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    10.01.2025

    Neues aus dem Energierecht: Änderungen zum 1. Januar 2025


    Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    das Jahr 2025 wird für das Energierecht mindestens ebenso dynamisch, wie es bereits die vorhergehenden Jahre waren. Noch unklar ist, welche Auswirkungen die im Februar anstehende Neuwahl und die sich verändernde geopolitische Lage auf die Ausrichtung und Zielverfolgung im Energiebereich haben werden. Das, was bereits jetzt bekannt ist und ab Jahresbeginn bzw. im Jahr 2025 neu gilt, stellen wir Ihnen im Folgenden kurz dar.

    1. Pflicht zur Installation intelligenter Messysteme nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für Messstellenbetreiber

    Ab dem Jahr 2025 kann jeder Haushalt einen digitalen Stromzähler erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich diejenigen mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh, Solaranlagen mit mehr als 7 kW Leistung und steuerbare Wärmepumpen. Ab Anfang des Jahres sind Messstellenbetreiber auf Verlangen verpflichtet, Zählpunkte und nicht bilanzierungspflichtige Unterzähler in der Kundenanlage – aber Achtung der Begriff der Kundenanlage ist mit EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-293/23) grundsätzlich in Frage gestellt worden (hier können Sie den Beitrag in der Dezember 2024 Ausgabe des Newsletters Blickpunkt Öffentlicher Sektor nachlesen) von – mit 15-Minuten – scharfen, intelligenten Messsystemen (nach § 2 Nr. 7 MsbG, "iMS") vorzeitig auszustatten. Bisher war die Installation von iMS freiwillig, muss nun aber zwingend vier Monate nach deren Beauftragung erfolgen. Dies stellt einen weiteren Schritt des vom Gesetzgeber avisierten "Smart-Meter-Rollouts" dar, welcher in den letzten Jahren nur schleppend vorankam.

    2. Pflicht zum Angebot dynamischer Stromtarife nach § 41a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Stromlieferanten

    Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Stromlieferanten verpflichtet, Letztverbrauchern Stromlieferverträge mit dynamischen Stromtarifen anzubieten, sofern letztere über ein iMS verfügen. Nach § 3 Nr. 31d EnWG sind dynamische Tarife solche, in denen die Preisschwankungen der Energiebörse widergespiegelt werden. Dies erlaubt es Letztverbrauchern, ihren Stromverbrauch so zu flexibilisieren, dass er optimal an Zeiten von niedrigen Strompreisen ausgerichtet ist. Stromlieferanten müssen ihre Kunden zudem umfassend zu den dynamischen Tarifen unterrichten und Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.

    3. Pflicht zur Gewährleistung eines 24-Stunden-Lieferantenwechsels für Stromlieferanten

    Zum 4. April 2025 sind Stromlieferanten nach Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur verpflichtet, auf Begehren von Letztverbrauchern einen beschleunigten werktäglichen und maximal 24-Stunden andauernden Lieferantenwechsel zu gewährleisten.

    4. Vorgaben für Anlagenbetreiber für Blinklichter von Windkraftanlagen in der Nacht nach § 9 Abs. 8 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)

    Windenergieanlagen an Land müssen ab dem 1. Januar 2025 mit bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungseinrichtungen ausgestattet sein, wenn sich für diese eine Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ("BNK") aus dem Luftverkehrsrecht ergibt. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung müssen Anlagenbetreiber Zahlungen an den Netzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG leisten.

    5. Anstieg des CO2-Preises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Letztverbraucher

    Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Preis pro Emissionszertifikat im nationalen Emissionshandel auf EUR 55. Durch den höheren CO2-Preis möchte der Gesetzgeber Anreize für den Letztverbraucher schaffen, auf CO2-arme oder gar CO2-freie Technologie umzusteigen. Damit beginnt das letzte Jahr der Festpreisphase, in welcher der Preis eines Emissionszertifikats gesetzlich bestimmt wird. Ab dem Jahr 2026 werden die Preise eines Emissionszertifikats, ähnlich wie im europäischen Emissionszertifikathandel, durch Auktionen bestimmt. Ein Preiskorridor wird den Preis für ein Zertifikat für das Jahr 2026 auf EUR 55 bis maximal EUR 65 einschränken.

    6. Vorgaben für Eigentümer von Feuerungsanlagen nach Auslaufen der Übergangsvorschriften in der Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Die Bundes-Immissionsschutzverordnung sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endete am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen.

    7. Vorgaben für Bauherren oder Eigentümer für die Gebäudeautomation nach § 71a Gebäudeenergiegesetz

    Sofern in einem Nichtwohngebäude eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- bzw. Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von über 290 Kilowatt installiert ist, muss dieses Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Die Anforderungen an diese digitale Energieüberwachungstechnik sind in § 71 a Abs. 2 und 3 GEG aufgelistet. Durch die Gebäudeautomation können – so der Gesetzgeber – Betriebszeiten angepasst oder der gleichzeitige Betrieb von Heizung und Kühlung verhindert werden. Diese Regelung ist auf eine nationale Umsetzung der Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) zurückzuführen.

    8. Ablauf der Innovationsklausel (§ 103 GEG)

    Die Innovationsklausel ermöglicht es Eigentümern oder Bauherren bis zum 31. Dezember 2025 auf Antrag (üblicherweise bei der untersten Baubehörde) eine Befreiung von bestimmten Vorgaben des GEG durch den Einsatz innovativer Lösungen zu erhalten. Diese technologieoffene Regelung wurde zunächst bis zum Ende des Jahres verlängert. Da die aktuelle politische Lage insbesondere bzgl. des GEG derzeit unsicher ist, kann aber nicht gesagt werden, ob eine weitere Verlängerung zu erwarten ist. Es könnte sich für Projektierer daher lohnen, mit der Umsetzung innovativer Vorhaben bereits im Jahr 2025 zu beginnen und eine Befreiung nach § 103 GEG zu beantragen.

    9. Abwärmemeldepflicht für Unternehmen nach § 17 Abs. 2 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

    Unternehmen müssen Daten zu ihren Abwärmemengen erstmalig bis zum 1. Januar 2025 an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden. Ab diesem Jahr sind solche Meldungen jedes Jahr bis zum 31. März zu übermitteln. Für Unternehmen, die erstmalig im Jahr 2025 eine solche Meldung erstatten, sind diese Abwärmedaten daher zweimal im Jahr 2025 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh. Wer dieser Meldeverpflichtung nicht nachkommt, könnte sich bußgeldpflichtig machen, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG. Die Meldepflicht soll insbesondere Fernwärmenetzbetreiber und andere Wärmeabnehmer begünstigen: Diese sollen potenzielle Abwärmequellen einsehen können, um Effizienzpotenziale zu heben. Soweit dies möglich und zumutbar ist, müssen Unternehmen ihre Abwärme zur Energieeinsparung wiederverwenden.

    10. Festlegungen der Bundesnetzagentur; Industrienetzentgelte und Netzkapazität

    Mit ihrem Eckpunktepapier vom 24. Juli 2024 stieß die Bundesnetzagentur ("BNetzA") eine Reform der Industrienetzentgelte an. Eine neue Festlegung der BNetzA soll neue Anreize für stromintensive Betriebe schaffen. Um das zu ermöglichen, soll das Bandlastprivileg aufgehoben werden. Das Bandlastprivileg hat den Zweck, konstant gleichbleibende Grundlasten stromintensiver Letztverbraucher zu beanreizen.

    Daneben steht das von der BNetzA angestoßene Verfahren zur Schaffung einheitlicher Standards bei der Vergabe von Netzkapazität oberhalb der Niederspannung. Das hierzu einschlägige Konsultationsverfahren endete zum 31. Dezember 2024, sodass noch im Jahr 2025 mit der Festlegung der BNetzA zu rechnen ist.

    Dr. Malaika Ahlers
    Anton Buro

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