Bundesregierung öffnet das Gesetz für weitere Unternehmen / Fördertopf bis 2030 eingerichtet
Die Bundesregierung hat am 06. August ihren Kabinettsentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes verabschiedet, der den Rechtsrahmen für CO2-Speicherstätten und Leitungen erneuert. Das Gesetz wird nun zum Kohlendioxid-Speicherung und Transport Gesetz (KSpTG)[1]. Der Aufbau eines CO2-Leitungsnetzes bildet die Grundlage für die zukünftige kommerzielle Verwendung von Technologien zur Abscheidung von CO2 aus Industrieprozessen. Das abgeschiedene CO2 wird entweder dauerhaft in Gesteinsschichten eingelagert (Carbon Capture and Storage - CCS) oder als Rohstoff weiterverarbeitet (Carbon Capture and Utilization - CCU). Für derart abgeschiedenes CO2 müssen Betreiber keine CO2-Zertifikate abgeben.[2]
Anfang letzten Jahres legte die alte Bundesregierung im Zuge der Vorstellung ihrer Carbon-Management-Strategie einen Entwurf zur Änderung des KSpG vor (dazu unsere Blogbeitrag vom 03.03.2024)[3]. Dieser fand jedoch aufgrund der Regierungsauflösung seinen Weg nicht mehr in den Bundestag. Der aktuelle Entwurf des KSpTG behält die wesentlichen Änderungen der Ampelregierung bei und betont darüber hinaus die Rolle von CCS durch die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses im Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die bisherige Zulassung von Speichervorhaben zu reinen Erforschungs-, Erprobungs- und Demonstrationszwecken wird im KSpTG für alle kommerziellen Verwender geöffnet. Diese werden vor allem Emittenten mit schwer vermeidbaren Emissionen sein, z.B. Müllverbrennungsanlagen, Teile der Chemieindustrie und vor allem der Zement- und Kalksektor. Speziell für diese Gruppe von Emittenten wurde durch die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ein bis 2030 laufender Fördertopf eingerichtet, welcher für dezidierte CCS-Infrastruktur- und Speicherprojekte bis zu 25 Millionen Euro pro Projekt bereitstellt.[4] Auf der europäischen Ebene wurden bereits 685 Millionen Euro aus dem ebenfalls bis 2030 laufenden EU Innovation Fund an vier deutsche Kalk- und Zementwerke für die Entwicklung von CO2-Abscheidung und Injektion in der Nordsee zugeschossen.[5]
Kohlekraftwerke werden im KSpTG vom Anschluss an das CO2-Leitungsnetz ausdrücklich ausgeschlossen, Gaskraftwerke jedoch nicht. Damit werden Gaskraftwerke im Strommix in ihrer Rolle als flexible Reserven bis zum Übergang zum Wassersstoffbetrieb gestärkt. CCS wird als Chance gesehen, die bis 2030 geplante anhaltende konventionelle Gasverstromung emissionsarm zu betreiben.
Das KSpTG beschränkt grundsätzlich die Erschließung kommerziell betriebener Kohlendioxidspeicher auf Offshore-Anlangen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels. Es besteht eine Opt-in-Option für die Bundesländer, die Speicherung auf dem Festland zuzulassen, um die weiten Transportwege zur Küste zu vermeiden. Dies wird aber maßgeblich von der Zustimmung der lokalen Kommunen abhängen, die vielerorts CCS-Landspeicherstätten mit Skepsis begegnen.[6] Dabei werden dem Bau und Betrieb von Wasserstoffleitungen, Windanlagen und deren Anbindungsleitungen Vorrang gewährt, sowie umfangreiche Meeresschutzgebiete von der Einlagerung ausgeschlossen.
Das KSpTG regelt nun uneingeschränkt die Genehmigung und den Betrieb aller Arten von Kohlendioxidleitungen. Während früher nur das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid direkt zu einer Speicherstätte nach dem KSpG erfolgte, mussten Leitungen zu anderen Zwecken mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden. Nun richtet sich das Zulassungsverfahren auch für Leitungen, die CO2 zur Nutzung in industriellen Prozessen, zur Zwischenspeicherung und zum Weitertransport an eine Schiffs-, Bahn-, oder Leitungsnetzanbindung transportieren nach dem KSpTG.
Um das Planungs- und Genehmigungsverfahren sowohl für Behörden als auch für Betreiber einfacher zu machen, verwies das alte KSpG schon an vielen Stellen auf wesentliche Verfahrensbeschleuniger aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die sich beim Errichten von Gasleitungen bewährt haben. Die Bezugspunkte werden im neuen KSpTG ausgeweitet und an den zwischenzeitlichen Neuerungen im EnWG angepasst. Neu aufgenommen wurden Verweise, die es ermöglichen, vorhandene Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf den Transport von Kohlendioxid umzustellen, ohne dass hierfür ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. Zudem wird der vorzeitige Baubeginn ermöglicht und die Enteignung für alle Kohlendioxidleitungen - nicht nur für solche die direkt zu einer Speicherstätte führen - ermöglicht.
Für die Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gilt nun, dass der Bau von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und behördlichen Vorrang bei der Bearbeitung erhält. Im Rahmen der Abwägung haben die Behörden zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dazu beitragen, Emissionen in Deutschland dauerhaft zu mindern. Neue Ergänzung ist zudem, dass in Fällen der Parallelverlegung neben schon bestehenden Wasserstoffleitungen eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange vorliegt.
Die EU hat CCUS in den vergangenen Jahren in großem Stil auf die Agenda gehoben. Nach dem Net-Zero Industry Act sollen vom aktuellen Leerstand bis 2030 mindestens 50 Millionen Tonnen an jährlichen betriebsbereiten CO2-Injektionskapazitäten bestehen.[7] Im Mai diesen Jahres hat die Kommission dafür konkrete Injektionsziele nach Förderanteilen für 44 Öl- und Gasförderunternehmen festgelegt und sie damit zur Investition in CO2-Speichervorhaben verpflichtet – davon sind sechs in Deutschland ansässig.[8] Es bestehen somit heute schon zahlreiche Projekte in Deutschland, die Fördermittel in Millionenhöhe zur Umsetzung der EU-Ziele fest als Zuschüsse bewilligt bekommen haben und die auf eine Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für den Leitungsbau gewartet haben. Das KSpTG ermöglicht es diesen Projektträgern nun, mit der Umsetzung ihrer Speicher- und Leitungsvorhaben zu beginnen.
Dr. Malaika Ahlers
Anton Buro
Johannes Supp
[1] TOP 3 BMWE GE KSpG-Änderungsgesetz - Kabinettvorlage.pdf
[2] EUR-Lex - 02003L0087-20240301 - EN - EUR-Lex; EU-ETS Richtlinien Art. 12 Abs. 3 a) b)
[3] Kein Erreichen der Klimaschutzziele ohne den Einsatz von CCS: Eckpunkte für die Carbon Management Strategie und Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG | ADVANT Beiten
[4] Bundesförderung Industrie und Klimaschutz: Modul 2 | Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)
[6] TOP 3 BMWE GE KSpG-Änderungsgesetz - Kabinettvorlage.pdf; Gesetzesbegründung verweist auf S.29 auf divergierende Akzeptanz.
[7] Regulation - EU - 2024/1735 - EN - EUR-Lex, Art. 20
[8] Commission identifies the EU oil and gas producers to provide new CO₂ storage solutions for hard-to-abate emissions in Europe - European Commission