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    13.01.2021

    Ausblick auf das Wettbewerbsregister


    In jedem Vergabeverfahren hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 122 Abs. 1 GWB die Pflicht zu prüfen, ob bei den Bietern Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. In der Praxis wird dieser Pflicht zum einen durch die Vorlage von Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe und zum anderen – vor der Zuschlagserteilung an den Bestbieter – durch die verpflichtende Abfrage beim Gewerbezentralregister sowie in einigen Bundesländern auch bei bestimmten Landesregistern genüge getan.

     

    Das Wettbewerbsregister soll als bundesweite Datenbank nach seiner für Anfang 2021 geplanten Inbetriebnahme als zentrales Register dienen und eine schnellere Kenntnisnahme über begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ermöglichen. Eine Abfrage beim Wettbewerbsregister soll zukünftig die Abfragepflichten beim Gewerbezentralregister und bei den Landesregistern ersetzen. Eingetragen werden dort alle zwingenden und bestimmte fakultative Ausschlussgründe. Darunter fallen etwa Korruptionsstraftaten oder Steuerhinterziehungstatbestände. Aber auch Verurteilungen zu einer Geldbuße ab EUR 2.500 können Grund für eine Eintragung sein, genauso wie Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder das Mindestlohngesetz. Außerdem sind Einträge bei Verstößen gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen möglich.

     

    Verfahren

     

    Für den Aufbau und die Verwaltung des Wettbewerbsregisters ist das Bundeskartellamt in Bonn als „Registerbehörde“ zuständig. Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden und Ordnungswidrigkeitsbehörden müssen relevante Verstöße übermitteln, die sodann in das Register eingepflegt werden. Wenn eine Entscheidung eine natürliche Person betrifft, untersucht die mitteilende Behörde zuvor, ob diese Person dem Unternehmen zuzurechnen ist (vgl. § 123 Abs. 3 GWB). Die Registerbehörde prüft die Meldung nur noch auf offensichtliche Fehler und informiert das betroffene Unternehmen, bevor sie einen Eintrag vornimmt. Vor Eintragung erhält das betroffene Unternehmen eine zweiwöchige Stellungnahmefrist.

     

    Ab einem Auftragswert von EUR 30.000 werden öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung verpflichtet sein, hinsichtlich des/der Bestbieter/s eine Abfrage beim Bundeskartellamt durchzuführen.

     

    Bei Verfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist der öffentliche Auftraggeber überdies auch schon vor Angebotsaufforderung berechtigt, eine Abfrage durchzuführen. Diese muss dann aber – das gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz – für alle zum Angebot aufzufordernden Teilnehmer veranlasst werden.

     

    Löschung aus dem Register

     

    Eingetragene Verstöße werden im Regelfall nach Fristablauf von drei bzw. fünf Jahren automatisch gelöscht. Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Löschung zu stellen, wenn sie Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen und deren Erfolg nachgewiesen haben. Das kann beispielsweise die Einrichtung einer Compliance-Abteilung, die Abmahnung von Personal oder die Zahlung von Schadensausgleich sein. Gelöschte Verstöße dürfen vom öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Registerbehörde über die Löschung ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Der abfragende Auftraggeber erfährt in diesem Fall nicht, dass vormals eine Eintragung bestanden hat.

     

    Ist dagegen auf Antrag keine Löschung erfolgt, kann das Unternehmen die Selbstreinigung nach wie vor gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, welcher in eigener Verantwortung darüber entscheidet, ob das betroffene Unternehmen ausgeschlossen werden kann/ausgeschlossen wird oder nicht. Die Ausübung dieses Ermessens ist in der Vergabeakte zu dokumentieren. Die Entscheidung der Registerbehörde, einen Eintrag nicht zu löschen, ist insoweit nicht bindend.

     

    Rechtsschutz

     

    Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde des betroffenen Unternehmens beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf statthaft. Rechtsschutz eines Mitbewerbers gegen die Löschung eines Konkurrenten aus dem Register, weil dieser Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt hat, dürfte nicht bestehen. Ein „vorläufiger Rechtsschutz“ für das Unternehmen, das einen Antrag auf Löschung gestellt hat, bis der Antrag verbeschieden wurde, ist nicht vorgesehen. Daher dürfte es insbesondere nicht möglich sein, im Wettbewerbsregister einen „Sperrvermerk“ eintragen zu lassen. Über Art und Umfang der einzelnen Rechtsschutzmöglichkeiten werden die Gerichte zu entscheiden haben.

     

    Ob für das eigene Unternehmen eine Eintragung vorliegt, wird sich durch einen Antrag auf Selbstauskunft gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 20 in Erfahrung bringen lassen.

     

    Wie geht es weiter?

     

    Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters ist der Erlass der Rechtsverordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO). Ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist bereits veröffentlicht, das BMWi hat am 13. November 2020 die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Stellungnahmen waren bis zum 2. Dezember 2020 möglich.

     

    Die WRegVO konkretisiert die Regelungen des WRegG insbesondere im Hinblick auf folgende Bereiche:

     

    • Einzelheiten der elektronischen Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Nutzern des Registers (mitteilungspflichtige Behörden, Auftraggeber und Unternehmen) einschließlich der Registrierung;
    • Voraussetzungen der Datenspeicherung, einschließlich Inhalt und Umfang der mitzuteilenden Daten sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben;
    • Einführung einer Gebühr in Höhe von EUR 20 für die Erteilung der Selbstauskunft;
    • Anforderungen an Anträge und Nachweise der Unternehmen zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen durchgeführter Compliance-Maßnahmen (vergaberechtliche Selbstreinigung).

     

    Christopher Theis

     

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