                        <title>BGH zum Ausschluss des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarung - ein Weg zu mehr Vertragsfreiheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zum-ausschluss-des-agb-rechts-in-schiedsvereinbarung-ein-weg-zu-mehr-vertragsfreiheit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da ihre Klauseln meist vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt sind. Damit unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten.&nbsp;</p><p>Das provoziert Ausweichstrategien. Unternehmen versuchen z.B. mitunter, das AGB-Recht (§§ 305–310 BGB) auszuschließen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH (Beschluss&nbsp;vom&nbsp;09.01.2025&nbsp;–&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IZB4824" target="_blank" rel="noreferrer">I ZB 48/24</a>) hatte nun mit einem Fall zu tun, in dem in dem von der einen Partei formulierten Vertrag vorgesehen war, dass deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Recht gelten solle <i>(„Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.“).</i> Vereinbart war weiter, dass über etwaige Streitigkeiten das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu entscheiden habe.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zwischen den Parteien kam es zum Streit über Werklohnforderungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen in Millionenhöhe. Nach Einleitung des Schiedsverfahrens bei der DIS machte eine der Parteien geltend, die im Vertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in AGB als überhöht und daher unwirksam anzusehen. Vor dem Hintergrund der Klausel, wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vornehmen dürfe, bestehe die Gefahr, dass die Vertragsstrafe gleichwohl Anwendung finde, obwohl sie gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam, weshalb das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zu führen sei. Sie beantragte daher beim Kammergericht Berlin nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren aus diesem Grund unzulässig sei.</p><p class="text-justify">Kammergericht und dann auch der BGH wiesen den Antrag zurück. Der BGH entschied:&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Schiedsvereinbarung sei getrennt von der Wirksamkeit weiterer vertraglicher Vereinbarungen der Parteien zu betrachten. Eine etwaige Unwirksamkeit der Abrede über den Ausschluss des AGB-Rechts würde nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher führen. Das gelte unabhängig davon, ob die Abreden als AGB zu werten seien oder nicht.</p><p>Im Übrigen sei es Aufgabe des Schiedsgerichts (man kann wohl hinzufügen: und zunächst einmal nicht der staatlichen Gerichte), die Rechtswahlregelungen rechtlich zu überprüfen und über deren Wirksamkeit zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Steht damit fest, dass die Ausweichstrategie – Wahl deutschen Rechts bei Ausschluss des strengen deutschen AGB-Rechts – funktioniert? Und zwar gerichtsfest? Das ist (leider, möchte der Verfasser hinzufügen) nicht gesagt. Denn der BGH weist in dem Beschluss ergänzend noch darauf hin, dass ein erlassener Schiedsspruch ggf. noch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren durchlaufen muss. Dabei überprüft das dafür zuständige Oberlandesgericht zwar nicht umfassend die inhaltliche Richtigkeit. Aber zu prüfen ist u.a. auch, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Sollte, so der BGH, „die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs – aufgrund der Nichtanwendung der AGB-Vorschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren – zu einem Ergebnis führen, das gegen den ordre public verstößt“, wären Anerkennung bzw. Vollstreckung zu versagen. Das, so der BGH weiter, komme zum Beispiel in Betracht, wenn „das&nbsp;Schiedsgericht&nbsp;eine vertragliche Regelung für wirksam hält, deren Zustandekommen sich nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lässt, oder eine vertragliche Regelung zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führt“. Insofern weist der BGH den staatlichen Gerichten also eine Ergebniskontrollkompetenz zu. Vielleicht kann man die Rechtslage so zusammenfassen bzw. – wohl eher, denn Klarheit besteht nach dem BGH-Beschluss nicht - interpretieren: Die Parteien mögen in Anwendung des durch § 1051 ZPO erweiterten Gestaltungsspielraums das AGB-Recht zunächst einmal ausschließen können. Die daraus resultierende Freiheit ist aber nicht grenzenlos und es gelten u.a. die §§ 138 (Unwirksamkeit sittenwidriger Regelungen), 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben). Aus diesen Normen wurde übrigens das heutige AGB-Recht entwickelt. Durch diese Normen werden die Rechte des Klauselgegners (also des Vertragspartners der Partei, die die AGB formuliert hat) gewahrt, einschließlich seiner Vertragsfreiheit. Derjenige, der eine Vertragsklausel gestaltet, muss, wenn er sicher sein will, dass diese schlussendlich hält, die Interessen der Gegenseite mit bedenken und jedenfalls eine grobe Unangemessenheit vermeiden. Tut er das nicht, ist es Aufgabe des Schiedsgerichts, die sich ggf. ergebende Unwirksamkeit zu erkennen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Geschieht dies nicht und führt dies zu „nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen“, haben die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte die Anerkennung bzw. Vollstreckung abzulehnen bzw. den Schiedsspruch auf entsprechenden Antrag aufzuheben.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:24:41 +0100</pubDate>
                        <title>Buchauszug – Erteilt und doch nicht erfüllt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchauszug-erteilt-und-doch-nicht-erfuellt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus aktuellem Anlass: OLG Naumburg, Urt. v. 20.11.2024 – 5 U 66/24</i></p><p>Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrag entbrennt zwischen den Vertragsparteien häufig Streit über nicht gezahlte Provisionen und die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Sofern der Handelsvertreter sich hierbei anwaltlich vertreten lässt, wird häufig auch die Erteilung eines sog. Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB verlangt, um die Höhe der unberechtigterweise nicht gezahlten Provisionen bestimmen zu können. Gleichzeitig bietet der Buchauszugsanspruch ein beliebtes Druckmittel, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Denn die Erstellung eines rechtskonformen Buchauszugs ist für den Unternehmer regelmäßig mit hohem internem Aufwand und Kosten verbunden. Der Aufwand und das Druckpotenzial ist dabei umso größer, wenn der Unternehmer hierauf durch seine Datenorganisation/-archivierung nicht vorbereitet ist und daher die relevanten Informationen händisch zusammentragen muss. Gerade in diesen Fällen versuchen Unternehmer mit aller Kraft, der Erstellung eines Buchauszugs zu entgehen.&nbsp;</p><p>Oft genug erstellt der Unternehmer einen an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessenen unzureichenden Buchauszug, sodass der Handelsvertreter bei Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen eine sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) erhebt. Auf der sog. ersten Stufe macht der Handelsvertreter dann die Erteilung des Buchauszug gerichtlich geltend.</p><p>So passiert in einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren vor dem OLG Naumburg (Urt. v. 20.11.2024 – 5 U 66/24), wo der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage auch die Erteilung eines Buchauszuges verlangte. Das Gericht hatte hierbei u.a. zu den folgenden praktisch sehr relevanten Fragen entscheiden:</p><p>(1) Wann ist der Anspruch auf Buchauszug durch die regelmäßigen Provisionsabrechnungen erfüllt?</p><p>(2) Wann verzichtet ein Handelsvertreter auf die Geltendmachung seines Buchauszugsanspruchs? Reicht hierfür das regelmäßige Nachfragen des Handelsvertreters und die teilweise Abstimmung über zu zahlende Provisionen aus?</p><p>Der Fall des OLG Naumburg bietet daher einen guten Anlass, sich mit zentralen Fragen des Buchauszugsanspruchs vertraut zu machen. Gerade Handelsvertreter einsetzende Unternehmer sollten sich des Umfangs ihrer Auskunftspflicht bewusst sein und ihr Unternehmen "buchauszugsfest" organisieren.</p><h3>I. Der Fall des OLG Naumburg&nbsp;</h3><p>In dem Verfahren vor dem OLG Naumburg hatte der Unternehmer dem Handelsvertreter monatliche Provisionsabrechnungen erteilt. In den Provisionsabrechnungen wurde dem Handelsvertreter zudem auch mitgeteilt, für welche Geschäfte keine Provision gezahlt wurde. Der beklagte Unternehmer war deshalb der Ansicht, er habe hierin alle erforderlichen Informationen i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB bereits im Vorhinein sukzessive mitgeteilt und dadurch den Buchauszugsanspruch im Voraus erfüllt.&nbsp;</p><p>Daneben hatte der klagende Handelsvertreter in diesem Fall wöchentlich beim Unternehmer Nachfragen zu den Provisionsabrechnungen gestellt und in diesem Zusammenhang wurde sich mit dem Unternehmer über die Abrechnungen ausgetauscht. Einzelne Abrechnungen wurden zudem widerspruchslos vom Handelsvertreter entgegengenommen. Der Unternehmer war deshalb der Ansicht, der Handelsvertreter habe durch diese Abstimmung über die Provisionen auf weitergehende Provisionsansprüche und die Geltendmachung seines Buchauszugsanspruchs verzichtet.&nbsp;</p><p>Spoiler: Das OLG Naumburg hat die Einwände des Unternehmers zurückgewiesen und diesen zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.</p><h3>Was ist ein Buchauszug i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB?</h3><p>Vorab ist es wichtig zu verstehen, was das Gesetz und die Rechtsprechung unter einem Buchauszug eigentlich verstehen. Denn ein Buchauszug ist mehr als eine bloße Aufstellung über einzelne Geschäfte des Unternehmers. Er soll nach seinem Sinn und Zweck den Handelsvertreter in die Lage versetzen, die ihm erteilten Provisionsabrechnungen auch unabhängig von seinen eigenen Unterlagen zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2017 – VII ZB 64/14).</p><p>Ein Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB erfordert daher eine <u>vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung</u> aller sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern ergebenden Geschäftsdaten, die für die Provision des betreffenden Handelsvertreters von Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 23.10.1981 -I ZR 171/79; Urt. v. 20.09-2006 – VIII ZR 100/05 und Urt. v. 29.10.2008 – VIII ZR 205/05).</p><p>Die getroffene Provisionsvereinbarung bestimmt daher mit ihren Voraussetzungen maßgeblich den Inhalt des Buchauszugs. Aufzunehmen sind sämtliche Geschäfte sowie die dazugehörigen provisionsrelevanten Geschäftsdaten (etwa Kundenname, Adresse, Auftragsdatum, Kaufpreis, Datum der Lieferung, Datum der Zahlung und deren Höhe, Gründe für etwaige Nichtausführung (§ 87a Abs. 3 HGB), etc.), für die ein Provisionsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VII ZR 64/15). Letzteres kann z.B. bei bereits eingetretener Verjährung der Provisionsansprüche oder vertraglich ausgeschlossene Kundengruppen teilweise der Fall sein. Der Unternehmer muss deshalb auch solche Geschäfte mit in den Buchauszug mitaufnehmen, bei denen aus seiner Sicht kein Provisionsanspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VII ZR 64/15).&nbsp;</p><p>Daneben ist ein Buchauszug nur dann erteilt, wenn dieser auch in einer geordneten und übersichtlichen Darstellung erstellt wurde. Der Handelsvertreter ist nämlich nicht verpflichtet, sich aus einem Wust von Daten, die für ihn wichtigen Informationen selbst herauszusuchen. Vielmehr müssen die Informationen aus sich heraus verständlich und übersichtlich sein.&nbsp;</p><p>In der Praxis erteilt der Unternehmer häufig einen unvollständigen Auszug, indem teilweise Zeiträume oder systematisch provisionsrelevante Informationen fehlen. Nach der Rechtsprechung kann der Handelsvertreter in diesen Fällen vorrangig Ergänzung des bereits erteilten Buchauszuges verlangen. Einen vollständig neuen Buchauszug kann der Handelsvertreter hingegen verlangen, wenn der zur Verfügung gestellte Auszug so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter völlig unbrauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1964 – VII ZR 147/62; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16).</p><h3>Wann ist der Buchauszugsanspruch im Voraus erfüllt? Reichen regelmäßige Provisionsabrechnungen?</h3><p>In der Praxis ist der Einwand der Erfüllung des Buchauszugsanspruchs das wichtigste Verteidigungsmittel des Unternehmers. Erfüllung des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB kommt dabei nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung aus § 87c Abs. 2 HGB vollumfänglich nachgekommen ist und einen entsprechenden Buchauszug dem Handelsvertreter auf dessen Verlangen hin erteilt hat. Ist der Buchauszug systematisch unvollständig, so ist er, wie bereits erwähnt, je nach Schwere der Mängel entweder nicht oder nur teilweise erfüllt.</p><p>Regelmäßig liegt nur eine teilweise Erfüllung des Buchauszugsanspruchs vor, weil dieser unter systematischen Fehlern leidet. Ein Klassiker ist hierbei die fehlende Nennung der Gründe für vom Unternehmer nicht ausgeführte Geschäfte, denn dies sind Informationen, die der Unternehmer oft nicht unmittelbar im Zugriff hat, weil sie nicht unbedingt systematisch so gespeichert werden, dass sie automatisiert ausgeworfen werden könnten. Nach § 87a Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch bei Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts zwingend Anspruch auf seine Provision, wenn der Unternehmer für die Nichtausführung verantwortlich war. Ob dies der Fall war, kann der Handelsvertreter jedoch nur dann beurteilen, wenn ihm der Grund vom Unternehmer auch mitgeteilt wird. Enthält der erteilte Buchauszug des Unternehmers diese Angaben generell nicht, so liegt ein systematisch lückenhafter Buchauszug vor und der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB wurde nicht vollständig erfüllt (BGH, Urt. v. 21.03.2001 – VIII ZR 149/99).</p><p>Ähnlich verhielt es sich im Fall des OLG Naumburg. Dort behauptete der Unternehmer zwar, seiner Buchauszugsverpflichtung bereits durch monatliche Provisionsabrechnungen, die auch diejenigen Geschäfte nannten, für die aus Sicht des Unternehmers kein Provisionsanspruch besteht. Allerdings fehlten diesen monatlichen Provisionsabrechnungen systematisch eine Vielzahl an provisionsrelevante Angaben, wie etwa die Kunden- und Vertragsnummern, das jeweilige Auftragsdatum, das Datum der Lieferung oder die Angabe der Gründe für Stornierungen. Eine Vorauserfüllung des Buchauszugsanspruchs kam daher nicht in Betracht.</p><h3>Wann verzichtet der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch?</h3><p>Eine weitere sehr praxisrelevante Frage, mit der sich auch das OLG Naumburg auseinanderzusetzen hatte, ist, wann der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch ggf. verzichtet. Hierbei gilt Folgendes:</p><p>Die widerspruchslose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen durch den Handelsvertreter stellt nach der Rechtsprechung keinen Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Provisionsansprüche oder Auskunftsansprüche dar (BGH, Urt. v. 20.09.2006 – VIII ZR 100/05; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16). Diesen wesentlichen Grundsatz bestätigte auch das OLG Naumburg in seiner Entscheidung.&nbsp;</p><p>Zudem gilt, dass an einen Anspruchsverzicht von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt werden und dies in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Handelsvertreter dies unmissverständlich erklärt (so auch etwa OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16).&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Naumburg in überzeugender Weise, dass der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch nicht durch sein Verhalten verzichtet habe. Denn dem Umstand, dass der Handelsvertreter wöchentlich Nachfragen zu seinen Provisionsansprüchen stellte und hierzu eine gewisse Abstimmung mit dem Unternehmer erfolgte, könne nicht entnommen werden, dass der Handelsvertreter auf seine weitergehenden Provisions- und Auskunftsansprüche verzichte.</p><h3>Fazit</h3><p>Das OLG Naumburg hat die bestehende Rechtsprechung zum Buchauszugsanspruch überzeugend auf den zu entscheidenden Fall angewandt.&nbsp;</p><p>Vor dem Hintergrund dieses Falles ist Unternehmern dringend zu empfehlen, die eigenen Datensysteme so zu organisieren, dass sämtliche für die getroffenen Provisionsvereinbarungen relevanten Daten bei Bedarf leicht verfügbar sind. Denn nur so können die regelmäßig immensen Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs auf ein Mindestmaß begrenzt werden und dem Handelsvertreter ein entsprechender Verhandlungshebel aus der Hand genommen werden.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><span class="text-muted"><strong>STRESSTEST BUCHAUSZUG</strong>: Unternehmern bieten wir Unterstützung dabei an, sich für den Fall der Fälle „fit zu machen“. In einem strukturieren Prozess aus vier Phasen (Analysephase, Simulationsphase, Optimierungsphase und Nachbereitungsphase) prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Sie bei Anforderung eines Buchauszugs in der Lage wären, Ihre Pflichten zu erfüllen. Gemeinsam identifizieren wir Schwachstellen und stellen diese und damit auch ein Druckpotential, das Ihre Verhandlungssituation verschlechtert, ab. Interessiert? Näheres finden Sie hier: </span><a href="https://www.advant-beiten.com/en/news?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=1657&amp;cHash=574f2b8f1417e74631186e64834eca37" target="_blank"><span class="text-muted">Buchauszug – Vorsicht Falle! | ADVANT Beiten</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2025 08:13:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem OLG Köln im Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Der achte Senat des OLG Köln hat am Donnerstag, den 09. Januar 2025, die Berufung der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Urteil des OLG Köln in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 8 U 46/23). Das LG Bonn hatte der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland erstinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2023 stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21, vgl. Pressemitteilung vom 16. Oktober 2023).&nbsp;</p><p>Damit wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der rechtshilfesuchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt.</p><p>Der achte Senat des OLG Köln hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland einerseits ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG, verloren hat und andererseits mangels der Vereinbarung eines Fixgeschäfts dazu verpflichtet war, der Lieferantin vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist zu setzen.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Coronapandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Auffassung des achten Senats des OLG Köln steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis nach Art. 53 CISG zu. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Ansicht des achten Senats auch nicht auf die Vertragswidrigkeit der Ware berufen, weil sie ihre Obliegenheit rechtzeitiger Rüge aus Art. 39 Abs. 1 CISG verletzt und die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Hinzu kommt, dass der achte Senat sich der in 2024 geäußerten Auffassung des sechsten Senats dahingehend, dass ein Fixgeschäft im Rahmen des Open-House Vertrags nicht wirksam vereinbart werden kann, anschließt. Denn auch nach dem Leitbild des CISG ist dem Lieferanten vor Erklärung der Vertragsaufhebung eine Nachfrist zu setzen und die Lieferanten werden durch eine Klausel, welche den automatischen Entfall der gegenseitigen Leistungspflichten regelt, unangemessen benachteiligt. Die AGB-Kontrolle richtet sich nach unvereinheitlichtem deutschem Recht. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle enthält das CISG keine Regelungen, so dass das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte Vertragsstatut Anwendung findet. Soweit die Inhaltskontrolle sich auf die Prüfung der Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild erstreckt, sind im Anwendungsbereich des CISG dessen Vorschriften maßgeblich. Auch sind im Rahmen des CISG, wie ebenfalls im rein nationalen deutschen Recht, Nachfristen zu setzen, bevor die Vertragsaufhebung erklärt werden kann. Die Fixklausel der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem Leitbild des CISG, da dieses regelmäßig deutlich strenger ist als das deutsche Kaufrecht, betreffend des Festhaltens am Vertrag. Die Rechtsfigur des absoluten Fixgeschäfts, bei dessen Vorliegen die Versäumung des Liefertermins die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit durch automatisches Entfallen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten nach sich zieht, ist dem CISG als solche unbekannt. Das CISG sieht die Vertragsaufhebung vor, die voraussetzte, dass entweder eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG) oder die gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG zu setzende Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b)CISG). Beide Voraussetzungen werden durch § 3 2 S. 4 des Open-House Vertrages nach Ansicht des achten Senats unterlaufen. Nach Auffassung des achten Senats stellt die Nichteinhaltung des Liefertermins keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Anordnung der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einen solchen Ausnahmefall sieht der achte Senat unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage als nicht gegeben. Die Lieferantin hat im konkreten Fall auch Masken geliefert, die mangelfrei waren. Es war also nicht von vornherein aussichtslos, dass die Klägerin mangelfreie Masken nachliefert. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags greift nicht, denn diese hätte eine eigene Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Durch ihre unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Auffassung des achten Senats auch das Nacherfüllungsrecht nach dem CISG verloren.</p><p>Das klare Urteil des achten Senats des OLG Köln dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da sich nunmehr eine einheitliche Rechtsprechungslinie zu Gunsten der Lieferanten am OLG Köln abzeichnet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 03 Jan 2025 08:22:11 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch des Handelsvertreters auf kostenfreie Überlassung von Arbeitsmitteln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-des-handelsvertreters-auf-kostenfreie-ueberlassung-von-arbeitsmitteln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Köln, Urt. v. 2.2.2024 – 19 U 73/23: Unternehmer muss Handelsvertreter EDV-System kostenlos zur Verfügung stellen.</i></p><p>Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und vertreibenden Unternehmen über die Wirksamkeit von vereinbarten Nutzungsentgelten für Arbeitsmittel des Handelsvertreters ist ein "Evergreen" in der Vertriebsrechtspraxis. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) hat hierzu zuletzt entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen für das von ihr vorgegebene und bereitgestellte EDV-System kein Nutzungsentgelt vom Handelsvertreter verlangen darf, weil dieses EDV-System insb. für den Abschluss der Kundenverträge im Shop benötigt wird.&nbsp;</p><p>Das Urteil des OLG Köln bietet dabei die Gelegenheit, sich einmal näher mit der Pflicht des Unternehmers zur kostenlosen Überlassung von erforderlichen Arbeitsmitteln an seine Handelsvertreter zu beschäftigen.</p><p>Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir in diesem Zusammenhang des Öfteren fest, dass sowohl die Unternehmer als auch ihre Handelsvertreter die Reichweite dieser zwingenden Pflicht sowie die möglichen Konsequenzen unterschätzen. Denn nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter&nbsp;die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen "Unterlagen" <u>kostenfrei</u> zur Verfügung zu stellen. „Unterlagen“ bedeutet dabei aber nicht (nur) das, was üblicherweise unter dem Begriff verstanden wird – dazu gleich mehr.</p><p>Entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb des Handelsvertretervertrags sind unwirksam, § 86a Abs. 3 HGB. Berechnet der Unternehmer gleichwohl eine Gebühr oder Entgelt für erforderliche "Unterlagen", so kann der Handelsvertreter die Zahlung verweigern und bereits geleistete Zahlungen grds. zurückverlangen. Rückforderungsansprüche in fünfstelliger Höhe sind hierbei keine Seltenheit.</p><h3>Erforderliche Unterlagen</h3><p>Doch wann, sind nun "Unterlagen" dem Handelsvertreter kostenfrei zu überlassen und was ist unter dem Begriff "Unterlagen" zu verstehen?</p><p>Der Begriff der "Unterlagen" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und geht über die in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispielsfälle&nbsp;(<i>"Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen"</i>) weit hinaus. Von dem Begriff der Unterlagen wird nach der Rechtsprechung des BGH alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient <u>und</u> aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH Urt.&nbsp;v.&nbsp;04.05.2011&nbsp;−&nbsp;VIII ZR 11/10).&nbsp;So kann beispielsweise auch eine Vertriebssoftware des Unternehmers "Unterlage" im Sinne des Gesetzes sein.</p><p>Ein weiteres Beispiel sind Musterkollektionen im Modevertrieb, die der Handelsvertreter zur Präsentation neuer Kollektionen gegenüber dem Einzelhandel benötigt. Diese Präsentation ist in aller Regel essenzieller Bestandteil des Verkaufsprozesses, da die Kunden zu "Blindbestellungen" regelmäßig nicht bereit sind.&nbsp;</p><p>Keine erforderlichen Unterlagen in diesem Sinne sind hingegen z.B. die allgemeine Büroausstattung oder der DSL-Anschluss. Diese stammen nicht aus der Sphäre des Unternehmers und sind allgemeine Aufwendungen des selbstständigen Handelsvertreters.</p><h3>Aktuelles Beispiel: Das Urteil des OLG Köln</h3><p>Wie bereits erwähnt, können auch EDV-Systeme eine erforderliche Unterlage im Sinne des §&nbsp;86a Abs. 1 HGB sein, was zuletzt das OLG Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) erneut bestätigte (früher etwa schon: BGH, Urt. v. 04.05.2011 − VIII ZR 11/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – 12 U 165/15; OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023 – 19 U 146/22).</p><p>Das OLG Köln hatte über die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung eines vom Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten EDV-System zu entscheiden. Der Handelsvertreter vertrieb u.a. Mobilfunkverträge und war vertraglich vom Unternehmer zur Nutzung des EDV-Systems des Unternehmers gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale verpflichtet.</p><p>Der nun auf Rückzahlung der geleisteten Nutzungsentgelte (insg. über 40.000 EUR) klagende Handelsvertreter war nach Ansicht des OLG Köln auf die Nutzung der Software des Unternehmens aus mehreren Gründen angewiesen, weshalb die Entgeltvereinbarung unwirksam war. Der Handelsvertreter benötigte das EDV-System u.a. zum Abruf der Kundendaten, Auftragsformulare oder der aktuellen Angebote des Telekommunikationsunternehmers. Zudem mussten neue Kundenverträge in das EDV-System eingepflegt werden, damit der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision verwirklichen konnte.&nbsp;</p><p>In der Folge war der Handelsvertreter nach Auffassung des Gerichts berechtigt, die gezahlte Pauschale vollständig zurückzuverlangen. Zwar erfasste die Pauschale noch weitere Leistungen des Unternehmers (u.a. etwa die Stellung von Mobiliar). Allerdings erachtete das Gericht die gesamte Pauschale für unwirksam, da es sich um eine nicht näher aufgeschlüsselte Standardpauschale handelte.&nbsp;</p><p>Der Fall des OLG Köln zeigt, dass Entgeltvereinbarungen mit Handelsvertretern stets rechtlich genau geprüft werden sollten. Zugleich ist es ratsam, Entgeltvereinbarungen für unterschiedliche Leistungen einzeln aufgeschlüsselt zu vereinbaren und von Gesamtpauschalen abzusehen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-d-harten" target="_blank">Christopher D. Harten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2024 13:47:52 +0100</pubDate>
                        <title>Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln in Form einer Vesting-Regelung bei Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessigkeit-von-hinauskuendigungsklauseln-in-form-einer-vesting-regelung-bei-start-ups</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Start-up-Finanzierung können Hinauskündigungsklauseln wirksam sein, die vorsehen, dass Gründer bei ordentlicher Kündigung ohne eigenes Verschulden im ersten Jahr ihre Anteile an der Gesellschaft verlieren.</strong></p><p>Nach dem Einstieg von Investoren in ein Unternehmen ist es üblich, für Gründer sog. Vesting-Klauseln zu vereinbaren. Eine Vesting-Klausel ist eine vertragliche Regelung, die festlegt, dass ein Gründer das Recht auf bestimmte Anteile erst über einen festgelegten Zeitraum erwirbt, der meist über drei bis vier Jahre dauert. Vesting-Regelungen sollen die Gründer an das Unternehmen binden und sie motivieren, weiterhin ihr gesamtes Know-how einzubringen. Verlässt ein Gründer das Unternehmen vor dem Ende des Vesting-Zeitraums, behält er nur die Anteile, die er bis zu diesem Zeitpunkt während des Vestings verdient hat. Die ersten Anteile werden oft jedoch erst nach dem ersten Jahr freigegeben (sog. Cliff). Das KG Berlin entschied jüngst, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung eines Start-ups wirksam sein kann. Die gegenständliche Klausel sah vor, dass ein Gesellschafter bei ordentlicher Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft im ersten Jahr des Vesting-Zeitraums seine Anteile auf Wunsch der Mitgesellschafter an diese abtreten muss.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten stritten im Berufungsverfahren über die Gesellschafterstellung des Klägers, der Mitgründer der C-GmbH war. Diese Gesellschaft, ursprünglich als UG gegründet, schloss einen Investmentvertrag mit Investoren ab, die 1,373 Millionen Euro gegen Ausgabe von Anteilen investierten. Im Rahmen des Vertrags unterwarfen sich die Gründer einem Vesting und mussten eine entsprechende Ausscheidensregelung für ihre Holdinggesellschaft festlegen, die vorsah, dass die Gründer bei ordentlicher Kündigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse im ersten Jahr des dreijährigen Vesting-Zeitraums sämtliche Geschäftsanteile verlieren. Der Kläger wurde freigestellt und verhandelte ein halbes Jahr über sein Ausscheiden, das schließlich durch ordentliche Kündigung bestätigt wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass die Erwerbsoption über seine Anteile gegen die guten Sitten verstieße und damit unwirksam sei. Das Landgericht Berlin wies seine Klage in der Vorinstanz ab. Die Berufung des Klägers vor dem KG Berlin hatte keinen Erfolg.</p><h3><span>Beschluss des KG Berlin</span></h3><p>Das KG Berlin stellte in seinem Hinweisbeschluss unter anderem fest, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer zeitlich befristeten Vesting-Regelung wirksam ist, wenn sie bei einem Start-up dazu dienen soll, den Fortbestand der Gesellschafterstellung eines Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das KG bezieht sich zunächst auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser sieht Hinauskündigungsklauseln, bei denen den übrigen Gesellschaftern einer GmbH das Recht eingeräumt wird, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich als nichtig an. Der betroffene Mitgesellschafter ist nämlich nicht mehr in der Lage, von seinen Mitgliedschaftsrechten in der Gesellschaft Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen. Denn die freie Hinauskündigungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden und ihn hindern, seine Mitgliedschaftsrechte zu gebrauchen ("Damoklesschwert"). Hinauskündigungsklauseln sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Liegt ein vorwerfbares Verhalten eines Gesellschafters vor, ist eine sachliche Rechtfertigung deutlich leichter zu begründen (Bad Leaver Event). Handelt es sich hingegen –&nbsp;wie hier bei der ordentlichen Kündigung&nbsp;– um kein vorwerfbares Verhalten (Good Leaver Event), sind die Hürden für die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel höher. Stets ist jedoch eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.</p><p>Das KG Berlin stellt klar, dass es gerechtfertigt sein könne, einen Gründer während des ersten Jahres des insgesamt dreijährigen Vesting-Zeitraums durch eine Hinauskündigungsklausel vollständig aus seiner Gesellschafterstellung zu drängen. Zwar könne der Gründer um die Früchte seines bisherigen Beitrags zum (künftigen) Erfolg des Unternehmens gebracht werden. Ein bestimmter Zeitraum, hier das erste Jahr, könne allerdings genutzt werden, um etwaige Differenzen zwischen den Gesellschaftern auszuräumen und tragfähige Kompromisse zu finden.</p><p>Derartige Regelungen lägen nach dem Senat im Interesse sowohl der Investoren als auch der Gründungsgesellschafter: Investments in Start-ups bringen für die Investoren Unsicherheiten mit sich, insbesondere darüber, ob das Unternehmen die Start-up-Phase erfolgreich übersteht. Die Investoren müssten sich darauf verlassen, dass die Gründer sich mit ihrem Know-how und Arbeitseinsatz weiterhin voll in das Unternehmen einbringen, insbesondere weil die Gründer ihnen keine klassischen Sicherheiten bieten können. Gleichzeitig könne ein Interesse daran bestehen, die Gründer zeitlich begrenzt einer Bewährungsprobe zu unterziehen, damit nicht bereits im Rahmen der Investmententscheidung der Vertrauensvorschuss restriktiver gehandhabt oder mit erhöhtem Ausfallrisiko kalkuliert werden muss.</p><p>Das KG betrachtet hier nicht nur die Perspektive der Investoren und ihr finanzielles Risiko, sondern hebt auch hervor, dass die Vesting-Regelung im ex-ante Interesse der Gründer liege. Entscheidend sei, dass so die (dringend nötigen) finanziellen Mittel eingeworben und möglichst einfach (künftige) Unstimmigkeiten im Gesellschafterkreis gelöst werden können, ohne dass es auf die sukzessive Rückübertragung der Anteile ankäme. In dieser für das Unternehmen wichtigen Phase sei es daher gerechtfertigt, den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Der vorliegende Beschluss verdeutlicht, dass eine Hinauskündigungsklausel auch ohne ein vorwerfbares Verhalten wirksam sein kann, sofern sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Hinweisbeschluss des KG Berlin folgt konsequent der BGH-Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln. Der BGH hat bereits zuvor in mehreren Einzelfällen sachliche Rechtfertigungsgründe angenommen, wie beispielsweise bei der vorübergehenden "Probezeit" eines neuen Gesellschafters in einer Praxisgemeinschaft.</p><p>Eine Vesting-Regelung trifft zudem meist Regelungen zur Abfindungshöhe. Das KG lässt jedoch offen, ob bei einer Good-Leaver-Klausel eine Abfindung zum Nominalpreis angemessen ist, da eine angemessene Abfindung die vereinbarte ersetzen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Verkehrswertabfindung als Regelfall. Einschränkungen sind nicht unbegrenzt zulässig. In der Praxis werden häufig je nach Leaver-Event prozentuale Abschläge vom Verkehrswert vorgenommen. Denkbar sind etwa minus 40 % beim Bad Leaver und minus 20 % beim Good Leaver. Zudem unterscheidet man, ob bereits erdiente Anteile verloren gehen oder nur nicht erdiente Anteile zurück zu übertragen sind. Beim Bad Leaver ist eine Abfindung zum Nominalwert üblich, da dies den Anschaffungskosten entspricht. Beim Good Leaver werden meist nur nicht erdiente Anteile zum Nominalwert zurückübertragen.</p><p>Die Abfindung zum Nominalpreis oder mit geringem Aufschlag kann auch beim Good Leaver gerechtfertigt sein. Das KG betont, dass das Start-up durch Investorenkapital erheblich an Wert gewinnt, während die Gründer diesen Wert erst über die Zeit erarbeiten müssen.&nbsp;</p><p>In der Praxis empfiehlt es sich, bei Rückübertragungen Auffangklauseln zu verwenden. Diese regeln, dass die niedrigste zulässige Abfindung gilt, wenn ein Gericht die ursprüngliche Abfindungsregelung für unwirksam erklärt.</p><p>KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.8.2024 –2 U 94/21</p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich</p><p>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 12:57:18 +0100</pubDate>
                        <title>Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche <strong>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</strong> (kurz: LkSG) war schon von Beginn an Gegenstand äußerst lebendiger politischer Diskussionen, nicht anders als das schlussendlich im Sommer 2024 in Kraft getretene (und erst noch in nationales Recht umzusetzende) europäische Pendant, die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> (kurz: CSDDD oder auch CS3D, vgl. dazu zuletzt unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a> und zuvor unser Editorial "<i>EU Lieferkettengesetz: Es kommt, es kommt nicht, es kommt, es kommt nicht...</i>" in ZVertriebsR, Heft 2/2024, S. 69 ff.).&nbsp;</p><p>Mittlerweile gilt das LkSG, das 2021 noch von der damaligen großen Koalition beschlossen worden war und sich mit den Pflichten von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte beschäftigt, bereits seit fast zwei Jahren. Gleichwohl ist es häufig auch wieder Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion. Meist speziell im Zusammenhang mit dem Thema Bürokratie und Bürokratieabbau. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, mit dem LkSG sei die maßgebliche Ursache für die Probleme der deutschen Wirtschaft ausgemacht worden und mit dessen Beseitigung würde alles wieder gut. So hörte man, das LkSG müsse "weg" (Bundeskanzler Olaf Scholz). Sogar vom "Wegbolzen" mit der Kettensäge war die Rede (Wirtschaftsminister Habeck). Jenseits der plakativen politischen Statements herrschte allerdings etwas Unklarheit, was eigentlich im Einzelnen wie umgesetzt werden soll. Die mittlerweile der Geschichte angehörende "<strong>Wachstumsinitiative</strong>" der Ampel-Koalition vom Sommer 2024 durfte man wohl jedenfalls so verstehen, dass der Anwendungsbereich des LkSG lediglich <i>eingeschränkt</i> werden solle (vgl. <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976020/2297962/ab6633b012bf78494426012fd616e828/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer">Wachstumsinitiative der BReg vom 5. Juli 2024</a>). Hiernach sollten nurmehr diejenigen Unternehmen unter das LkSG fallen, die nach den Vorgaben der CSDDD ab 2027 zwingend erfasst sein müssen. 2028 und 2029 sollte sich der Anwendungsbereich des LkSG gemäß den Vorgaben der CSDDD dann wieder <i>erweitern</i>.</p><p>Zudem wurde in der Wachstumsinitiative darauf verwiesen, dass mit dem für das zweite Halbjahr 2024 <strong>geplanten Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive&nbsp;</strong>(CSRD) die spezifische, im LkSG geregelte <i>Berichtspflicht</i> für solche Unternehmen entfallen werde, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im September 2024 in den Bundestag eingebracht (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/12787</a>). Obwohl die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die CSRD hierzulande nicht rechtzeitig (d.h. bis Juni 2024) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist nach dem Ampel-Aus unklar, ob dieser Gesetzentwurf in der aktuellen Legislaturperiode noch verabschiedet wird. Das hat unschöne Folgen für all diejenigen Unternehmen, die sich darauf eingerichtet haben, für das Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen zu müssen. Da die CSRD-Berichterstattungspflicht in 2025 wohl nicht mehr rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 eingeführt werden könnte (so jedenfalls das IDW in einem <a href="https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Support-Dokumente-oeffentlich/IDW-Mitgliederrundschreiben-CSRD-241114b.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitgliederrundschreiben vom 14. November 2024</a>), müssen die Unternehmen ggf. kurzfristig umdisponieren und für 2024 nochmals einen so genannten "nichtfinanziellen Bericht" nach bisheriger Rechtslage erstatten. Damit wären die umfangreichen Vorbereitungen der Unternehmen auf die CSRD-Berichterstattung erst einmal hinfällig. Und auch die eigentlich vorgesehene Befreiung von der parallelen Berichterstattung nach LkSG würde nicht kommen mit der Folge, dass diese Unternehmen neben dem nichtfinanziellen Bericht zusätzlich doch auch einen LkSG-Bericht für 2024 erstellen müssen. Es darf bezweifelt werden, dass diese "Hin und Her" in Unternehmenskreisen zu Begeisterung führt.&nbsp;</p><p>Derweil beschäftigt sich der Bundestag nunmehr erneut mit der <strong>Frage einer vollständigen Abschaffung des LkSG</strong>, nachdem erst vor zwei Monaten (im Oktober 2024) ein Entwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011752.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/11752</a>) an den Gegenstimmen der damaligen Ampelkoalition gescheitert war, und es zuvor Anfang 2024 schon die AfD-Fraktion erfolglos versucht hatte. Nach dem Ampel-Aus hat die CDU/CSU-Fraktion hat nun erneut einen Entwurf für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" eingebracht (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014015.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14015</a>). Und auch die FDP-Fraktion hat jetzt, nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Abschaffung des LkSG eingebracht mit dem bezeichnenden Namen "Lieferkettenbürokratiefreiheitsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14021</a>). Die Entwürfe wurden im Bundestag am 5. Dezember 2024 in erster Lesung erörtert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen (vgl. näher <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-de-aufhebung-lieferkettensorgfaltsgesetz-1032634" target="_blank" rel="noreferrer">Deutscher Bundestag - Entwürfe zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erörtert</a>). Man wird gespannt abwarten dürfen, was aus diesen beiden aktuellen Entwürfen in der nur noch kurzen Legislaturperiode wird, ebenso wie mit dem im Gesetzgebungsverfahren prinzipiell schon etwas weiter fortgeschrittenen Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz (und den vielen anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren).&nbsp;</p><p>Auch wenn sich nach unserer Erfahrung die meisten betroffenen Unternehmen mit dem LkSG grundsätzlich arrangiert, personell aufgerüstet und die erforderlichen Sorgfaltspflichten implementiert haben, tut sich sich im Unternehmensalltag derweil eine durchaus gefährliche <strong>potentielle Erdbebenspalte</strong> auf. Angetrieben durch die aktuellen politischen Statements verstärkt sich auf der Ebene der Unternehmensleitung bisweilen offenbar die Ansicht, man müsse es mit dem das LkSG nicht (mehr) so genau nehmen. Schließlich wurde ja schon von höchster Stelle verlautbart, dass das LkSG "weg" komme, zumal diesbezüglich schon nahezu eine seltene parteiübergreifende Einigkeit zu bestehen scheine. Nun ist die Situation beim LkSG aber etwas anders als beim CSRD-Umsetzungsgesetz. Denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD muss erst noch in nationales Recht umgesetzt werden; vorher gibt es eben keine Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Das LkSG ist demgegenüber schon länger geltendes nationales Recht mit der Folge, dass die Regelungsadressaten den darin geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen <i>müssen</i>. Und dabei bleibt es unabhängig von der aktuellen politischen Diskussion auch, bis der Bundestag ein Gesetz zur Aufhebung des LkSG beschlossen hat und es in Kraft getreten ist. Aus den dargestellten Gründen ist jedoch ungewiss, ob es dazu kurzfristig kommen wird.</p><p>Für die <strong>Geschäftsleitung</strong> bleibt das LkSG damit bis auf Weiteres ein <strong>Bestandteil ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht</strong>. Will sagen: Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung dafür, dass die für das Unternehmen geltenden Gesetze (darunter weiterhin auch das LkSG) von dem Unternehmen auch tatsächlich beachtet werden. Wenn die Geschäftsleitung angesichts der aktuellen politischen Diskussion und einer auf dieser Basis erwarteten oder erhofften <i>künftigen</i> Aufhebung des LkSG nun aber die Zügel locker lässt und unternehmensinterne Maßnahmen zur Umsetzung des LkSG nicht mehr mit dem gebotenen Nachdruck fortgeführt werden, droht sie mit ihrer Compliance-Pflicht zur Beachtung des jedenfalls <i>aktuell</i> nach wie vor geltenden LkSG in Konflikt zu geraten. Die (fragliche) Prognose, dass das LkSG demnächst abgeschafft werde, ändert daran nichts. Denn das LkSG beinhaltet <strong>Dauerpflichten</strong>, d.h. zum Beispiel, dass vom Unternehmen eine anlassbezogene Risikoanalyse <i>jederzeit</i> durchzuführen ist, wenn sich ein entsprechender Anlass ergibt. Auch Präventionsmaßnahmen sind fortlaufend umzusetzen.&nbsp;</p><p>Eine unzureichende Umsetzung des LkSG kann bekanntlich eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> darstellen und dementsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Käme es zu einem derartigen Bußgeldbescheid, würde sich postwendend die (rechtlich bis dato nicht geklärte) Frage stellen, ob das Unternehmen die <strong>Mitglieder der Geschäftsleitung</strong> wegen einer für das Bußgeld ggf. kausalen unzureichenden Umsetzung des LkSG <strong>persönlich in Regress nehmen</strong> kann (und ggf. muss). Selbst bei bestehendem D&amp;O-Versicherungsschutz ist die Verteidigung gegen eine derartige Haftungsklage des Unternehmens für den beklagten Geschäftsleiter nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig. Von anderen Folgen jenseits einer etwaigen persönlichen Haftung ganz abgesehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (so das gesetzliche Leitbild in § 93 AktG) sollte also Umsetzung des LkSG so lange sicherstellen, wie die aktuelle politische Diskussion eine Diskussion und das LkSG geltendes Recht bleiben.</p><p>Auch die möglicherweise bestehende Hoffnung, dass die für die Überwachung der Umsetzung des LkSG zuständige Aufsichtsbehörde (BAFA) angesichts der aktuellen politischen Diskussion nicht mehr so intensiv mit dem LkSG beschäftige und daher etwaige Insuffizienzen schon nicht zu einem Bußgeldbescheid führen werden, erscheint uns in dieser Allgemeinheit trügerisch. Zwar haben das Arbeitsministerium und das Wirtschaftsministerium im September 2024 die Umsetzung eines "<i>Sofortprogramms für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG</i>" angekündigt (vgl. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/sofortprogramm-massnahmen-praxisnahe-anwendung-lksg.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sofortprogramm untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG - CSR</a> ). Das ändert aber nichts an der im LkSG gesetzlich angeordneten Überwachung der Einhaltung des LkSG durch das BAFA. Und auch nicht an dem Umstand, dass das BAFA, so wird es jedenfalls kolportiert, mittlerweile rund 40 (!) Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem LkSG eingeleitet haben soll.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Dec 2024 10:19:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neu: Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (,,Zwangsarbeits-VO&#039;&#039;)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neu-die-verordnung-ueber-das-verbot-von-produkten-die-in-zwangsarbeit-hergestellt-wurden-zwangsarbeits-vo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 19.11.2024 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union die künftige Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt angenommen, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verbietet.<sup>1</sup> Voraussichtlich ab etwa Ende 2027 gilt für diese Produkte ein generelles Verbot für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union. Als Zwangsarbeit im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat sowie die Kinderarbeit.&nbsp;</p><p>Für die Wirtschaftsakteure sollen mit der Zwangsarbeits-VO explizit keine zusätzlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten geschaffen werden, die nicht schon im Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen sind. Vielmehr soll die Zwangsarbeits-VO ergänzend neben die bis Mitte 2026 in nationales Recht umzusetzende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) und die hierdurch spätestens ab Mitte 2027 einzuführenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für bestimmte (große) EU- und Nicht-EU-Unternehmen (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a>) bzw. neben das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, vgl. dazu den Kommentar zum LkSG von Depping/Walden) treten. Im Gegensatz zu den genannten "Sorgfaltspflichtengesetzen" enthält die Zwangsarbeits-VO ein <i>generelles Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt sind&nbsp;</i>(vgl. bereits unseren Blog-Beitrag vom 14.03.2024&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?) | ADVANT Beiten</a>). Um den bei einem Verstoß gegen das Verbot drohenden Sanktionen zuvorzukommen, besteht für die betroffenen Unternehmen jedenfalls ein wirtschaftlicher Anreiz, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte nicht in Zwangsarbeit hergestellt sind.&nbsp;&nbsp;</p><h3><strong>1. Regelungen für Wirtschaftsakteure, die Kommission und die Mitgliedstaaten&nbsp;</strong></h3><p>Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure. Das ist <i><u>jede</u></i> natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt, und zwar unabhängig von Sitz, Unternehmensgröße, Branche o.ä. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden oder die Kommission kontrollieren zukünftig, ob die Wirtschaftsakteure die Pflichten aus der Verordnung – also das Nicht-Inverkehrbringen, das Nicht-Bereitstellen und das Nicht-Ausführen von entsprechenden Produkten – erfüllen.&nbsp;</p><p>Für die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden und der Kommission koordiniert die Kommission die Arbeit auf dem Unionsnetzwerk. Die Kommission stellt eine Website, das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit, zur Verfügung. Auf dieser sollen insbesondere hilfreiche Informationen veröffentlicht werden. Hierzu zählen z.B. von der Kommission noch zu erstellende Leitlinien (u.a. mit Blick auf Sorgfaltspflichten bzgl. Zwangsarbeit), eine noch aufzubauende Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko und Mitteilungen im Zusammenhang mit Überprüfungen und Verboten. Die Überwachungsbehörden sollen diese z.B. zur Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit den Untersuchungen nutzen.&nbsp;</p><h3><strong>2. Behördliche Untersuchungen&nbsp;</strong></h3><p>Wirtschaftsakteure müssen sich künftig auf Vor- und Hauptuntersuchungen und örtliche Überprüfungen seitens der zuständigen Überwachungsbehörden einstellen. Im Rahmen der Voruntersuchung müssen sie der zuständigen Überwachungsbehörde kurzfristig Unterlagen zu ihren Maßnahmen übermitteln, mittels derer sie das Zwangsarbeitsrisiko in ihren eigenen Geschäftsabläufen und ihrer Lieferkette ermitteln, verhindern, minimieren oder auch beenden. Bei einem begründeten Verdacht leitet die Behörde eine Hauptuntersuchung ein, die mit vertieften Überprüfungen einhergeht. Bei den Untersuchungen sollen die Behörden einen risikobasierten Ansatz anwenden. Dabei legen sie Informationen aus verschiedenen Quellen zugrunde und ziehen folgende Kriterien heran:</p><ul><li>das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte;</li><li>die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden;</li><li>der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.</li></ul><p>Die federführend zuständige Behörde kann unterschiedlich darauf reagieren, wenn sie feststellt, dass das geprüfte Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Je nach Produkt und Art der Verletzung kann sie z.B. das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen des Produkts verbieten oder den Wirtschaftsakteur auffordern nachzuweisen, dass die Zwangsarbeit in der Lieferkette innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt wurde. Ebenso können Geldstrafen verhängt werden.</p><p>Federführend zuständig ist die Kommission, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU stattfindet. Findet die Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates statt, so ist die dortige Behörde federführend zuständig. Sie können mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und um Auskunft bitten.</p><h3><strong>3. Herausforderungen für Wirtschaftsakteure</strong></h3><p>Sämtliche Wirtschaftsakteure sollten sich (auch) mit Blick auf die EU-Zwangsarbeits-VO und die künftig bei Verstößen gegen das darin geregelte Zwangsarbeitsverbot drohenden Sanktionen (neben Geldstrafen insbesondere das Verbot, die betreffenden Produkte weiter zu vertreiben) kritisch mit der Lieferkette ihrer Produkte auseinandersetzen. Hierfür können sie auch auf die Hilfsmittel, die die Kommission bereitstellt, zurückgreifen. Unternehmen sollten zukünftig ihre Lieferkette überwachen und dies dokumentieren, um sich auf Untersuchungen vorzubereiten. Sie müssen ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse innerhalb weniger Arbeitstage zur Verfügung stellen können, um den die Voruntersuchung begründenden Verdacht der jeweiligen Behörde möglichst entkräften zu können. Insbesondere Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, können hierzu auf ihre schon etablierten Risikomanagement-Maßnahmen zurückgreifen und diese entsprechend ergänzen.&nbsp;</p><h3><strong>4. Ausblick</strong></h3><p>Die Zwangsarbeits-VO soll den Behörden im Unionsrecht neue Eingriffsmöglichkeiten, wie die Zurückhaltung der Produkte, eröffnen und damit einen weiteren Schritt zur Bekämpfung der Zwangsarbeit gehen. Nach Unterzeichnung der Verordnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Zwangsarbeits-VO am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Inkrafttreten, also voraussichtlich Ende 2027.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. André Depping</p><p><i><sup>1 &nbsp;Siehe die </sup></i><a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/11/19/products-made-with-forced-labour-council-adopts-ban/?utm_source=brevo&amp;utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_id=3318" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>Pressemitteilung des Rates</sup></i></a><i><sup> sowie die </sup></i><a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-67-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>deutsche Fassung</sup></i></a><i><sup>.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 Nov 2024 14:20:14 +0100</pubDate>
                        <title>Update nach 39 Jahren – Die neue Produkthaftungsrichtlinie für das digitale Zeitalter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-nach-39-jahren-die-neue-produkthaftungsrichtlinie-fuer-das-digitale-zeitalter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zunehmende Digitalisierung, das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle innerhalb der Kreiswirtschaft und globale Lieferketten haben aus Sicht der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der bestehenden Produkthaftungsrichtline 85/374/EWG notwendig gemacht. Als Teil eines ambitionierten Regulierungsprogramms der Europäischen Union, die u.a. die allgemeine Produktsicherheitsverordnung, die Revision der Ökodesign-Richtlinie (s. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blogbeitrag vom 14.06.24</a>) und die KI-Haftungsrichtlinie vorsieht, wurde die neue Produkthaftungsrichtlinie am 18. November veröffentlicht, Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>).&nbsp;</p><p>Sie enthält mehrfache persönliche und sachliche Verschärfungen - das Sicherheitsnetz aus zivilrechtlicher Haftung und Produktsicherheit wird für europäische Verbraucher enger, wie der nachfolgende Beitrag beleuchtet.</p><h3><strong>1. Ausweitung Haftungsregime – Für was wird gehaftet?</strong></h3><p>Bislang war es rechtlich unklar, wie die bereits seit Jahrzehnten geltenden Definitionen der Produkthaftungsrichtlinie (nachfolgend "ProdHaft-RL") auf Produkte der digitalen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft, wie beispielsweise intelligente Geräte oder autonome Fahrzeuge, anzuwenden sind.&nbsp;</p><p>Mit der ausdrücklichen Aufnahme von Software und digitalen Konstruktionsunterlagen in den Produktbegriff steht nun außer Zweifel, dass auch solche Produkte, gleich ob materieller oder immaterieller Art, von der Richtlinie erfasst sind. Lediglich sog. "Open-Source-Software", d.h. freie und quelloffene Software, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt wurde, ist vom Anwendungsbereich der ProdHaft-RL ausgenommen.&nbsp;</p><p>Auch digitale Dienste, die für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend wie physische oder digitale Komponenten sind, wie etwa die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, unterfallen als "verbundene Dienste" künftig dem Haftungsregime der ProdHaft-RL.</p><p>Ebenso wurde der Schadensbegriff angesichts der digitalen Herausforderungen modifiziert. So ist fortan die Zerstörung oder Beschädigung von privaten Daten durch beispielsweise Softwarefehler, Hackerangriffe oder Hardwaredefekte haftungsbegründend. Auch der Verlust oder die Verfälschung von Daten, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, sind als Schaden im Sinne der ProdHaft-RL zu qualifizieren.</p><p>Offen bleibt jedoch, wie die Schadensberechnung im Falle eines Verlustes oder einer Zerstörung von Daten vorzunehmen ist. Welche Anhaltspunkte für die Schätzung des Wertinteresses für den Schadensfall heranzuziehen sind, wird dem nationalen Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung überlassen.</p><h3><strong>2. Verlängerung der Haftungskaskade – Wer haftet?</strong></h3><p>Um sicherzustellen, dass immer ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, das für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden kann, wurde der Haftungsadressatenkreis großzügig erweitert.</p><p>In dem Fall, dass der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, sind neben ihm der Einführer und nunmehr auch Bevollmächtigte des Herstellers oder Fulfillment-Dienstleister haftbar zu machen. Dies ist insoweit beachtlich, als dass für diese Wirtschaftsakteure keine spezielle Haftungsbefreiung vorgesehen ist, obgleich lediglich eine fremde Vertriebstätigkeit unterstützt wird.&nbsp;</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte neuerdings auch auf Online-Plattform-Betreiber, wie bislang auf jeden Händler, zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><strong>3. Durchbrechung des Werktorprinzips – Wann wird gehaftet?</strong></h3><p>Grundsätzlich bleibt der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Produktfehlers das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts. Im Zusammenhang mit digitalen Produkten kann es jedoch nun zu einer erheblichen zeitlichen Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes kommen. Behält der Hersteller nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt, z.B. in Form von Software-Updates oder -Upgrades, so verschiebt sich der Zeitpunkt auf jenen, ab dem das Produkt nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers steht, er demnach keine Einwirkungsmöglichkeit mehr innehat.</p><h3><strong>4. Paradigmenwechsel in der Durchsetzung – Wie?&nbsp;</strong></h3><p>Die wohl einschneidendste Änderung erfährt die Richtlinie im Rahmen der Beweisfragen. So wurde zum einen die Beweislastverteilung neu geregelt, zum anderen die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln postuliert. Damit soll die Beweislast in komplexen Fällen, die etwa auf technischen Besonderheiten von KI-Systemen beruhen können, gemindert und die Einschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen verringert werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Verschiebung des Kräfteverhältnisses zugunsten der Geschädigten.</p><p>Die geschädigte Person trägt zwar grundsätzlich weiterhin die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Produkts. Hinsichtlich der erlittenen Schäden und deren ursächlichen Zusammenhangs profitiert sie jedoch von widerlegbaren Tatsachenvermutungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit und des Kausalzusammenhangs. Diese werden in der Praxis zur Beweislastumkehr führen.</p><p>Insbesondere kann von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ausgegangen werden, wenn die beklagte Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von relevanten Beweismitteln nicht nachgekommen ist. Um der Informationsasymmetrie bei technisch und wirtschaftlich komplexen Fällen entgegenzuwirken, werden die nationalen Gerichte verpflichtet, auf Antrag einer geschädigten Person anzuordnen, dass die Wirtschaftsakteure die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen „relevanten“ Beweismittel offenlegen müssen. Hierfür sollen die Geschädigten Tatsachen und Belege vorlegen, die die "Plausibilität" des klägerischen Anspruchs ausreichend stützen.&nbsp;</p><p>Obwohl dieses neue Instrument dem deutschen Zivilrecht rund um den Beibringungsgrundsatz weitgehend fremd ist, obliegt die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Plausibilität" und "relevant" ebenso wie die Reichweite der Offenlegung und damit verbunden der angemessene Schutz von Geschäftsgeheimnissen den nationalen Gesetzgebern bzw. den nationalen Gerichten.</p><h3><strong>5. Ausblick</strong></h3><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie führt zu einer spürbaren Erweiterung der europäischen Produkthaftung. Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Neben den traditionellen Herstellern sollten sich auch Wirtschaftsakteure des Onlinehandels und globaler Lieferketten, wie Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattform-Betreiber, frühzeitig und fortlaufend mit den neuen Spielregeln vertraut machen. Besonders wegen der ersatzlos entfallenen Bagatellgrenze (bis zu 500 Euro) können Wirtschaftsakteure künftig im Rahmen von Verbandsklagen mit einer Vielzahl von Bagatellklagen konfrontiert sein, die in Summe erhebliche Auswirkungen haben können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 18:15:39 +0100</pubDate>
                        <title>Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handelsregistervollmachten-anforderungen-und-umgang-bei-rueckfragen-des-handelsregisters</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Stellen ein Geschäftsführer und ein Prokurist in zwei Urkunden jeweils als „Vollmachtgeber“ eine Handelsregistervollmacht aus, ist keine Bevollmächtigung im Namen der GmbH anzunehmen. Verweigert der Anmeldende die vom Registergericht geforderte Ergänzung, ist der Eintragungsantrag abzulehnen.</strong></p><p>Handelsregistervollmachten werden bei einer GmbH von der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl erteilt und sind notariell zu beglaubigen. Gilt bei einer GmbH Gesamtvertretung, so sind meist zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Das OLG Düsseldorf entschied jüngst, dass zwei separate Handelsregistervollmachten, die einmal nur ein Geschäftsführer und einmal nur ein Prokurist jeweils als „Vollmachtgeber“ unterzeichnen, nicht für eine wirksame Bevollmächtigung ausreichen. Denn im Falle der Gesamtvertretung wird daraus nicht ersichtlich, dass die Unterzeichner im Namen der vertretenen GmbH zu handeln beabsichtigten.&nbsp;</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Antragstellerin ist verfahrensbevollmächtigte Notarin und reichte die Anmeldung zur Eintragung von Gesamtprokura für vier Personen bei einer GmbH zum Handelsregister ein. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt eine Gesamtvertretungsregelung, wonach zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt waren. Die Handelsregisteranmeldung unterzeichnete B als Bevollmächtigter für C (ein Geschäftsführer der GmbH) und D (Prokurist der GmbH). Der Anmeldung beigefügt waren jeweils eine Kopie von zwei Vollmachten, in der C und D als „Vollmachtgeber“ B jeweils separat Einzelvollmacht erteilten. Das Registergericht wies die Anmeldung zunächst mit formloser Zwischenverfügung zurück, weil die Bevollmächtigung des B nicht formgerecht gegenüber dem Registergericht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin weigerte sich, weitere Unterlagen vorzulegen, worauf das Registergericht die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung erließ.</p><h3><span>Beschluss des OLG Düsseldorf</span></h3><p>Die Beschwerde hatte in der Sache nur vorläufig Erfolg. Das OLG Düsseldorf entschied unter anderem, dass bereits keine wirksame Bevollmächtigung des B vorläge. Das Registergericht habe zudem nicht in Form einer Zwischenverfügung entscheiden dürfen, sondern hätte nach der Verweigerung den Eintragungsantrag zurückweisen müssen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das OLG stellt zunächst klar, dass die GmbH sich bei der Anmeldung der Prokura durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Denn bei der Anmeldung einer Prokura zum Handelsregister handle es sich um keine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers. Der Senat weist darauf hin, dass für die Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich ist (§&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 HGB). Bei einer GmbH erteilt die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl als gesetzliches Vertretungsorgan diese Vollmacht.</p><p>Das OLG kommt insoweit zum Ergebnis, dass die von C und D erteilten Vollmachten unwirksam sind, da sie gegen die Gesamtvertretungsregelung der GmbH verstoßen. Ein Geschäftsführer (hier&nbsp;C) und ein Prokurist (hier&nbsp;D), die jeweils in einer separaten Vollmachtsurkunde allein als „Vollmachtgeber“ auftreten, könnten einen Dritten (hier den B) nicht wirksam im Namen der GmbH zu Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigen. Da (i) die Vollmachtsurkunde nicht durch C und D gemeinsam unterzeichnet wurde, und (ii) die Formulierung „Vollmachtgeber“ in den beiden Urkunden nicht eindeutig sei, könne auch nicht konkludent angenommen werden, dass die Vollmacht im Namen der GmbH erteilt werden sollte.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus hätte das Registergericht den Antrag bereits nach erfolgloser formloser Zwischenverfügung ablehnen müssen. Mittels einer Zwischenverfügung kann das Registergericht bei unvollständigem Antrag oder anderen behebbaren Eintragungshindernissen deren Beseitigung verlangen. Verweigert der Antragsteller jedoch schon nach (formloser) Zwischenverfügung, das Hindernis zu beseitigen, und beharrt auf seinem ursprünglichen Antrag, ist dies nach dem OLG als endgültige Verweigerung zu werten. Dies entspreche einem endgültigen Hindernis und müsse zur Ablehnung des Eintragungsbegehrens führen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Vollmachten müssen grundsätzlich nicht die gleiche Form wie das Rechtsgeschäfts haben, für das die Vollmacht bestimmt ist (§&nbsp;167 Abs.&nbsp;2 BGB). Abweichend von diesem Grundsatz sind Handelsregistervollmachten notariell zu beglaubigen (§&nbsp;12 Abs. 1 Satz&nbsp;3 HGB). Eine rechtsgeschäftliche Vertretung per Handelsregistervollmacht ist jedoch dann unzulässig, wenn der Anmeldende höchstpersönliche Versicherungen – etwa als neu bestellter Geschäftsführer einer GmbH (§&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 GmbHG) – abzugeben hat.</p><p>Damit die Handelsregistervollmacht zur Eintragung einer Prokura wirksam ist, muss die Vollmachtsurkunde von den Geschäftsleitern der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl (d.h. ggf. zusammen mit einem Prokuristen) unterschrieben sein. Der Anmeldende legt die Handelsregistervollmacht im Original dem Notar vor, der diese in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift zusammen mit der eigentlichen Anmeldung dem Registergericht elektronisch übermittelt.</p><p>Zwei separate Vollmachtsurkunden, die der Geschäftsführer und ein Prokurist einzeln als „Vollmachtgeber“ allein unterzeichnen genügen bei Gesamtvertretung nicht. Es ist daher erforderlich, in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich klarzustellen, dass die vertretungsberechtigten Personen im Namen der GmbH handeln (und nicht selbst als „Vollmachtgeber“). Ratsam ist auch, dass die vertretungsberechtigten Personen dieselbe Vollmachtsurkunde unterzeichnen.</p><p>Erlässt das Registergericht eine (auch formlose) Zwischenverfügung und verlangt vom Anmeldenden die Anmeldung zu vervollständigen, sollte sich der Anmeldende gut überlegen, ob er die angefragten Informationen verweigert und auf seinen Antrag beharrt. Andernfalls führt dies zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Eintragungsbegehrens. Bis zum Vollzug der Eintragung kann der Anmeldende die Registeranmeldung auch jederzeit formlos zurücknehmen (widerrufen), was kostengünstiger als eine Zurückweisung ist.</p><p><i>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2024 – 3 Wx 115/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h6><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Oct 2024 08:53:06 +0200</pubDate>
                        <title>Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untersuchungs-und-ruegeobliegenheit-im-b2b-bereich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Käufer hat im B2B-Bereich Waren sofort nach ihrer Ablieferung auf Sachmängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die fristgemäße Anzeige, verliert er in Bezug auf erkennbare Mängel sämtliche Rechte und Ansprüche.</p><p><i>OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 – 2 U 32/20</i></p><p>Bei Handelskäufen im B2B-Bereich trifft den Käufer nach § 377 HGB eine Untersuchungspflicht: er hat die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen, und zwar daraufhin, ob es sich um die richtigen Waren handelt, ob der Verkäufer die vertraglich vereinbarte Menge geliefert hat und ob die Waren Sachmängel aufweisen. Die Prüfung muss unverzüglich nach Eingang der Waren beim Käufer erfolgen. Welches Zeitfenster zwischen Ablieferung und Untersuchung noch als „unverzüglich“ einzustufen ist, lässt sich pauschal nicht bestimmen. Entscheidend sind Faktoren wie die Beschaffenheit der Waren, Branche, Betriebsgröße, Betriebsorganisation und die Notwendigkeit einer komplexen Untersuchung. Bei schnell verderblicher Ware können nur wenige Stunden für die Untersuchung der Waren fristgemäß sein. Bei technisch anspruchsvollen Waren gilt in Ausnahmefällen eine Prüfung innerhalb von ein bis zwei Wochen noch als „unverzüglich“.</p><p>Art, Form und Umfang der Untersuchung richten sich wiederum nach der Beschaffenheit, der Menge und dem Verwendungszweck der Waren. Zu berücksichtigen sind außerdem die für die Prüfung erforderlichen Kosten, der anfallende Zeitaufwand, drohende Mangelfolgeschäden sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten. Der Umfang der Untersuchung muss sich im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren bewegen. Eine „Rundum-Untersuchung“ auf sämtliche in Betracht kommende Mängel der Waren ist nicht erforderlich. Bei größeren Warenmengen ist eine Untersuchung in Form von repräsentativen Stichproben regelmäßig ausreichend. Bei Sukzessiv- und Teillieferungen hat der Käufer jedoch jede Einzellieferung separat zu prüfen.</p><p>Entdeckt der Käufer bei Prüfung der Waren Mängel, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Mängel unverzüglich anzuzeigen – ihn trifft damit eine sogenannte Rügeobliegenheit. Dabei muss er den Verkäufer über Art und Umfang des Mangels informieren. Bei größeren Warenmengen ist stets ein Richtwert anzugeben, wie viele Einzelstücke schätzungsweise Mängel aufweisen. Liegen mehrere Mängel vor, sind sämtliche Mängel anzuzeigen. Jede Teil- und Sukzessivlieferung ist eigenständig zu rügen. Pauschale Beanstandungen genügen regelmäßig nicht. Die Mängelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Aus Nachweisgründen ist jedoch die Einhaltung der Schriftform ratsam. Denn der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Verkäufer die Mängelanzeige erhalten hat. Dabei genügt es für die Erhaltung der Rechte des Käufers, dass der Käufer die Mängelanzeige rechtzeitig absendet. Die eigentliche Rügefrist schließt sich unmittelbar an die Untersuchungsfrist an. Sie beträgt aufgrund heutiger moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei Werktage. Mängel leicht verderblicher Ware wie Obst oder Blumen sind im Übrigen erheblich schneller, unter Umständen innerhalb weniger Stunden, zu rügen.</p><p>Zeigt der Käufer erkennbare Mängel nicht oder nicht rechtzeitig an, verliert er sämtliche Ansprüche und Rechte, die auf den nicht oder zu spät gerügten Mängeln beruhen. Das umfasst alle Gewährleistungsansprüche im weitesten Sinne in Bezug auf Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware erkennbar gewesen wären. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware nicht erkennbar war, muss der Käufer dem Verkäufer den Mangel sofort nach Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses verdeckten Mangels als genehmigt; der Käufer verliert jegliche Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Mangel.</p><p>Mit Fragen rund um die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf hat sich jüngst das OLG Bremen beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall forderte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz wegen der Lieferung mangelbehafteter Edelstahlbauteile. Ohne Erfolg. Einige Edelstahlbauteile waren zwar unstreitig mangelhaft. Dennoch wies das OLG Bremen die Klage ab. Denn der Käufer hatte den Mangel erst 15 Tage nach Lieferung der Edelstahlbauteile und der zugehörigen Prüfzeugnisse angezeigt.</p><p>Einige Edelstahlbauteile waren mangelhaft, weil sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht von entsprechend registrierten und zertifizierten Herstellern stammten. Das war anhand der zugehörigen Prüfzeugnisse erkennbar. Der Käufer hätte den Mangel bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Kontrolle der Prüfzeugnisse aufdecken und anzeigen können. Er hatte zwar Stichproben durchgeführt. Repräsentative Stichproben sind aber nur bei gleichartigen Massegütern geeignet, um der Untersuchungsobliegenheit zu genügen. Der Verkäufer hatte allerdings keine gleichartigen Massengüter geliefert, sondern Stahlbauteile verschiedener Art zur Anfertigung von komplexen Rohranlagen, jeweils in diversen Abmessungen und Stärken. Bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern darf sich der Käufer jedenfalls dann nicht auf Stichproben beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen. So war es vorliegend. Denn für den Käufer war absehbar, dass durch den Verbau der diversen Edelstahlbauteile im Falle von Mängeln erhebliche Kosten durch den Ein- und Ausbau anfallen dürften. Die Mängel wären für den Käufer demgegenüber mit vertretbarem Aufwand durch eine Kontrolle der Prüfzeugnisse erkennbar gewesen. Auch die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft durch den Verkäufer entbindet den Käufer nicht von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Ein durch die Garantie des Verkäufers hervorgerufenes (besonderes) Vertrauen in die Existenz (bzw. das Fehlen) der betreffenden Beschaffenheit führt nicht dazu, dass der Käufer auf die Garantie blind vertrauen und auf die Untersuchung verzichten darf oder weniger Sorgfalt aufwenden muss.</p><p>Zwar wird die Dauer der zuzubilligenden Untersuchungsfrist davon beeinflusst, dass die Untersuchung von der Übersendung begleitender technischer Unterlagen abhängig ist. Eine Mängelanzeige innerhalb von zwei Wochen, beginnend ab Ablieferung der Ware oder aber ab Zugang der Prüfzeugnisse, je nachdem, welches später erfolgte, war dennoch geboten. Da der Käufer die Mängelrüge erst 15 Tage nach Erhalt der Ware und der gesondert übermittelten Prüfzeugnisse ausgesprochen hatte, war diese nicht mehr unverzüglich. Der Käufer ist daher seiner Rügeobliegenheit nicht fristgemäß nachgekommen. Dadurch hat er sämtliche Mängelgewährleistungsrechte (§&nbsp;437&nbsp;BGB) in Bezug auf die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängel verloren. Entsprechendes gilt für alle Ansprüche im weitesten Sinne, die auf den bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängeln beruhen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG Bremen verdeutlicht die Notwendigkeit, mit den Anforderungen und den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich vertraut zu sein. Bei Handelsgeschäften sind eine angemessene Warenprüfung und entsprechende Mängelanzeige unmittelbar nach Erhalt der Ware unentbehrlich.&nbsp;</p><p>Wie und wann die Ware genau zu untersuchen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Daher empfehlen sich Individualvereinbarungen in Bezug auf anwendbare Fristen und die Art und Weise der Untersuchung, um Unstimmigkeiten und Streitigkeiten im Vorfeld zu begegnen. Zulässig ist auch ein vollständiger Ausschluss der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers – etwa im Hinblick auf die Warenausgangsprüfung, die beim Verkäufer stattfindet. Dafür ist allerdings eine individuelle Vereinbarung erforderlich; AGB oder standardisierte Qualitätssicherungsvereinbarungen genügen nicht.&nbsp;</p><p>Besonderheiten ergeben sich bei grenzüberschreitenden Handelskäufen. Haben Käufer und Verkäufer keine Rechtswahl getroffen, werden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in der Regel nach dem am Sitz des Verkäufers geltenden Rechts bestimmt. Für gewöhnlich ist dann vorranging das UN-Kaufrecht heranzuziehen. Das UN-Kaufrecht unterscheidet zwar ebenso zwischen der Untersuchungsobliegenheit und der Mängelrüge. Es besteht aber kein Gleichlauf zwischen den Anforderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschriften. Das UN-Kaufrecht ist in Bezug auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit käuferfreundlicher als das deutsche Recht – insbesondere die Rügefrist ist nach dem UN-Kaufrecht aus Sicht des Käufers deutlich großzügiger bemessen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2024 15:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Richtlinie zur Förderung des nachhaltigen Konsums durch Stärkung der Reparatur von Waren in Kraft!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/richtlinie-zur-foerderung-des-nachhaltigen-konsums-durch-staerkung-der-reparatur-von-waren-in-kraft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. Juli 2024 ist die neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Waren in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.</p><p>Mit dieser neuen Richtlinie wird die Durchführung der Reparaturverpflichtung von in der Anlage II gelisteten Waren konkretisiert. Dabei werden insbesondere die Bedingungen für die Reparatur aufgelistet. Reparaturverpflichtete wie Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber sollten diese Übergangszeit nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte unter diese Richtlinie fallen. Sollte dies der Fall sein, müssen sich die Reparaturverpflichteten mit den neuen Regeln und Pflichten auseinandersetzen, um rechtzeitig die geforderten Leistungen gegenüber den Verbrauchern anbieten zu können. Die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht kann auch zu verlängerten Haftungszeiträumen für die Nachbesserung bei fehlerhaften Waren führen.</p><p>Die Verbraucher sollen zu nachhaltigem Konsum durch Durchführung einer Reparatur statt des Erwerbs eines neuen Produkts angeregt werden. Dazu dienen einerseits die Informationspflichten der Reparaturverpflichteten gegenüber den Verbrauchern. Andererseits können die Verbraucher durch Vergleich der Reparaturkonditionen auf der Online-Plattform eine Reparatur zu einem annehmbaren Preis und Zeithorizont sowie in örtlicher Nähe erhalten. Bis zum 31. Juli 2027 soll die europäische Online-Reparaturplattform eingerichtet sein, die Verbrauchern bei der Suche nach einer geeigneten Reparaturwerkstatt helfen soll.</p><p>Ausführlich zu den Reparatur- und Informationspflichten unser <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank"><span class="text-red">Blogbeitrag vom 14. Juni 2024</span></a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Mar 2024 16:20:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erklärt - Stresstest Buchauszug</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass Unternehmen auf Anforderung einen Buchauszug zur Verfügung stellen. Und das auch ohne besonderen Grund. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Sind Sie für den Ernstfall gerüstet?</p><p>In diesem Video erfahren Sie, wie wir Sie dabei unterstützen, diesen komplexen rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung detaillierter Buchauszüge gerecht zu werden. Unser maßgeschneiderter vierphasiger Stresstest hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen effizient zu meistern, dabei Zeit zu sparen und den administrativen Aufwand zu minimieren.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Melden Sie sich gerne per Mail an Oliver.Korte@advant-beiten.com oder telefonisch unter der +49 40 6887450.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Buchauszug – Vorsicht Falle!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchauszug-vorsicht-falle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung und Marktüberblick</h3><p>Viele Unternehmen unterschätzen das Thema Buchauszug. Wer damit als Unternehmer schon einmal zu tun hatte, mag das allerdings als traumatisches Erlebnis in Erinnerung haben. Denn selbst gut organisierte Unternehmen scheitern oft, wenn ein Handelsvertreter einen Buchauszug verlangt, um Ansprüche auf Provisionen oder –bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – Ausgleichszahlungen zu prüfen bzw. zu berechnen.</p><p>In Deutschland gibt es rund 34.000 Handelsvertreter-Unternehmen, die im Schnitt 4,7 Vertretungen haben. Damit bestehen rund 160.000 Handelsvertretervertragsbeziehungen allein mit Vertretern in Deutschland. Über sie werden im Jahr Waren im Wert von ca. EUR 200 Milliarden vermittelt. Es handelt sich um einen wirtschaftlich hoch relevanten Bereich.</p><p>Nach deutschem Recht hat ein Handelsvertreter ein nicht vertraglich ausschließbares Recht, vom Unternehmer einen Buchauszug zu verlangen. Der Buchauszug ist ein "Spiegelbild der Geschäftsbeziehung" und muss in erheblicher Detailtiefe alle Geschäftsvorfälle wiedergeben, für die der Handelsvertreter evtl. einen Provisionsanspruch hat. Je nach u. a. Branche, Vertrag und Abrechnungspraxis können das tausende bis hunderttausende von Daten sein (oder auch viel weniger).</p><p>Unternehmer sind oft nicht in der Lage, den Buchauszug "per Knopfdruck" zur Verfügung zu stellen. Sie müssen ggf. händisch Daten zusammensuchen, z. B. dazu, warum ein Angebot vor Jahren nicht so angenommen wurde, wie ursprünglich angeboten, sondern leicht abgewandelt. Ein hoher Aufwand (in Extremfällen mit Kosten im sechsstelligen Bereich) führt nach der Rechtsprechung nicht dazu, dass der Buchauszug wegen Unzumutbarkeit nicht erstellt werden müsste.</p><p>Gelegentlich dient das Verlangen auf Erstellung eines Buchauszuges nicht seinem eigentlichen Zweck, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu prüfen, sondern hat zum Ziel, den Unternehmer hinsichtlich des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB oder anderer Forderungen zum Einlenken zu bewegen. Ein solche Motivation, die ggf. dem Anspruch entgegengehalten werden könnte, ist in der Regel nicht nachweisbar. Neben dem Ausgleichsanspruch ist der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug von jeher ein Hauptstreitpunkt bei Handelsvertreterprozessen.</p><h3>Sind Sie gerüstet für Streit mit Ihren Handelsvertretern?</h3><p>Jedes Unternehmen, das Handelsvertreter einsetzt, sollte im Rahmen eines Stresstests prüfen, ob es im Ernstfall in der Lage wäre, einen ordnungsgemäßen Buchauszug zu erstellen. Dazu sind – in der Regel mit Hilfe von externen Experten - die Verträge und die gelebte Vertragspraxis (u. a. das Abrechnungsverhalten) zu durchleuchten und ggf. anzupassen.</p><h3>Das ist der Buchauszug</h3><p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer auf Anforderung einen Buchauszug erstellt und zur Verfügung stellt. Und das auch ohne besonderen Grund.</p><p>Ein Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung aller eventuell provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle in einer sehr erheblichen Detailtiefe (leicht werden 15, 20 oder mehr Daten für jeden einzelnen Geschäftsvorfall erreicht – abhängig von Branche und Vertragsgestaltung). Er muss je nach Lage bis zu 10 Jahre abdecken. Je nach Branche können daher ggf. tausende von Geschäftsvorfällen aufzunehmen sein. Damit kommt man u. U. zu zehn- oder auch hunderttausenden von aufzubereitenden und vorzulegenden Daten.</p><p>Das OLG München hat in einer Entscheidung (2010) festgehalten, dass ein Buchauszug transparent, übersichtlich und verständlich zu sein habe; dabei dürften zusammengehörende Geschäftsvorgänge nicht auseinandergerissen werden. Im zu entscheidenden Fall waren aus Sicht des OLG folgende Angaben zu machen:</p><ul><li>Auftragsdatum und Auftragsnummer</li><li>Auftragsumfang mit Angabe von Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert</li><li>Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen</li><li>Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag</li><li>Kunden mit genauer Anschrift oder Kundenummer</li><li>Annullierung, Nichtauslieferung und Stornierungen nebst Angabe von Gründen</li><li>Retouren nebst Angabe von Gründen</li></ul><p>Nach der gesetzlichen Regelung verjährt der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnisunabhängig läuft eine zehnjährige Verjährungsfrist. Wer auf eine sachgerechte Abrechnungspraxis achtet, kann dafür sorgen, dass sich seine Pflicht auf drei Jahre – und nicht zehn Jahre - beschränkt. Ggf. ist auch eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist möglich. Das erfordert aber eine sorgfältige Vertragsgestaltung.</p><p>Auch gut organisierte Unternehmer sind mit der Aufgabe Buchauszug oft überfordert, weil nicht alle zu liefernden Informationen im IT-System abgelegt sind und daher auf Anforderung händisch zusammengetragen werden müssen.</p><h3>BGH schützt "Daumenschraube" des Handelsvertreters</h3><p>Die Rechtsprechung ist beinhart und lässt einen hohen Aufwand nicht als Entschuldigung gelten. Laut BGH sind auch sechsstellige Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs kein Grund, diesen auf Verlangen nicht zu erstellen. Unternehmen sind verpflichtet, sich darauf einzustellen, einen Buchauszug zu erstellen, so die Gerichte. Daraus ergibt sich auch einiges Druckpotential zugunsten des Handelsvertreters. Dieses kann er z. B. einsetzen, wenn es um Verhandlungen über einen Ausgleichsanspruch geht. Nicht umsonst spricht man auch von der "Daumenschraube" oder dem "scharfen Schwert" des Handelsvertreters.</p><p>Vertraglich ausschließen lässt sich dieses Recht des Handelsvertreters nicht, jedenfalls dann nicht, wenn dieser in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist. Aber ohne Handlungsmöglichkeiten ist der Unternehmer auch nicht.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Wer Handelsvertreter beschäftigt, sollte:</p><ul><li>sich rechtzeitig darauf vorbereiten, eines Tages einen Buchauszug erstellen zu müssen;</li><li>testen, ob und wie ein solches Verlangen zu erfüllen ist;</li><li>bei der Vertragsgestaltung vorsorgen, um den Aufwand der späteren Erstellung eines Buchauszugs möglichst gering zu halten;</li><li>auch während der Vertragslaufzeit Maßnahmen ergreifen, um den Aufwand zu verringern.</li></ul><p>Dazu bedarf es eines strukturierten Prozesses, um zu analysieren, ob und wie im Unternehmen ein Buchauszug - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - erstellt werden kann.</p><p>Konkret geht es um vier Projektphasen:</p><p><strong>1. Analysephase:</strong></p><ul><li>Prüfung der bestehenden Handelsvertreterverträge: Welche Inhalte ein Buchauszug haben muss, hängt z. T. von den Handelsvertreterverträgen ab.</li><li>Prüfung des Berichtszeitraums, für den ggf. ein Buchauszug zu erstellen wäre.</li></ul><p><strong>2. Simulationsphase:</strong></p><ul><li>Datenanforderungssimulation: Durchführung einer Simulation, in der Unternehmensdaten so abgefragt werden, als würde ein Handelsvertreter einen Buchauszug anfordern. Dies beinhaltet die beispielhafte Abfrage von Daten zu ausgewählten Kunden und Zeiträumen.</li><li>Prozessanalyse: Überprüfung, wie schnell und effizient das Unternehmen in der Lage ist, die angeforderten Daten bereitzustellen.</li><li>Schwachstellenidentifikation: Feststellung von Defiziten und Problemen im aktuellen Prozess der Datenerhebung, -speicherung und -bereitstellung.</li></ul><p><strong>3. Optimierungsphase:</strong></p><ul><li>Beratung: Erarbeitung von individuellen Lösungen und Verbesserungsvorschlägen, um die Effizienz zu erhöhen und die festgestellten Schwachstellen abzustellen.</li><li>Prozessoptimierung: Unterstützung bei der Implementierung neuer Prozesse oder der Anpassung bestehender Abläufe unter Einbeziehung Ihrer IT-Abteilung bzw. -Berater.</li><li>Vertragsanpassung: Änderungen der Vertragsmuster; Überlegung, ob und wie auch bestehende Verträge angepasst werden können.</li><li>Optimierung in der gelebten Vertragspraxis: Identifizierung von Maßnahmen, die während der Vertragslaufzeit ergriffen werden können, um die rechtliche Situation zu verbessern und späteren Verhandlungsnachteilen vorzubeugen.</li></ul><p><strong>4. Nachbereitungsphase:</strong></p><ul><li>Sich (noch) nicht zurückzulehnen, ist Unternehmenspflicht! Erst die Überprüfung der Effektivität der umgesetzten Maßnahmen durch eine erneute Simulation schafft Sicherheit.</li></ul><p></p><p>Stresstest und Erfolgskontrolle – so vorbereitet, wird die Arbeit mit Handelsvertretern zu keinem Zeitpunkt zu einem Krisenfall.</p><p>Können wir Sie dabei unterstützen? Sprechen Sie uns an!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Höchste Zeit, sich auf den europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorzubereiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoechste-zeit-sich-auf-den-europaeische-co2-grenzausgleichsmechanismus-cbam-vorzubereiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Inkrafttreten des europäischen Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, abgekürzt CBAM<sup>1</sup>) am 17. Mai 2023 wird das System schrittweise seit Oktober dieses Jahres umgesetzt. Der CBAM nimmt die Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Chemikalien (auch wenn zurzeit nur Wasserstoff als Chemikalie gelistet ist) sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in die Pflicht. Diese müssen sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben und die Differenz zwischen der im Produktionsland gezahlten CO₂-Abgabe und der nach dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) fälligen Abgabe zahlen. Die Hersteller in Drittländern sind außerdem verpflichtet, Auskunft über ihre Emissionen zu geben. Es ist also höchste Zeit, sich darauf vorzubereiten.</p><p>Die Importeure der in Anhang I der CBAM-Verordnung genannten Produkte werden verpflichtet,</p><ul><li>während der Übergangsphase ab Oktober 2023, zu ermitteln und zu berechnen, welche direkten und indirekten Emissionen bei der Produktion von importierten Waren entstehen,</li><li>vierteljährlich über direkte und indirekte im Herkunftsland ausgestoßene CO₂-Immissionen und dem im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis zu berichten (CBAM-Bericht),</li><li>sich als sogenannter CBAM-Anmelder zu registrieren, um ab Januar 2026 unter den CBAM fallende Produkte einführen und die erforderlichen CBAM-Zertifikate erwerben zu dürfen.</li></ul><p></p><p>Ende Januar 2024 müssen die Unternehmen ihre ersten Berichte vorlegen.</p><p><strong>Im Detail:</strong></p><h3>CBAM und der europäische Green Deal</h3><p>Vor vier Jahren, im Jahr 2019, hat sich die EU als Vorreiterin im Kampf gegen die Klimakrise selbst das Ziel auferlegt, CO₂-Neutralität bis 2050 zu erreichen und die Verpflichtungen unter dem Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Dieser europäische Green Deal versteht sich als übergreifende Strategie, die durch mehr als fünfzehn neue Gesetze und zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt wird. Dem dient das sogenannte „Fit for 55“-Paket. Ziel ist es, die Netto-Treibhausgasemissionen zunächst bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren.</p><p>Das „Fit for 55“-Paket<sup>2</sup> sieht die Einführung des CBAM in Verbindung mit Änderungen am aktuellen EU-Emissionshandelssystem (ETS) vor. Der CBAM soll die CO₂-Bepreisung zwischen inländischen und ausländischen Produkten ausgleichen.</p><p>Entsprechend des vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens hatte die Europäische Kommission im Juli 2021 einen Entwurf vorgelegt, der gleichzeitig vom Europäischen Parlament (EP) und den 27 Mitgliedstaaten im Rat diskutiert wurde. Obwohl der Entwurf vom EP-Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) begrüßt wurde, lehnte das EP den Vorschlag als nicht ehrgeizig genug ab. Es dauerte mehrere Monate bis ein Kompromiss erreicht wurde.</p><h3>Historischer und rechtlicher Kontext</h3><p>In der EU gilt seit über fünfzehn Jahren ein Emissionshandelssystem (ETS)<sup>3</sup>. Der CBAM ist so ausgestaltet, dass er parallel zu diesem System zum Einsatz kommt und das bestehende System für eingeführte Waren ergänzt.</p><p>Das ETS legt derzeit eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasen fest, die Unternehmen emittieren dürfen. Innerhalb der Obergrenzen ist es möglich, Emissionszertifikate zu kaufen, mit denen gehandelt werden kann. Ein Teil der Zertifikate wird versteigert, der Rest wird jedoch von der Europäischen Kommission kostenlos an bestimmte Wirtschaftssektoren vergeben, die von "Carbon Leakage" bedroht sind.</p><p>Carbon Leakage bezeichnet das problematische Phänomen, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, insbesondere in Länder mit geringerem Umweltschutz als in der EU. Das CBAM versucht diese Regelungslücke zu schließen, damit die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Produktionsverlagerungen erhöhte Emissionen im nicht-europäischen Ausland verursachen oder dadurch, dass CO₂-intensivere Produkte importiert werden.</p><p>Bereits ohne Berücksichtigung der durch Importe verursachten Emissionen, entfallen auf die EU rund 8 % der weltweiten Kohlendioxidemissionen. Es wäre kontraproduktiv und widerspräche dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die Emissionen in der EU zu senken und gleichzeitig CO₂-intensivere Produkte aus Drittländern zu importieren.</p><h3>Die Funktionsweise des CBAM</h3><p>Im Rahmen des CBAM erfolgt die CO₂-Bepreisung über das Instrument der CBAM-Zertifikate, ähnlich den ETS-Zertifikaten. „CBAM-Zertifikate“ sind elektronische Zertifikate, die jeweils einer Tonne in Waren eingebetteter Emissionen entsprechen. Importeure bestimmter energieintensiver Waren müssen CBAM-Zertifikate erwerben, um diese Waren in die EU importieren zu dürfen. Die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten entspricht den gesamten Emissionen, die im Zusammenhang mit den importierten Waren entstehen.</p><p>Für den Fall, dass ein Unternehmen in dem Ursprungsland für seine Emissionen bereits einen CO₂-Preis entrichtet hat, sieht Art. 9 der Verordnung die Möglichkeit einer Verrechnung mit der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate vor.</p><p>Auch können Drittländer nach Art. 2 der Verordnung eine Ausnahme vom CBAM beantragen, sofern sie über einen gleichwertigen inländischen Kohlenstoffpreismechanismus verfügen oder wenn eine Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel vorliegt. Warenimporte aus diesen Drittländern fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Dies gilt bereits für Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.</p><p>Eine solche Verknüpfung kommt zudem künftig zwischen der EU und Großbritannien in Betracht. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU hat Großbritannien ein eigenes Emissionshandelssystem eingeführt. Derzeit ziehen Großbritannien und die EU in Erwägung, ihre Emissionshandelssysteme zu verbinden. Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus.</p><p>Im Rahmen des ETS wird die Ausgabe kostenloser Emissionszertifikate für einige EU-Erzeuger stufenweise eingestellt. Zugleich soll der Produktumfang des ETS und der CBAM konvergieren. Zunächst wird die Ausgabe kostenfreier Emissionszertifikate ab 2026 stufenweise auslaufen und ab 2034 vollständig eingestellt. Darüber hinaus wird ab 2024 der Anwendungsbereich des ETS auf den Luft- und Schiffverkehr und ab 2027 auf den Straßenverkehr und Gebäude erweitert. Für den Luftfahrtsektor werden dabei bereits ab 2026 keine kostenlosen Zertifikate mehr zur Verfügung gestellt. Zudem ist eine Verknappung der Zertifikate vorgesehen, um nach den Grundsätzen des Marktmechanismus die Preise für die Emissionszertifikate zu erhöhen.</p><h3>Übergangsphase des CBAM</h3><p>Die CBAM-Verordnung gilt seit dem 1. Oktober 2023, wobei die Art. 32 ff. der Verordnung (EU) 2023/956 eine schrittweise Umsetzung vorsehen. Die Rechtsgrundlage des CBAM ist Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der es der Union erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.</p><p>Im Oktober 2023 traten zunächst Berichtspflichten für Einführer in Kraft. Unternehmen müssen nun Zugang zum CBAM-Übergangsregister beantragen, um dort vierteljährlich Berichte einzureichen. Nach einer im August verabschiedeten europäischen Durchführungsverordnung<sup>4</sup> müssen die Unternehmen Ende Januar 2024 den ersten Bericht vorlegen. Tun sie dies nicht, werden Sanktionen zwischen 10 EUR und 50 EUR für jede nicht gemeldete Tonne Emissionen verhängt. Die tatsächliche Sanktion wird gemäß Art. 16 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgelegt und kann sich erhöhen, wenn die Dauer der Nichtberichterstattung sechs Monate überschreitet.</p><p>Der im Bericht erforderliche Inhalt umfasst insbesondere die Menge der eingeführten Waren in Tonnen, die Gesamtmenge der direkten und indirekten CO₂e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart und der CO₂-Preis, der gegebenenfalls im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet worden ist.</p><p>Der vorgelegte Bericht kann bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals geändert werden. Für die ersten beiden Berichtszeiträume ist eine Abänderung bis zum 31. Juli 2024 möglich.</p><p>Die Berichtspflicht obliegt grundsätzlich dem Importeur der CBAM-Waren in die EU. Der Importeur kann allerdings die Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter (z.B. das Transportunternehmen) mit dessen Zustimmung übertragen. Darüber hinaus gilt die Meldepflicht unmittelbar für den indirekten Zollvertreter, wenn der Importeur außerhalb der EU ansässig ist.</p><h3>CBAM ab 2026 vollständig anwendbar</h3><p>Wenn der CBAM ab dem 1. Januar 2026 vollständig anwendbar ist, müssen sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die unter den CBAM fallende Waren in die EU einführen, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen und CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis für CBAM-Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für Zertifikate im Rahmen des EU-ETS berechnet, ausgedrückt in €/Tonne emittiertes CO₂. Kann ein EU-Importeur nachweisen, dass er bei der Herstellung der importierten Ware bereits einen Preis für die Emittierung von Kohlenstoff gezahlt hat, muss er nur die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Preis für ein CBAM-Zertifikat bezahlen.</p><h3>Wirtschaftliche Folgen and rechtliche Fragen</h3><p>Die europäische emissionsintensive Industrie kritisiert vor allen Dingen die fehlende Entlastung des ETS für Exporte bei gleichzeitigem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten. Dies führe zu Ungleichgewichten und einem erhöhten Risiko der Verlagerung von Industrien. Während in der EU ansässige Hersteller von emissionsintensiven Rohstoffen vor Importen aus Ländern mit niedrigeren Kohlendioxidpreisen geschützt seien, sei der Export von emissionsintensiven Rohstoffen aus der Union kaum noch wirtschaftlich, da die Produktionskosten ohne kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im internationalen Vergleich nicht mehr wettbewerbsfähig seien. Der im August 2022 erlassene US-amerikanische "Inflation Reduction Act" (IRA) hat zusätzlich Sorgen um ein neues Subventionswettrennen sowie eine Debatte über die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ausgelöst.</p><p>In Bezug auf politische und rechtliche Erwägungen haben eine Reihe von Ländern Bedenken geäußert, die von der Verletzung von Handelsabkommen bis hin zur Verurteilung der Abgabe als eklatanten Protektionismus reichen. Brasilien, Südafrika, Indien and China haben die negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer betont.</p><p>Insbesondere wurden viele Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des CBAM mit internationalem Recht geäußert. Ein mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) kompatibles CBAM ist jedoch nicht per se unmöglich und kann aus Umweltgründen gerechtfertigt sein. Der CBAM könnte als Steuer- oder abgabenausgleichende interne Maßnahme nach Artikel III des GATT gelten oder, wenn es als diskriminierend befunden wird, nach den allgemeinen Ausnahmen des Artikels XX des GATT in Bezug auf die Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen (Artikel XX(g) des GATT) gerechtfertigt sein oder seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden (GATT Artikel XX (b)).</p><h3>Anstehende Schritte</h3><p>Um die Berichtspflichten zu erfüllen, müssen Unternehmen zunächst überprüfen und identifizieren, ob und welche importierten Waren unter den CBAM fallen. Maßgeblich sind die im Anhang I der Verordnung aufgeführten KN-Codes der jeweiligen Waren; die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) der Europäischen Kommission hat für jeden betroffenen Sektor weitere Hinweise veröffentlicht.<sup>5</sup></p><p>In einem zweiten Schritt müssen von den Lieferanten alle CBAM-bezogenen Informationen angefordert werden. Auch dafür hat die Europäische Kommission Vorlagen und Hinweise veröffentlicht.<sup>6</sup></p><p>Eine vertragliche Übertragung der Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter und die dahingehende vertragliche Absicherung von Risiken (z. B. in Bezug auf einen verspäteten oder ungenauen Bericht) ist in Betracht zu ziehen. Bei einer eigenen Berichtspflicht ist der Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu beantragen.</p><p>Sodann sind die vierteljährlichen Berichte fertigzustellen und nicht später als einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals einzureichen, das erste Mal Ende Januar 2024. Falls die benötigten Angaben noch nicht vorliegen, darf der jeweilige Importeur bis zum 31. Juli 2024 Standardwerte, die von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Báthory</a></p><h5><sup>1 </sup>Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj</a> , und Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>2 </sup>Vgl. Europäische Kommission, COM/2021/550, 14. Juli 2021<br><sup>3 </sup>Siehe <a href="https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de</a><br><sup>4 </sup>Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission, <a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>5 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de</a><br><sup>6 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en</a></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Weitere ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem LG Bonn in Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weitere-advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-maskenlieferstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 17. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Die 1. Zivilkammer des LG Bonn hat am Mittwoch, 11. Oktober 2023, der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (Urteil des LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21).</p><p>Das Landgericht Bonn hat der Bunderepublik Deutschland damit jedoch kein Milliardengrab geschaufelt, sondern vielmehr wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der Rechtshilfe suchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil gestärkt.</p><p>Die 1. Zivilkammer des LG Bonn hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,&nbsp;<br>gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG verloren hat.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Corona Pandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag.</p><p>Nach der Auffassung der 1. Zivilkammer des LG Bonn steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft sind, da die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, verwirkt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Die 1. Zivilkammer des LG Bonn vertritt die Ansicht, dass die angemessene Frist im konkreten Einzelfall&nbsp;<br>keinesfalls mehr als vier Wochen beträgt und mit mehr als sechs Wochen deutlich überschritten worden ist. Das Open-House Verfahren war auf Schnelligkeit angelegt, weshalb die Einwendung der Bundesrepublik Deutschland, dass es aufgrund der Verteilung der mangelfreien Masken zu Verzögerungen gekommen sei, nicht durchgreift. Für die Bundesrepublik Deutschland als Käuferin stellte sich nur die Frage, ob sie Nachlieferung verlangt oder von einem Festhalten am Vertrag absieht. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich auch nicht auf eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. Denn auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Masken ist nach Art. 46 Abs. 2 CISG ausgeschlossen, da dieser verfristet ist.</p><p>Das klare Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da bei dieser Kammer eine Sonderzuständigkeit für Klagen auf Kaufpreiszahlung im Rahmen des Open-House Verfahren gebildet wurde. Nicht nur für Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind und bislang noch nicht Klage erhoben haben besteht nun klar ein Anlass, ihre Ansprüche vor Eintritt der Verjährung noch rechtshängig zu machen. ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Juliane Schöttler, Dr. Philipp Sahm (beide Frankfurt), Alexander Braun, Chiara-Lucia Peterhammer (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) auf die Schiedsabrede</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-anwendbarkeit-des-un-kaufrechts-cisg-auf-die-schiedsabrede</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Sowohl die materielle Wirksamkeit einer Schiedsabrede als auch die wirksame Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel können sich nach UN-Kaufrecht richten. Wird für einen Vertrag eine Rechtswahl getroffen, erstreckt diese sich nicht zwangsläufig auch auf die Schiedsklausel.</strong></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH sorgte mit seiner Entscheidung vom 26.11.2020 für Rechtssicherheit in der umstrittenen Frage, ob und inwieweit das UN-Kaufrecht (CISG) auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet. Er befasste sich mit den formalen Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Schiedsklausel sowie den Voraussetzungen für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Anwendungsbericht des CISG. In diesem Zusammenhang bestätigte der BGH die Grundsätze seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach AGB nach UN-Kaufrecht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden müssen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Anders als nach deutschem Recht reicht die bloße Möglichkeit zur Kenntnisnahme, etwa über einen Verweis auf die auf der Homepage abrufbaren AGB des Verkäufers nicht aus. Dies wird in besonderer Weise relevant, wenn die AGB eine Schiedsklausel enthalten. Offen lässt der BGH die Frage, ob und inwieweit die von den Parteien in einem Vertrag getroffene Rechtswahl auch das Recht vorgibt, das auf die Schiedsabrede anwendbar ist (sog. Schiedsstatut). Diese Frage beantwortet die französische Cour de cassation in ihrer Entscheidung vom 28.09.2022 und beurteilt die Wirksamkeit der Schiedsklausel – entgegen der in derselben Sache ebenfalls befassten englischen Gerichte – auf der Grundlage französischer Sachnormen.</p><h3>1. Die deutsche Perspektive: Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 245/19</h3><h4>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h4><p>Der BGH hatte über die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Danach kann die beklagte Partei bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor einem staatlichen Gericht rügen, dass die Klage unzulässig ist, da eine Schiedsvereinbarung den Rechtsstreit einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist.</p><p>Die Parteien, Unternehmen mit Sitz in Deutschland und den Niederlanden, stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über Waren. Der Vertrag kam auf der Basis von Bestellungen der Käuferin und einem als „Verkaufskontrakt“ überschriebenen Schreiben zustande, mit dem die Verkäuferin, eine Gewürzhändlerin mit Sitz in den Niederlanden, die Bestellungen bestätigte. Das Bestätigungsschreiben enthielt einen Hinweis, dass alle Verkäufe und Verträge den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) unterliegen. Die AGB waren der Käuferin jedoch nicht übersandt worden. Auch die Verbandsbedingungen der Niederländischen Vereinigung für Gewürzhandel („NVS-Bedingungen“) waren nicht beigefügt. Die NVS-Bedingungen enthielten eine Rechtswahl zu Gunsten des niederländischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts des niederländischen Verbandes in Amsterdam.</p><p>Das Landgericht hatte ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte. In der Einspruchsschrift erhob die Beklagte die Schiedseinrede. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, die Klage vor dem Landgericht somit zulässig sei und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum BGH begehrte die Beklagte die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.<br>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p><h4>Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 245/19</h4><p>Der BGH entschied, dass die Klage vor dem Landgericht zulässig sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO berufen, da die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO ist § 1032 ZPO auch im vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Schiedsort im Ausland liegt, hier in den Niederlanden.</p><h4>Erhebung der Schiedseinrede bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung</h4><p>Die Schiedseinrede sei auch rechtzeitig, noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Durch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei das Verfahren in den Stand vor der Säumnis der Beklagten versetzt worden. Die in der Einspruchsschrift erstmals erhobene Einrede des Schiedsvertrags sei damit nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO verspätet und nicht präkludiert. Die Einrede müsse nicht bereits während der Frist zur Klageerwiderung erhoben werden.</p><h4>Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung</h4><p>Nach Art. II Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) bedarf es für eine Schiedsabrede einer schriftlichen Vereinbarung. Darunter fällt nach Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder in einem Schreiben, das die Parteien gewechselt haben. Eine einseitige Erklärung, wie vorliegend das nur von einer Partei unterzeichnete Bestätigungsschreiben, reicht nicht aus.</p><p>Nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ) kann eine Schiedsvereinbarung dennoch wirksam sein, wenn das anwendbare nationale Recht oder das durch das nationale Kollisionsrecht berufene Sachrecht geringere Anforderungen stellt und somit günstiger ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.</p><p>Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung nach § 1031 ZPO sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO, wonach die Bezugnahme auf ein Dokument ausreicht, das eine Schiedsklausel enthält (hier: die NVS-Bedingungen), scheidet auch aus, da die Schiedsklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.</p><h4>Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel</h4><p>Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel nach UN-Kaufrecht zu beurteilen sei. Da sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des CISG sind und die Parteien des Vertrags über die Lieferung von Waren somit ihren Sitz in einem Vertragsstaat hatten, ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG das UN-Kaufrecht anwendbar. Danach gilt für die wirksame Einbeziehung von AGB in einem Vertrag – hier der Schiedsklausel – dass diese der anderen Partei übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden müssen. Dies war vorliegend nicht erfolgt. Die Schiedsklausel ist somit nicht Vertragsbestandteil geworden.</p><h3>2. Die französische Perspektive: Die Entscheidung der Cour de cassation vom 28.09.2022, 20-20.260</h3><h4>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h4><p>Ein libanesisches Unternehmen, Kabab-Ji hatte 2001 einen Master-Franchise-Vertrag mit einem kuwaitischen Unternehmen, Al-Homaizi Foodstuff Co (AHFC), geschlossen. Der Vertrag sah die Nutzung der „Kabab-Ji“ Marke in Kuwait und den Abschluss von Einzelverträgen für jede Verkaufsstelle über einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Im Jahr 2011 lief der Vertrag aus und wurde von den Parteien nicht verlängert. Während der Vertragslaufzeit wurde AHFC umstrukturiert und eine Holdinggesellschaft, die Kout Food Group (KFG), gegründet. Diese Umstrukturierung wurde 2004 vom Franchisegeber Kabab-Ji gebilligt, indem ausdrücklich vereinbart wurde, dass diese Gründung die Bedingungen der ansonsten zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht beeinträchtigen sollte. Der Master-Franchise-Vertrag enthielt eine Rechtswahlklausel zu Gunsten des englischen Rechts sowie eine Schiedsklausel, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris verwies. Eine ausdrückliche Bestimmung des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts enthielt der Vertrag jedoch nicht.</p><p>Im Jahr 2015 leitete der Franchisegeber ein Schiedsverfahren gegen KFG, den Nachfolger seines ursprünglichen Vertragspartners, ein. Er warf dem kuwaitischen Master-Franchisenehmer vor, seine Vertragspflichten nicht erfüllt zu haben und das erlangte Know-how unbefugt zur Entwicklung seiner eigenen Restaurants genutzt zu haben. Ein 2017 in Paris ergangener Schiedsspruch verurteilte KFG zur Zahlung einer Entschädigung an den Franchisegeber Kabab-Ji. Während Kabab-Ji vor den englischen Richtern ein Verfahren zur Vollstreckung des Schiedsspruchs (erfolglos) einleitete, reichte die unterlegene KFG in Frankreich eine Nichtigkeitsklage gegen den Schiedsspruch ein. Gegen das Urteil des Pariser Berufungsgerichts (Cour d'appel de Paris), das den Schiedsspruch bestätigt hatte, legte KFG Revision ein vor der Cour de cassation. KFG warf dem Berufungsgericht insbesondere vor, es habe die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel, trotz der im Vertrag zwischen Kabab-Ji und AHFC enthaltenen Rechtswahlklausel, nicht nach englischem Recht beurteilt.</p><h4>Die Entscheidung der Cour de cassation vom 28.09.2022, 20-20.260</h4><p>Die Cour de cassation bestätigte ihre Rechtsprechung bezüglich des auf die Schiedsklausel anwendbaren Rechts. Danach sei eine Schiedsklausel gegenüber dem restlichen Vertrag autonom zu behandeln. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel richte sich in erster Linie nach dem gemeinsamen Willen der Parteien. Die im Vertrag enthaltene Rechtswahlklausel biete keinen Anlass dafür, dass diese Rechtswahl auch für die Schiedsklausel gelten solle. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, komme nach französischem internationalem Privatrecht keine kollisionsrechtliche Anknüpfung in Betracht, sondern eigens für das internationale Schiedsrecht entwickelte Sachnormen.</p><p>Diese Sachnormen führen zu einer sehr weitreichenden Kompetenz der Schiedsgerichte. Zu den Sachnormen gehört insbesondere die im vorliegenden Fall relevante Möglichkeit der sog. Schiedsklauselausweitung (extension d'une convention d'arbitrage). Eine Schiedsvereinbarung kann demnach auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien gelten, die diese nicht unterzeichnet haben. Dies setzt voraus, dass sie an der Vertragsverhandlung teilgenommen, diese beeinflusst haben oder aus anderen Gründen ihre Zustimmung zum Schiedsvereinbarung festgestellt werden kann. Das Schiedsgericht hat sich deshalb zu Recht – auf Grund dieser Sachnorm – für zuständig erklärt.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Nach dem New Yorker Übereinkommen sind Schiedssprüche international anerkannt und vollstreckbar. Schiedsklauseln werden in internationalen Lieferverträgen daher häufig verwendet, um Hürden bei der außerhalb der Europäischen Union nicht international vereinheitlichten Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte zu umgehen. Damit die Schiedsklausel wirksam ist und ihre Funktion im Streitfall auch erfüllt, gibt es gerade bei der Verwendung in AGB einiges zu beachten. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts gelten strengere Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge: Die AGB müssen dem ausländischen Vertragspartner tatsächlich übersandt werden. Ein nach deutschem Recht ausreichender Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Homepage des Verkäufers reicht nicht aus. Außerdem müssen die AGB entweder in der gemeinsamen Vertrags- und Verhandlungssprache der Parteien oder in der Muttersprache des Empfängers verfasst sein. Korrespondiert ein deutscher Verkäufer mit einem französischen Käufer beispielsweise auf Französisch, genügen AGB auf Englisch diesen Anforderungen nicht. Als Universal-Vertragssprache, die jeder beherrschen muss, ist Englisch nicht anerkannt. Weder die AGB noch die darin enthaltene Schiedsklausel würden wirksam in den Vertrag einbezogen werden.</p><p>Das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht bedarf einer gesonderten Anknüpfung, d.h. es wird gesondert bestimmt. Es folgt nicht zwingend dem Recht, das auf den übrigen Vertrag anwendbar ist. Nachdem der BGH in der Vergangenheit die für den Vertrag getroffene Rechtswahl auch auf die Schiedsabrede anwandte, hat er diese Frage in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offengelassen. In dem Kabab-Ji Fall hat die Cour de cassation entschieden, dass die Schiedsabrede grundsätzlich nicht von der für den übrigen Vertrag getroffenen Rechtswahl umfasst ist. Die englischen Jurisdiktionen sind dem entgegengetreten und haben dem französischen Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit verweigert. Im Zweifel sollte daher bei internationalen Verträgen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten, ausdrücklich bestimmt werden, welches Recht auf diese anwendbar sein soll.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-uebernahme-von-lighthouse-home</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 31. Mai 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler (Schwäbisch Media) mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Lighthouse gehört ab sofort als 100-prozentiges Tochterunternehmen zum Portfolio des Schwäbischen Verlags. Der in Hamburg ansässige Vermarkter wird als eigenständige Tochtergesellschaft operieren und sein Managementteam behalten.</p><p>Zum Schwäbischen Verlag gehören die Medienhäuser Schwäbisch Media, Nordkurier Mediengruppe sowie der Zollern-Alb-Kurier. Schwäbisch Media ist eines der führenden Medienhäuser in Baden-Württemberg, Kernprodukt ist die Schwäbische Zeitung - die größte regionale Abonnementzeitung Baden-Württembergs. Zum Medienmix gehören zudem u.a. die Tageszeitung Zollern-Alb-Kurier, das Tageszeitungs-Portal Schwäbische.de und Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV. Die Nordkurier Mediengruppe GmbH &amp; Co. KG ist das führende Medienhaus im Nordosten Deutschlands für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Neben den klassischen Medien gehören zum Angebot auch Logistiklösungen sowie Dienstleistungen im Bereich Vermarktung, E-Commerce und weiteren Kreativdienstleistungen. Mit der Akquisition von Lighthouse stärkt der Schwäbische Verlag seine Position als modernes Medienunternehmen.</p><p>Lighthouse hat in den vergangenen Jahren die Transformation von einem Distributor von DVD und Blu-ray Discs für den stationären Handel zu einem Digitalunternehmen durchlaufen. Derzeit werden mehr als die Hälfte der Umsätze über den Digitalvertrieb erzielt. Durch die Integration beim Schwäbischen Verlag können neue Vermarktungsstrategien entwickelt und u.a. den Tageszeitungsabonnenten vielfältige zusätzliche Angebote zur Verfügung gestellt werden.</p><p>ADVANT Beiten berät und vertritt den Schwäbischen Verlag regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg) und Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Daniel Rombach, Simon Schuler (beide Freiburg, Commercial), Dr. Holger Weimann, Dr. David Moll (beide München, IP), Dr. Dietmar Müller-Boruttau (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Commercial Courts – nur ein netter Versuch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commercial-courts-nur-ein-netter-versuch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Im internationalen Wirtschaftsrecht wird es wohl bei Schiedsverfahren bleiben. Es geht nicht um den „besseren“ Gerichtsort.“</strong></p><p>Dr. Barbara Mayer im Handelsblatt vom 13. Februar 2023 zu&nbsp;„Commercial Courts – nur ein netter Versuch“. Den gesamten Beitrag lesen Sie auf der <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/votum-commercial-courts-nur-ein-netter-versuch/28975522.html" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des Handelsblatts</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>IT-Panne legt den Flugverkehr lahm. Wer haftet?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/it-panne-legt-den-flugverkehr-lahm-wer-haftet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Ein klassischer Fall aus juristischen Prüfungen spielt derzeit in Frankfurt: Bei Bahnarbeiten wird ein Glasfaserkabel eines Telekom-Dienstleisters durchtrennt. Dies führt zu einem Ausfall der IT-Systeme der Lufthansa, so dass Flüge nicht durchgeführt werden können, ankommende Flüge umgeleitet werden und Passagiere Anschlussflüge verpassen. Voraussichtlich wird es Tage dauern, bis Flugzeuge, Crews und Passagier da sind, wo sie eigentlich hinwollten und sollten. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die typische Juristenfrage ist jetzt: wer kann von wem was verlangen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Fangen wir bei den Passagieren an: eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO (EU-VO 261/04) wird es erst einmal nicht geben. Die Absagen und Ausfälle der Flüge, ebenso wie Verspätungen, sind derzeit durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht. Eine finanzielle Entschädigung fällt daher aus. Den Ticketpreis rückerstatten muss die Lufthansa indessen. Unterstützungsleistungen (das sind z.B. Übernachtungen, Essen und Telefonate) muss die betroffene Airline allerdings anbieten: die Verpflichtung hierzu besteht auch wenn die Ursache ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand ist. Sobald allerdings wieder der Flugverkehr aufgenommen wird, können auch Entschädigungsansprüche bestehen; denn dann wählt eine Airline bewusst aus, welche Flüge sie durchführt und welche nicht. Daher ist es eben nicht mehr ein völlig fremder Dritter, der die Ursache setzt, sondern die Airline. Ab wann das gilt, ist natürlich umstritten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, kann sich der Passagier freuen und der Reisveranstalter darf sich ärgern: Ansprüche des Reisenden auf Minderung des Reisepreises, Umbuchungen, Aufwendungsersatz und auch ein kostenfreier Rücktritt (abhängig von zum Beispiel Verspätung und Reisedauer) sind möglich. Ausgeschlossen sind nur Schadensersatzansprüche, da diese nicht bestehen, wenn ein Dritter ohne Verbindung zum Reiseveranstalter den Schaden verursacht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hat der Passagier Aufwendungen gemacht, die er nun nicht mehr nutzen kann (zum Beispiel ein nicht erstattungsfähiges Hotelzimmer gebucht), dann kann er keine Ansprüche gegen die Airline oder den Veranstalter stellen - diese haben ja keine Vertragspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Passagier sieht sich also der gleichen Frage wie Airline oder Veranstalter ausgesetzt. Kann man dann das Tiefbauunternehmen oder den Baggerfahrer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Die kurze Antwort ist: Nein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wo es keinen Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem gibt, da kann nur das Deliktsrecht helfen. Normen, die letztlich besagen, dass die Verletzung von Rechten, die einen Schaden auslösen unter bestimmten Voraussetzungen den Schädiger zum Schadensersatz verpflichten. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist es, dass ein „absolutes“ Recht verletzt wird – also ein Recht, dass gegenüber jedermann gilt. Ein solches Recht ist das Eigentum – dies muss jeder andere respektieren. Nur: das Kabel gehörte weder einer Airline, noch dem Veranstalter noch dem Passagier. Neben dem Eigentum (und Rechten wie Gesundheit, Freiheit, Leben) haben die Gerichte aber auch weitere „absolute Rechte“ aufgezeigt: so etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wer also den Gewerbebetrieb schädigt, muss den Schaden ersetzen. Nur, ganz so einfach ist es nicht. Schon 1958 entschied nämlich der Bundesgerichtshof, dass ein durchtrenntes Kabel (damals gab es keine Glasfaser, es war ein Stromkabel) nicht ausreichen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der Eingriff muss nämlich betriebsbezogen sein, d.h. <span><span><span>es müssen Eingriffe sein, die sich gegen den <em><span>betrieblichen Organismus</span></em> oder die <em><span>unternehmerische Entscheidungsfreiheit</span></em> richten. Das heißt, so ärgerlich die Kabeldurchtrennung ist, Ansprüche bestehen nicht, wenn es denn nicht gerade darum ging, den Flugbetrieb lahm zu legen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Und was ist mit dem Telekom-Dienstleister? Wenn dem Telekom-Dienstleister das Kabel gehörte, also Eigentum des Telekom-Dienstleisters war, dann ist der Materialwert zu erstatten und auch der Schaden, wenn der Telekom-Dienstleister wegen der Störungen weniger Einnahmen hatte. Denn jetzt ist es eben eine Verletzung des Eigentums, die zum Schadensersatz verpflichtet. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Offen bliebt dann nur noch die Frage, ob es Verträge zwischen Airline und Telekom(-Dienstleister) und/oder zwischen Telekom(-Dienstleister) und IT-Dienstleister der Airline gibt und ob diese Klauseln enthalten, die einen Anspruch begründen.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank"><span><span><span><span><span>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</span></span></span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Mit zunehmendem grenzüberschreitendem Handel schreitet auch die Globalisierung des Rechtsverkehrs immer weiter voran. Es besteht daher dringender Bedarf nach einer zeitgemäßen, für internationale Akteure zugänglicheren Justiz. Einen ersten Schritt in die richtige Richtung stellt die Veröffentlichung der „Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts“ dar. Damit stellt sich Deutschland nun auch in seinem Rechtssystem den Anforderungen an einen „Global Player“.</strong></p><p>Die Gerichtssprache in Deutschland ist Deutsch. Schriftsätze müssen daher in deutscher Sprache verfasst sein. Beweismittel können zwar in der Originalsprache vorgelegt werden. Das Gericht kann jedoch nach einer Übersetzung verlangen. Gerichtsverhandlungen werden grundsätzlich auch auf Deutsch geführt. Um einer „Flucht“ von Unternehmen in andere Rechtsordnungen und Schiedsgerichtsbarkeiten entgegenzuwirken haben seit 2010 mehrere Ober- und Landesgerichte englischsprachige Kammern in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen, bspw. in Hamburg, Frankfurt am Main oder zuletzt im Jahr 2021 auch Berlin. Diese Modellversuche konnten sich bislang jedoch kaum durchsetzen. Mit den am 16. Januar 2023 veröffentlichten Eckpunkten werden nun erstmals Pläne zur Einführung von sog. Commerical Courts im gesamten Bundesgebiet vorgestellt. Der Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland soll damit nachhaltig gestärkt und den Herausforderungen einer globalisierten Welt mit internationalem Handelsverkehr begegnet werden.</p><h3>Verfahren in englischer Sprache</h3><p>Die Neuerungen sehen nicht nur die Einführung der sog. Commercial Courts vor. Die Bundesländer sollen nach dem Eckpunktepapier auch vorsehen können, dass vor ausgewählten Landgerichten bestimmte Handelsstreitigkeiten vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Auch Berufungen und Beschwerden sollen an den Oberlandesgerichten vollständig in englischer Sprache verhandelt werden können. Auch hierfür sollen eigene Senate eingerichtet werden.</p><p>Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht bislang vor, dass Gerichtssprache Deutsch ist. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers kann nur dann unterbleiben, wenn sämtliche am Prozess beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig und einverstanden sind.</p><p>Bislang besteht zwar die Möglichkeit unter oben genannten Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung auf Englisch stattfinden zu lassen. Schriftsätze, Protokoll und Entscheidungen sind jedoch zwingend in deutscher Sprache abzufassen. Es besteht keine Ausnahme. Künftig sollen nicht nur die Verhandlungen auf Englisch stattfinden können. Auch Schriftsätze können auf Englisch eingereicht werden. Dies erleichtert auch die Auseinandersetzung mit englisch-sprachigen Beweismitteln wie zum Beispiel Verträgen. Weder der Vertrag selbst noch die entscheidenden Passagen müssen im Schriftsatz übersetzt werden. Dies vereinfacht beispielsweise die Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ungemein.</p><h3>„Commercial Courts“</h3><p>Für Wirtschaftsstreitigkeiten von großem Umfang sollen erstinstanzliche Spezialsenate bei den Oberlandesgerichten eingerichtet werden (sog. „Commercial Courts“). Diese können ab einer Streitwertschwelle von beispielsweise einer Million Euro und bei Einverständnis aller Parteien direkt adressiert werden. Dann können die Parteien das Landgericht als Instanz überspringen und direkt am Commercial Court prozessieren. Besetzt werden die Commercial Courts mit Richtern, die über sehr gute Sprachkompetenzen im Englischen verfügen. Für die Verfahren vor den Commercial Courts soll zudem die Möglichkeit der Erstellung eines Wortprotokolls eröffnet werden, wie es bereits aus der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt ist. Dieses Wortprotokoll sollen die Parteien bereits in der Verhandlung mitlesen können.</p><p>Gegen die Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum BGH eröffnet sein. Wurde das Verfahren vor einem Commercial Court in englischer Sprache geführt, soll auch in der Revision eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – möglich sein.</p><p>Die Vollstreckbarkeit von englischsprachigen Entscheidungen sowohl der Landgerichte als auch der Commercial Courts und des BGH soll über Übersetzungen ins Deutsche gewährleistet werden. Um die Rechtsfortbildung zu ermöglichen, sollen die Übersetzungen auch veröffentlicht werden.</p><h3>Videoverhandlungen</h3><p>Während der Corona-Pandemie fanden vermehrt Online-Gerichtsverhandlungen statt. Hier zeigte sich bereits ein erster Schritt in Richtung Modernisierung der Gerichtsverfahren. Der Einsatz von Videokonferenztechnik hat sich also bereits bewährt. Deswegen soll deren Einsatz und Verbreitung nun nicht wieder zurückgefahren werden. Ziel ist es, Online-Verhandlungen sowohl in der ordentlichen als auch in der Fachgerichtsbarkeit auszuweiten, zu flexibilisieren und vor allem praxistauglicher zu gestalten.</p><h3>Schutz von Geschäftsgeheimnissen</h3><p>Geschäftsgeheimnisse sollen in Zukunft im Zivilprozess umfassender als bisher geschützt werden. Dies soll durch Ausweitung der Verfahrensregeln des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes auf alle Zivilverfahren erfolgen. Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit konnte im Rahmen einer Gerichtsverhandlung bislang nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis erörtert wurde. Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorgezogen werden können. Als vertraulich eingestufte Informationen sollen außerhalb von Gerichtsverfahren nicht verwendet oder weitergegeben werden können.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Die Vorschläge des Bundesjustizministeriums zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten sind zu begrüßen. Ihre legislative Umsetzung ist offen, aber wünschenswert. Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland bietet bisher wenige zeitgemäße Prozessinstrumente für große internationale Wirtschaftsstreitigkeiten. Zentrale Probleme, wie die bisher teilweise nicht vorhandene Anerkennung deutscher Urteile in Drittländern – v.a. China –, sollten in diesem Zuge ebenfalls auf diplomatischem Wege forciert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp LL.M.</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/chiara-lucia-peterhammer" target="_blank">Chiara-Lucia Peterhammer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zugang-von-e-mails-im-unternehmerischen-geschaeftsverkehr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>E-Mails sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein beliebtes, nicht mehr wegzudenkendes Kommunikationsmittel, um Informationen schnell zu übermitteln, aber auch um Verträge zu schließen. In diesem Zusammenhang hatte der BGH die äußerst praxisrelevante Frage zu klären, wann eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung dem Empfänger zugeht. Nach dem Urteil des BGH geht die Erklärung bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem die E-Mail auf dem Empfangsserver des Adressaten gespeichert wird. Ein Widerruf der zugegangenen Erklärung ist danach nicht mehr möglich.</strong></p><p><em>Urteil des BGH vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21</em></p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Zahlung von Werklohn. Die Anwälte der Klägerin sendeten am 14.12.2018 um 9:19 Uhr eine E-Mail („erste E-Mail“) an die Beklagte. Darin ließ die Klägerin durch ihre Anwälte erklären, dass die Forderung aus der Schlussrechnung noch 14.347,23 EUR betrage und darüber hinaus nur noch Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR als Verzugsschaden geltend gemacht würden. In einer weiteren E-Mail vom 14.12.2018, 9:56 Uhr („zweite E-Mail“) stellten ihre Anwälte knapp eine Stunde später klar, dass die erste Mail unberücksichtigt bleiben solle, da eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung weiterer Forderungen bleibe vorbehalten. Am 17.12.2018 legte die Klägerin eine höhere endgültige Schlussrechnung in Höhe von 22.173,17 EUR vor. Die Beklagte überwies wenige Tage später, am 21.12.2018, an die Klägerin 14.347,23 EUR auf die Hauptforderung und 1.029,35 EUR zur Erstattung der Anwaltskosten. Die Klägerin reichte Klage ein, die auf Zahlung der Differenz von 7.825,94 EUR zwischen der ersten der zweiten Schlussrechnung lautete.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg für die Klägerin. Mit der dem BGH vorgelegenen Revision begehrte die Klägerin Zahlung des Differenzbetrags.</p><h3>BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21</h3><p>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH sah in der ersten E-Mail ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Vergleichs. Die Beklagte habe durch ihre Zahlung wenige Tage später das Vergleichsangebot angenommen. Dadurch sei das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vollständig durch die neue Vereinbarung über einen reduzierten Werklohn, den Vergleich, ersetzt worden (sog. Novation). Das mit der ersten E-Mail unterbreitete Angebot sei bindend, weil es der Beklagten zugegangen und mit Zugang wirksam geworden sei (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Die zweite E-Mail sei nicht als gültiger Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S. 2 BGB zu werten (siehe hierzu sogleich).</p><p>Hintergrund der Argumentation des Gerichts ist der Unterschied zwischen der Annahmefrist eines Angebots (§ 147 Abs. 2 BGB) und der Widerrufsfrist eines Angebots (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Es geht dabei jeweils um die Abgabe von Angeboten gegenüber Abwesenden. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahmefrist ist die Zeitspanne, während der ein Angebot bindend ist und wirksam angenommen werden kann. Die Widerrufsfrist ist die Zeitspanne, während der ein Angebot durch Widerruf noch zurückgenommen werden kann. Die Widerrufsfrist endet mit dem Zugang der Willenserklärung. Das bedeutet: Ein Widerruf ist nur vor oder gleichzeitig mit Zugang der Willenserklärung möglich (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Annahmefrist läuft dagegen bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit der Antwort des Empfängers normalerweise gerechnet werden kann, vgl. § 147 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall hat der BGH bestätigt, dass das von der Klägerin abgegebene Angebot binnen einer Annahmefrist von ca. zwei bis drei Wochen angenommen werden konnte.</p><h3>Zugang einer Willenserklärung per E-Mail</h3><p>Da der Widerruf eines Angebots nur bis zum Zugang des Angebots möglich ist, hängt die Widerrufsfrist entscheidend vom Zugang ab. Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden (also z.B. ein per E-Mail oder Post übermitteltes Angebot) nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingeht, d.h. dem Empfänger abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist – so der BGH – bereits mit Eingang auf dem Mailserver des Empfängers zugegangen. Darauf, ob die E-Mail vom Empfänger tatsächlich abgerufen, geöffnet und gelesen wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.</p><p>Daher ging die erste E-Mail, mit der das Vergleichsangebot unterbreitet wurde, bereits am 14.12.2018 um 9:19 Uhr zu. Die zweite E-Mail, die erst 37 Minuten später zuging, stellte daher keinen wirksamen Widerruf des Vergleichsangebots mehr dar. Denn ein Widerruf des Vergleichsangebots war nach Zugang nicht mehr möglich. Der Vergleich ist durch die Überweisung des angebotenen Betrags am 21.12.2018 zustande gekommen – also noch innerhalb der Annahmefrist von zwei bis drei Wochen. Dies führt zum wirksamen Vertragsschluss bzw. hier zum Abschluss des Vergleichs. Für eine spätere Mehrforderung des Differenzbetrags, wie die Klägerin diese mit der Klage geltend macht, fehlt die Rechtsgrundlage. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, auf dem der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf Zahlung des höheren Werklohns basierte, wurde durch den Vergleich ersetzt, mit dem die Werklohnforderung reduziert wurde. Außerdem stellte der BGH klar, dass die Annahme eines Angebots, das erfolglos – da zu spät – widerrufen wurde, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und damit wirksam sei.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH hat mit seinem Urteil die äußerst praxisrelevante, bisher nicht geklärte Frage des Zugangs einer Willenserklärung per E-Mail entschieden. Die Entscheidung bezieht sich auf den Eingang von E-Mails während der üblichen Geschäftszeiten. Noch nicht geklärt ist, wann eine E-Mail zugeht, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder an Feiertagen eingeht. Der vom BGH entschiedene Sachverhalt gab keinen Anlass, diese Frage zu klären.</p><p>Wann ein Abruf im geschäftlichen Verkehr bei Eingang einer E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten erwartet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird vertreten, dass der Zugang dann am folgenden Geschäftstag erfolge, spätestens aber bis zum Ende der Geschäftszeiten. Einigkeit herrscht, dass die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der E-Mail für den Zugang nicht erforderlich ist.</p><p>Zum Vergleich: Eine per Brief übermittelte Willenserklärung geht nach herrschender Meinung zu, wenn sie im Briefkasten des Empfängers eingeht. Digitales Pendant zum Briefkasten ist der Mailserver. Der Server liege bereits im Machtbereich des Empfängers, so der BGH.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Erfreulich ist, dass der BGH die bisher ungeklärte Frage des Zugangs einer E-Mail, der im Geschäftsverkehr gängigsten Art der Kommunikation, nun entschieden hat. Einige Rechtsfragen bleiben jedoch offen: Die Entscheidung des BGH bezieht sich nur auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ungeklärt bleibt, ob und inwieweit die Grundsätze zum Zugang von E-Mails auch für Privatpersonen gelten.</p><p>In der Praxis bleibt das Problem der Beweislast. Es ist technisch häufig nicht ohne weiteres möglich, die Speicherung einer E-Mail auf einem (fremden) Server zu beweisen. Dies ist aber Voraussetzung für den Zugang. Nicht jeder Server unterstützt das automatische Senden einer Übermittlungsbestätigung. Eine Lesebestätigung ist nicht geeignet, da der Empfänger es in der Hand hat, diese zu senden oder nicht. Im Übrigen kommt es auf die Kenntnisnahme der E-Mail für den Zugang gerade nicht an. Nicht ausreichend für den Nachweis des Zugangs ist jedoch der bloße Nachweis, dass die E-Mail versendet wurde und keine Nichtzustellbarkeit-Benachrichtigung einging. Denn eine gesetzliche Vermutung, dass eine versendete E-Mail auf dem Server des Adressaten ankommt, gibt es ebenso wenig, wie eine Vermutung, dass ein Brief bei Empfänger ankommt.</p><p>Die Entscheidung des BGH führt zudem vor Augen, dass ein einmal wirksam abgegebenes Angebot bei der Übermittlung per E-Mail faktisch nicht widerruflich ist, da die E-Mail binnen Sekunden auf dem Eingangsserver des Adressaten eingeht, abrufbereit und somit zugegangen ist. Falls man sich Änderungen des Angebots vorbehalten möchte, ist es daher zu empfehlen, dies durch einen entsprechenden Disclaimer deutlich zu machen. Beispielsweise könnte das Angebot mit der Bemerkung „ohne Obligo“ oder „Änderungen vorbehalten“ versehen werden. Nur so ist eine einseitige Anpassung im Nachhinein noch möglich. Dies gilt im Übrigen generell für Angebote. Denn auch bei Übermittlung per Post muss damit gerechnet werden, dass das Angebot vom Empfänger zügig angenommen wird. Der Widerruf bzw. die Abänderung des Angebots kommt dann zu spät.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger beim Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb von wesentlichen Geschäftsbereichen der Terreal Gruppe, einem französischen Anbieter von Dach- und Solarlösungen. Gegenstand des Erwerbs sind die Terreal-Geschäftsbetriebe in Frankreich, Italien, Spanien und den USA sowie das Creaton-Geschäft in Deutschland.</p><p>Das von Wienerberger zu erwerbende Terreal-Geschäft wird im Geschäftsjahr 2022 voraussichtlich einen Umsatz von EUR 740 Millionen und ein Run-Rate EBITDA von EUR 100 Millionen erwirtschaften. Der Enterprise Value der betreffenden Terreal-Geschäftsbereiche beträgt EUR 600 Millionen, vorbehaltlich Anpassungen. Ende Dezember wurde die Vereinbarung zum Erwerb unterzeichnet, womit die exklusive Verhandlungsphase startete. Das Closing wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung und Erfüllung weiterer Bedingungen stattfinden.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, welche gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten und zusätzlich ein Team an Kanzleien in verschiedenen Jurisdiktionen koordinieren. Die länderübergreifende fusionskontrollrechtliche Beratung findet unter anderem in Zusammenarbeit mit ADVANT Altana in Frankreich, Binder Grösswang in Österreich, Woźniak Legal in Polen und Radovanović Stojanović &amp; Partners in Südosteuropa statt.</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wurde von E+H (Wien, Graz) geleitet. ADVANT Beiten Partner Dr. Mario Weichel übernahm hier den deutschen Part und führte gemeinsam mit einem multidisziplinären Team die Due Diligence-Prüfung bezüglich des Creaton-Geschäfts durch. ADVANT Altana verantwortete die französische Due Diligence-Prüfung.</p><p><strong>Berater Wienerberger:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung, beide Kartellrecht), Dr. Mario Weichel, Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A), Cathleen Laitenberger (Kartellrecht), Anja Fischer (Real Estate), Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht), Christian Hess (IP), Michael Ziegler und Petra Fendt (Finance), Chiara Peterhammer (Commercial, alle München), Nima Valadkhani (Commercial), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht) und Dr. Ariane Loof (Datenschutzrecht, alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 30 26471-243<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Entwicklungen im Maskenstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-entwicklungen-im-maskenstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Bundesrepublik Deutschland hat zu Beginn der Corona-Pandemie über verschiedene Kanäle Schutzausrüstung insbesondere Atemschutzmasken beschafft. Besondere Beachtung verdient dabei das sogenannte „<strong>Open-House Verfahren</strong>“. Das Bundesgesundheitsministerium (<strong>BMG</strong>) hat in einem solchen Verfahren rund eine Milliarde Schutzmasken bestellt, aber oft nicht bezahlt. Seitdem ist das Open-House Verfahren nicht nur Gegenstand diverser Presseberichterstattung (z.B. <a href="https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/plusminus-06-10-2021-spahns-maskendeals-102.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> und <a href="https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-soll-millionen-fuer-mangelhafte-ffp2-masken-zahlen-17508975.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>) und eines Berichts des Bundesrechnungshofs, sondern auch von über hundert Gerichtsverfahren.</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl der Lieferanten von Schutzmasken gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium und konnte bereits verschiedene Erfolge für die Lieferanten erzielen (vgl. unsere Pressemitteilung <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik" target="_blank">hier</a>). Jetzt scheint sich die Waagschale weiter zugunsten der Lieferanten zu neigen. Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung bestätigen die Rechtsauffassung der Lieferanten.</p><h3>Hintergrund: Das Open-House Verfahren</h3><p>Ein Open-House Verfahren ist ein besonderes Verfahren zur Beschaffung, bei dem der öffentliche Auftraggeber mit allen interessierten Unternehmen zu vorher feststehenden Konditionen Verträge abschließt. Wie der Name „Open House“ schon andeutet, kann daran jeder, der die vom Auftraggeber vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, teilnehmen, weil das Verfahren keine Mengenbegrenzung oder Auswahl der Vertragspartner zulässt. Daher gilt der Grundsatz strikter Gleichbehandlung aller Teilnehmer, sodass alle Angebote angenommen werden müssen. Das Open-House Verfahren zur Beschaffung von Masken ist eine der umstrittensten Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums während der Corona-Pandemie. An diesem Verfahren konnte jeder, der sich bereit erklärte mindestens 25.000 Masken zu liefern, teilnehmen. Insgesamt haben am Open-House Verfahren über 700 Lieferanten teilgenommen.</p><h3>Fixgeschäft?</h3><p>In vielen Fällen kam es zwischen den Lieferanten und dem Bundesgesundheitsministerium zum Streit. Das Ministerium bezahlte die Masken nicht und trat vom Open-House Vertrag zurück. Begründet wurde das mit angeblichen Qualitätsmängeln. Nach Ansicht des BMG soll es sich bei dem Open-House Vertrag um ein <strong>Fixgeschäft</strong> handeln. Das heißt, dass das BMG die Lieferanten nicht zuerst zur Lieferung neuer Masken auffordern musste.</p><p>Die Lieferanten sind hingegen der Ansicht, dass der Open-House Vertrag kein Fixgeschäft ist. Dann hätte das BMG vor einem Rücktritt die Lieferanten zunächst eine Frist zur Nachlieferung setzen müssen. Die Frage des Fixgeschäfts ist ein zentraler Streitpunkt in vielen Prozessen um das Open-House Verfahren.</p><p>Die Rechtsprechung des LG Bonn zur Frage des Fixgeschäfts war bisher uneinheitlich, sodass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln mit besonderer Spannung erwartet wird. Bisher befinden sich aber nur wenige Verfahren bereits in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht und eine rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht bekannt. Dennoch hat das OLG Köln Ende Mai in einem Hinweisbeschluss seine vorläufige Rechtsauffassung zu einem Fall mitgeteilt.</p><h3>Hinweis des OLG Köln</h3><p>Das OLG Köln hält in seinem ausführlichen Hinweisbeschluss fest, dass der Open-House Vertrag kein Fixgeschäft darstellt. Darin übernimmt das OLG Köln die Position der von ADVANT Beiten vertretenen Lieferantin. Es führt aus, dass ein Fixgeschäft im Open-House Vertrag nicht wirksam vereinbart werden konnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach der vorläufigen Auffassung des OLG Köln war der Rücktritt des BMG vom Open-House Vertrag unwirksam und dem Lieferanten steht für sämtliche Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht des Senats irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft oder angeliefert seien, da der Klägerin ein Recht auf Nacherfüllung zustehe.</p><p>Das Landgericht Bonn hatte die Klage der Lieferantin zunächst abgewiesen, wobei diese in der ersten Instanz noch nicht von ADVANT Beiten vertreten wurde. Nach dem deutlichen Hinweis ist jedoch zu erwarten, dass das OLG Köln das Urteil des Landgerichts aufhebt und zugunsten der Klägerin entscheidet.</p><p>Das OLG Köln nimmt in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich auf ein anderes Urteil Bezug, das ADVANT Beiten bereits vor dem Landgericht Bonn für einen Lieferanten erfolgreich erstritten hat (vgl. <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik" target="_blank">Pressemitteilung</a>). In diesem anderen Fall hatte das BMG den Lieferanten zunächst bezahlt und forderte dann den Kaufpreis zurück. Die Klage des BMG auf Rückzahlung des Kaufpreises konnte ADVANT Beiten für den Lieferanten in erster Instanz erfolgreich abwehren.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die vorläufige Rechtsansicht des OLG Köln beruht nicht auf Umständen des Einzelfalls, sondern auf einer Auslegung des Open-House Vertrags, der gegenüber allen Lieferanten gleich lautet. Es ist also zu erwarten, dass der klare Hinweis des OLG Köln auch auf Entscheidungen des Landgerichts Bonn Einfluss haben wird. Dort sind nach wie vor die meisten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Open-House Verfahren anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren könnte sogar noch zunehmen. Denn inzwischen ist bekannt geworden, dass das BMG auch in Fällen, die noch nicht rechtshängig sind, sogenannte Beweissicherungsverfahren einleitet. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten wir miteinander sprechen.</p><p>Kommen Sie gerne auf uns zu - wir beraten Sie zu allen Fragen gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank">Philipp Sahm</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Medline beim Erwerb von Asid Bonz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-medline-beim-erwerb-von-asid-bonz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 20. Mai 2022</strong> – ADVANT Beiten hat <a href="https://www.medline.eu/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International B.V.</a>, ein führender Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten in Europa, bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an der Asid Bonz GmbH, einem führenden deutschen Anbieter von medizinischen Produkten, von der Medi-Globe Group, einem Portfoliounternehmen des Investmentfonds Duke Street, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Erwerb durch Medline erfolgte über die deutsche Gruppengesellschaft <a href="https://www.medline.eu/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International Germany GmbH</a>.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um den federführenden Partner Dr. Sebastian Weller hat die komplexe Transaktion praxisgruppen- und standortübergreifend vollumfänglich begleitet: von der Vorbereitung und Strukturierung der Transaktion (inklusive Due Diligence), über die Verhandlung, Umsetzung und den Vollzug der Transaktion einschließlich Kartellanmeldung.</p><p>Medline ist ein führendes globales Unternehmen im Gesundheitswesen, das qualitativ hochwertige medizinische und chirurgische Produkte herstellt und vertreibt. Medline Europe wurde im Jahr 2011 gegründet und betreibt europaweit Niederlassungen sowie Produktions- und Vertriebszentren.</p><p>Asid Bonz ist ein führender Lieferant für Klinken und Krankenhäuser in Deutschland und bietet hochwertige Produkte für die Chirurgie, Anästhesie, Stationsversorgung und Urologie. Asid Bonz wurde 1811 gegründet und ist weltweit bekannt für die Entwicklung des ersten Narkose-Äthers. Im Jahr 2021 erzielte Asid Bonz einen Umsatz von über 30 Millionen Euro und belieferte über 1.100 Krankenhäuser in Deutschland.</p><p>Mit ähnlichen Geschäftsmodellen und hervorragenden Kundenservice passen die beiden Unternehmen strategisch hervorragend zusammen. In Zukunft wird Medline die Marke Asid Bonz auch außerhalb Deutschlands für seinen breiten europäischen Kundenstamm verfügbar machen. Innerhalb Deutschlands werden die Vertriebsmitarbeiter von Asid Bonz Zugang zu ausgewählten Produkten von Medline haben, um ihre Partnerschaft mit den Kunden weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Medline International B.V.:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A, Federführung), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Dr. Tassilo Klesen (Corporate/Commercial), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A), Dr. Patrick Hübner (Investitionskontrolle), Peter Weck (Arbeitsrecht), Dr. Andrea Pomana (Kartellrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Marco Mirceta (Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (IP), Christian Döpke (Datenschutz), Dr. Marion Frotscher (Steuern), Simon Bauer (Steuern), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht), Sascha Opheys (Beihilfen).</p><p><strong>Berater Medi-Globe Europe:</strong><br>White &amp; : Dr. Stefan Koch, Federführung</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Sebastian Weller<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem LG Bonn in Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 25. Januar 2022 – ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Die 20. Zivilkammer des LG Bonn hat am Mittwoch, 19. Januar, die Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Rückabwicklung der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 abgewiesen und der Widerklage der beklagten Lieferantin auf Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises nebst Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich stattgegeben (Urteil des LG Bonn in der Sache Bundesrepublik Deutschland ./. Lieferantin – 20 O 191/20).&nbsp;</p><p>Die 20. Zivilkammer des LG Bonn hat sich in dem Urteil dem Argument der Beklagten angeschlossen, dass ein Rücktritt vom Vertrag nicht ohne vorherige Fristsetzung erfolgen durfte.</p><p>Die beklagte Lieferantin hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung in der Corona Pandemie teilgenommen und 2 Mio. Masken geliefert. Nach der Auffassung der 20. Zivilkammer des LG Bonn steht der Beklagten für sämtliche Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft seien, da der Beklagten ein Recht auf Nacherfüllung zustehe. Eine solche Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin jedoch nicht der Beklagten gesetzt, sodass sie in der Folge auch nicht von dem Kaufvertrag über die Schutzausrüstung zurücktreten konnte. Darüber hinaus habe sich die Klägerin auch nicht auf ein Fixgeschäft berufen können. Im Gegenzug steht der Beklagten nach der Auffassung der 20. Zivilkammer des LG Bonn der Anspruch auf den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises zu, der im Wege der Widerklage durch die Beklagte geltend gemacht wurde.</p><p>Das klare Urteil des LG Bonn dürfte auch die Position der weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren stärken, deren Klagen noch beim Landgericht Bonn anhängig sind. ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:&nbsp;</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Juliane Schöttler (Frankfurt), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Alexander Braun (München), (alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 89 35065-1303<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Moritz.Kopp@advant-beiten.com">Moritz.Kopp@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät MYPOSTER bei Übernahme und Exit von JUNIQE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-myposter-bei-uebernahme-und-exit-von-juniqe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Münchner E-Commerce-Gruppe MYPOSTER beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Kollwitz Internet GmbH (JUNIQE), einem erfolgreichen Berliner Poster-Startup, umfassend von der Due Diligence bis zum Abschluss der Transaktion beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2014 gegründete Berliner Startup JUNIQE ist auf Prints und Poster von Künstlerinnen und Künstlern spezialisiert und hervorragend im Markt positioniert. Seit Gründung hat JUNIQE mehr als 20 Millionen Euro Kapital von Gesellschaftern erhalten, darunter bekannte Namen wie Vorwerk Ventures, der High-Tech Gründerfonds und die Cewe-Stiftung. Die JUNIQE-Gründer scheiden aus der operativen Geschäftsführung aus, bleiben dem Unternehmen aber in beratender Funktion eng verbunden. Der JUNIQE-Standort in Berlin und die Marke bleiben erhalten. Die Zahl der MYPOSTER-Beschäftigten steigt mit der Übernahme um 70 auf 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>MYPOSTER wurde 2011 gegründet und verzeichnete in den vergangenen Jahren rasantes Wachstum. Zur MYPOSTER Gruppe gehören die Marken myposter, Kartenliebe, ArtPhotoLimited sowie das eigene Produktionsunternehmen Printhouse. Die Übernahme von JUNIQE ist die bisher größte Akquisition für MYPOSTER und bedeutet einen Meilenstein für das Unternehmen. MYPOSTER wird das Geschäftsmodell von JUNIQE strategisch und innovativ weiterentwickeln und so zu einem noch stärkeren Anbieter im europäischen E-Commerce ausbauen.</p><p><br><strong>Berater MYPOSTER:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Sebastian Weller (federführend, Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Dr. Martin Rappert, Dr. Julia Offermanns, Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (alle Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Tassilo Klesen (Corporate/Commercial, Berlin), Wilken Beckering (Corporate/Commercial, Düsseldorf), Lelu Li (Commercial, Berlin), Thomas Herten (Immobilienrecht, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Mathias Zimmer-Goertz (IP, Düsseldorf), Christian Döpke (Datenschutz, Düsseldorf), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Jan Christian Mohrmann (Tax, Frankfurt), Dennis Grimmer, Vivienne Sulek (beide Financial Due Diligence, beide Düsseldorf).</p><p><strong>Berater JUNIQE:</strong> Osborne Clarke (Nicolas Gabrysch, Alexandra Nautsch)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen im deutschen Kaufrecht – Anpassungsbedarf für AGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-im-deutschen-kaufrecht-anpassungsbedarf-fuer-agb</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2022 treten umfangreiche Änderungen im deutschen Kaufrecht in Kraft. Diese Änderungen gehen zurück auf die Europäische Warenkaufrichtlinie (RL (EU) 2019/771), deren Ziel es ist, einen funktionsfähigen digitalen Binnenmarkt und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Zeitgleich treten auch zahlreiche Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie, (EU) 2019/770 in Kraft, die bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen neu regelt.</p><p>Das Gesetz wirkt sich vorwiegend auf den Bereich der Verbraucherverträge aus, hat jedoch auch Auswirkungen auf den B2B-Bereich. In der Folge sind Verträge, AGB, und Prozesse an die neuen Regelungen anzupassen.</p><p>Die wichtigsten Änderungen durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie fassen wir im Folgenden in Kürze zusammenfassen:</p><p><strong>1. Änderung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB</strong><br>Nach dem neu gefassten Begriff des Sachmangels gilt eine Sache dann als frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen (einschließlich Installierbarkeit) entspricht. Vertragliche Abweichungen durch Beschaffenheitsvereinbarungen sind weiterhin möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf jedoch nur noch, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung explizit davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Es reicht daher nicht aus, eine derartige Vereinbarung in die AGB aufzunehmen.</p><p><strong>2.Änderungen beim Nacherfüllungsanspruch und im Lieferantenregress</strong><br>Weitere Änderungen finden sich beim Nacherfüllungsanspruch, § 439 BGB. Unter anderem wird für den Fall der Nachlieferung eine Verpflichtung zur Rücknahme des mangelhaften Gegenstandes auf Kosten des Verkäufers aufgenommen.<br>Parallel dazu wurden die Regelungen zum Lieferantenregress um die Erstattung dieser Rücknahmekosten erweitert. Des Weiteren wurde hier eine Ersatzpflicht des Lieferanten für Aufwendungen des Verkäufers wegen Verletzung einer Aktualisierungspflicht beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen neu eingefügt. Schließlich wurde die Höchstgrenze der Ablaufhemmung von fünf Jahren seit Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer abgeschafft (§ 445 b Abs. 2 BGB).</p><p><strong>3.Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf</strong><br>Zahlreiche Änderungen finden sich in den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). So kann ein Verbraucher beispielsweise künftig auch in den Fällen seine Gewährleistungsrechte geltend machen, in denen er den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte.</p><ul><li>Kostentragung beim Rücktritt<br>Darüber hinaus gibt es einige neue Regelungen für den Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf. So muss der Unternehmer bei einem Rücktritt des Kunden wegen eines Mangels die Kosten der Rückgabe der Kaufsache tragen. Dabei gilt der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung bereits als Rückgewähr der Kaufsache. Zukünftig wird daher ein Unternehmer nicht nur die Kosten der Rücksendung tragen müssen, sondern den Kaufpreis bereits bei Nachweis der Rücksendung zurückerstatten haben.</li><li>Formelle Anforderungen<br>Das neue Gesetz führt darüber hinaus in § 476 BGB spezielle formelle Pflichten des Verkäufers ein. So sind Voraussetzungen einer wirksamen Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen zukünftig ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis und eine gesonderte Vereinbarung dazu mit dem Verbraucher. Gleiches gilt für negative Beschaffenheitsvereinbarungen.<br>Für Garantieerklärungen gelten in Zukunft gem. § 479 Abs. 3 BGB n.F. erhöhte formelle Anforderungen. § 479 regelt nun detailliert, welchen Inhalt eine Garantieerklärung haben muss. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung.</li><li>Beweislastumkehr<br>Im neuen § 477 BGB findet sich eine Änderung der bisher geltenden sechsmonatigen Beweislastumkehr bei Mängeln. Diese wird nun zugunsten der Verbraucher auf ein Jahr verlängert. Es wird demnach in Zukunft ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Es ist zu erwarten, dass gerade diese Änderung zu einer erhöhten Anzahl an Gewährleistungsfällen in Zukunft führen wird.</li></ul><p></p><p><strong>4.Neue Regelungen im Verbrauchsgüterkauf bei Waren mit digitalen Elementen und bei Verträgen über digitale Produkte</strong><br>Umfangreiche Neuregelungen finden sich auch im Bereich des Verkaufs von Produkten mit digitalen Elementen (§§ 475b ff. BGB) und bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) (§§ 327ff. BGB). Hier finden sich neue Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen und Information des Kunden über bereitstehende Updates.</p><p><strong>5.Handlungsempfehlung</strong><br>In den nächsten Wochen sollte jedes Unternehmen Verträge, AGBs und Prozesse überprüfen und ggf. an die neuen Regelungen anpassen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Produkte vertrieben werden und an wen sie vertrieben werden. Im B2C-Bereich gelten zusätzlich die Regelungen der §§ 474ff. BGB, die beispielsweise besondere Hinweispflichten enthalten (§ 476 BGB). Sobald digitale Elemente vorhanden sind, gelten im B2C-Bereich darüber hinaus die Sonderregelungen der §§ 475b ff. BGB. Werden digitale Inhalte oder Dienstleistungen bereitgestellt, muss die Anwendbarkeit der neuen §§ 327ff BGB geprüft werden. Bei Überarbeitung von AGBs sollte ein besonderes Augenmerk auf die Anpassung von Regelungen zum Gewährleistungsrecht gelegt werden. Im Rahmen der Anpassung von Prozessen sind ferner die neuen Hinweispflichten des § 476 BGB zu beachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-julia-offermanns" target="_blank">Dr. Julia Offermanns</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1180</guid>
                        <pubDate>Wed, 31 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>E-Commerce: Vereinbarung einer Zusatzgebühr bei Zahlungsarten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ verstößt nicht gegen § 270a BGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-commerce-vereinbarung-einer-zusatzgebuehr-bei-zahlungsarten-sofortueberweisung-und-paypal</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>E-Commerce im Allgemeinen und die Reisebranche im Besonderen sind um ein Urteil reicher: Am 25.03.2021 entschied der BGH, dass Unternehmen von ihren Kunden eine Zusatzgebühr bei Zahlung durch „Sofortüberweisung“ (u.a. „Klarna“) und „PayPal“ verlangen dürfen. Diese Gebühr darf sich nicht auf die Nutzung des Zahlungsmittels an sich beziehen (Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte), sondern auf die durch den Zahlungsauslösedienstleister erbrachte Sonderleistung, z.B. Bonitätsprüfung des Kunden. Einzelne Fragen der Ausgestaltung bleiben jedoch offen.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Sachverhalt und Bedeutung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>1.1 Im vom BGH entschiedenen Fall klagte die </span></span><em><span><span>Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs</span></span></em><span><span> auf Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach den § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB gegen das Busreiseunternehmen </span></span><em><span><span>Flixbus</span></span></em><span><span>. </span></span><em><span><span>Flixbus</span></span></em><span><span> bot seinen Kunden die Zahlungsmethoden per (i) EC-Karte, (ii) Kreditkarte, (iii) Sofortüberweisung oder (iv) PayPal an. Bei Wahl der Zahlungsmittel (iii) und (iv) erhob </span></span><em><span><span>Flixbus</span></span></em><span><span> eine vom jeweiligen Busfahrpreis abhängige Zusatzgebühr. Gemäß § 270a S. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung von SEPA-Basis-/Firmenlastschrift und SEPA-Überweisung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Nutzung von Zahlungskarten bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>1.2 Der BGH kam – entgegen des erstinstanzlichen Urteils (LG München I)<sup><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></sup> – zum Ergebnis, dass die bei Wahl der Zahlmethode „Sofortüberweisung“ geforderte Zusatzgebühr nicht für die Nutzung dieser Überweisungsvariante als solches verlangt wurde, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes an sich: Dieser erbringt neben dem Freigeben der Zahlung weitere Dienste und überprüft u.a. die Bonität des Zahlers und benachrichtigt den Empfänger vom Resultat dieser Prüfung, sodass dieser seine Leistung ggf. bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann. Bei Nutzung der Zahlmöglichkeit PayPal kann es zu einer SEPA-Überweisung oder Lastschrift i.S.v. § 270a S. 1 BGB oder einem zahlungskartengebundenen Zahlvorgang i.S.v. § 270a S. 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und sodann durch Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. <em>Flixbus</em> verlangte von seinen Kunden aber ebenfalls kein Entgelt für die Nutzung des Zahlungsmittels als solches, sondern ausschließlich für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstleisters PayPal, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch den Transfer von E-Geld abwickelt.</span></span></span></span></span></p><p>1.3 <span><span><span><em><span>Flixbus</span></em><span> verlangte die Zusatzgebühr gerade nicht für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsmethode, sondern </span><span><span>für</span></span><span> die Einschaltung eines Dritten, der die Abwicklung der Zahlung übernimmt (PayPal) beziehungsweise die Zahlung einleitet (Sofortüberweisung). Das ist von Gesetzes wegen – und nunmehr höchstrichterlicher Bestätigung – nicht verboten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Was offen bleibt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>2.1 Der BGH ließ offen, ob eine Servicegebühr nur anteilig in Höhe des auf die Sonderleistung entfallenen Betrages erhoben werden kann, oder der vom Dienstleister erhobene Betrag gegenüber dem Unternehmer ohne Abzug bzw. ohne Draufschlag an den Kunden weitergegeben werden kann. Zwar folgt ein generelles „Surcharging-Verbot“ weder aus § 270a BGB noch aus dem Bereich der Verbraucherverträge (siehe § 312a Abs. 4 BGB). Jedoch sprechen unseres Erachtens die besseren Argumente und eine Gesamtschau dafür, dass bei Verbraucherverträgen nur der auf die Sonderleistung anfallende Betrag an den Kunden weitergegeben werden kann (Einschaltung Zahlungsdienstleister und Bonitätsprüfung), da zu vermuten steht und nicht auszuschließen ist, dass jeder die Sonderleistung überschießende Anteil für das Zahlungsmittel Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte stünde. Man wird daher annehmen können, dass maximal die durch PayPal gegenüber dem Händler veranschlagte Servicegebühr vollends weitergegeben werden darf, ein Draufschlag hingegen nicht.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>2.2 Problematisch ist ein weiterer Punkt, der aus den Nutzungsbedingungen von PayPal unter „</span><em><span>Regeln zu Aufschlägen</span></em><span>“ folgt:</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span>„Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder „Servicegebühren“, höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen. Die Berechnung von Aufschlägen ist eine <span><span>verbotene Aktivität</span></span>.“<span> <sup><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></sup></span></span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Ob PayPal in der Rechtspraxis Zusatzgebühren als verbotene Aktivität einstuft und entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung ergreift, ist letztlich Sache der Parteien des Zahlungsdienstleistungsvertrages, also PayPal und dem Händler-Unternehmen selbst. Jedenfalls schlägt dieses Vertragsverhältnis nicht unmittelbar auf das Vertragsverhältnis vom Unternehmen zum Kunden durch, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitere Einbeziehung zum Kunden etwa durch einen „Vertrag zugunsten Dritter“ oder „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ begründen ließen<sup><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></sup>. </span></span></span></span></span></p><p>2.3 <span><span><span><span>Nichtsdestotrotz verbleiben Unsicherheiten: Unternehmen dürften sich daher zweimal überlegen, Zusatzgebühren für die Sofortüberweisung und/oder PayPal-Dienste gegenüber Kunden zu verlangen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Markus Schönherr</span></span></span></span></a></p><hr><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></span></span></a><span><span> Erstinstanzlich: LG München I, Urt. v. 13.12.2018 – 17 HK o 7439/18 = </span></span><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2018%2Fcont%2Fbeckrs.2018.37693.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-37693" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>BeckRS 2018, 37693</span></span></a><span><span>; Berufungsurteil: OLG München, Urt. v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18 = </span></span><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fgrur-rr%2F2020%2Fcont%2Fgrur-rr.2020.170.1.htm" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>GRUR-RR 2020, 170</span></span></a><span><span>.</span></span></span></span></span></sup></p><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></span></span></a> <a href="https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full#receive-payment" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full#receive-payment</span></span></a></span></span></span></sup></p><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref3" title><span><span><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></span></span></a><span><span> Siehe dazu ganz grundsätzlich: BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 = </span></span><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2011%2Fcont%2Fnjw.2011.2421.1.htm&amp;pos=1&amp;hlwords=on" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>NJW 2011, 2421</span></span></a><span><span>.</span></span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-937</guid>
                        <pubDate>Thu, 12 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-auswirkungen-vertragsverhaeltnissen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Coronavirus </span></span></span>„<span><span><span>SARS-CoV-2</span></span>“<span><span> wird immer mehr zur Belastung für Menschen und Wirtschaft. Angesichts der rasanten Entwicklung kann eine Erkrankung von Mitarbeitern oder die behördliche Anordnung von Quarantäne für Auftragnehmer dazu führen, dass Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich eingehalten werden können. Aber auch Auftraggeber können Mitwirkungspflichten unterliegen, die sie möglicherweise nicht mehr erfüllen können. Ansprüche der jeweils anderen Vertragspartei können die Folge sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aus aktuellem Anlass geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen. Ebenso finden Sie eine Liste mit Empfehlungen, die wir aufgrund der rechtlichen Anforderungen und unseren Erfahrungen zusammengestellt haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Informationspflichten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sobald sich abzeichnet, dass es zu Verzögerungen oder Ausfällen bei der Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen kommt, sollten Sie Ihre Vertragspartner vorsorglich und unverzüglich informieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Viele Verträge enthalten Informationspflichten, beispielsweise für den Fall, dass ein Verzug der Leistung droht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sind Informationspflichten nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt, so können diese sich auch aus dem Gesetz ergeben. Denn jeder Vertragspartner ist zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kommt die betroffene Vertragspartei diesen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht hinreichend nach, können Vertragsstrafen ausgelöst werden. Zudem drohen Schadensersatzansprüche.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Verpflichtung zur Leistungserbringung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für viele Auftragnehmer stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet sind und ob dies dauerhaft oder nur vorübergehend gilt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wie so oft gilt auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an. Auftragnehmer sollten jedoch auf keinen Fall pauschal annehmen, nicht mehr zur Leistung verpflichtet zu sein. Es können Schadensersatzansprüche der Auftraggeber drohen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2.1 Vertragliche Garantien</span></span></span></h3><p><span><span><span>Häufig haben Auftragnehmer eine vertragliche Garantie zur Leistungserbringung, insbesondere zur Leistung an einem bestimmten Zeitpunkt, übernommen. Je nach Inhalt kann dies im Falle der nicht (rechtzeitig) erbrachten Leistung, zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2.2 Vertragliche Klauseln zu </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span> /&nbsp;</span></span>„<span><span>Höhere Gewalt</span></span>“</span></h3><p><span><span><span>Viele Verträge sehen sogenannte </span></span>„<span><span>Force Majeure"-Klauseln vor. Diese sollen die Parteien im Falle von höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten teilweise oder ganz, oft begrenzt auf die Dauer des Ereignisses, freistellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das den Sphären der Vertragsparteien nicht zuzuordnen ist. Die Auswirkungen von Epidemien können in einzelnen Regionen zur Annahme von Höherer Gewalt führen. Ob und wann Sie tatsächlich von einer Leistungspflicht befreit sind – und welche Rechte Ihrem Vertragspartner in diesem Fall zustehen – hängt von der Ausgestaltung der Klausel, ihrer Wirksamkeit, dem anwendbaren Recht und den konkreten Umständen des Falles ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verträge sollten auf das Bestehen und die Wirksamkeit von </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klauseln geprüft werden. Dennoch sollten Sie sich unter keinen Umständen leichtfertig auf eine </span></span>„F<span><span>orce Majeure</span></span>“ <span><span>- Klausel verlassen. Häufig haben die Klauseln nur klarstellende Bedeutung und erweitern die Leistungsfreiheit der Parteien nicht über das gesetzliche Maß hinaus. Eine pauschale Einstufung des Coronavirus als ein Fall von Höherer Gewalt ist überdies nicht möglich.</span></span></span></p><h3>2.3 Unmöglichkeit der Leistungserbringung</h3><p><span><span><span>Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Schuldner eine Leistung nicht mehr erbringen muss, wenn ihm die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Dies kann auch vorübergehend gelten. Der Schuldner kann die Leistung zudem verweigern, wenn der erforderliche Aufwand des Schuldners in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubiger steht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einem Ausfall von Personal können einzelne Leistungen oder ganze Projekte schnell gefährdet sein. Der Aufwand, sich um geeignetes Ersatzpersonal zu kümmern, ist hoch. Auch andere Umstände können die Leistungserbringung stören oder - vermeintlich - unmöglich machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dennoch gilt auch hier: Nehmen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit nicht pauschal an, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die gesetzlichen Anforderungen an eine </span></span>„<span><span>Unmöglichkeit</span></span>“ <span><span>oder einen unverhältnismäßigen Aufwand der Leistungserbringung sind hoch. Verweigern Sie zu Unrecht die Leistung, können Sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt – und daneben weiterhin zur Leistung verpflichtet – sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Haftung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Können Sie Ihren Leistungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen der anderen Partei führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beachten Sie: Grundsätzlich vermutet das Gesetz, dass Sie für die mangelnde Leistungserbringung auch verantwortlich sind. Sie müssen gegebenenfalls beweisen, dass Sie einen Leistungsausfall nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Welche Sorgfaltsanforderungen zu stellen und welche betrieblichen Maßnahmen zu ergreifen sind, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Dokumentieren Sie aber sämtliche Maßnahmen, um im Streitfall belegen zu können, dass Sie kein Verschulden trifft, wenn Sie eine Leistung nicht mehr erbringen konnten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mangelnde Leistungserbringung kann überdies zu einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsrecht führen. Schlimmstenfalls ist, beispielsweise bei entsprechender Vertragsgestaltung, hierzu nicht einmal eine Abmahnung der anderen Partei notwendig. Die Beurteilung, ob und inwieweit ein Vertrag gekündigt werden oder die andere Partei zurücktreten kann, ist von vielen Faktoren abhängig. Im Einzelfall kann auch ein – gegenseitiges – Recht zur Vertragsanpassung bestehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Unsere Empfehlungen:</span></span></span></h3><ul><li>Prüfen Sie Ihre Vertragsverhältnisse auf das Bestehen von:</li></ul><p>- Garantien<br>- <span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klauseln</span></span></span><br>- <span><span><span>Vertragsstrafen<br>- Informationspflichten<br>- Mitwirkungspflichten<br>- Leistungszeiten</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Führen Sie basierend hierauf eine Risikoabschätzung durch. Gehen Sie – trotz einer </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klausel – nicht vorschnell davon aus, nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein.</span></span></span></li><li><span><span><span>Informieren Sie Ihre Vertragspartner frühzeitig über drohende Leistungsausfälle: Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren Auftraggebern kann eine konstruktive Umgebung und Lösungen für beide Seiten schaffen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Dokumentieren Sie alle ergriffenen betrieblichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung Ihres Geschäftsbetriebs. Diese müssen Sie im Streitfall ggf. darlegen und beweisen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Prüfen Sie, ob für den Fall einer Betriebsschließung oder bei Leistungsausfällen eine Versicherung besteht, die etwaige Schäden Ihrerseits abdeckt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten wenden.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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