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    02.06.2021

    Aktuelles zum Wettbewerbsregister – die Registrierung läuft


    Aktuelles zum Wettbewerbsregister – die Registrierung läuft

     

    Die Einführung des Wettbewerbsregisters geht auf die Zielgerade. Über die bundesweit einheitliche Datenbank sollen öffentliche Auftraggeber sowie bestimmte Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber künftig Informationen über begangene Wirtschaftsdelikte der Bieterunternehmen zentral abfragen können. Dies soll die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB erleichtern. Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister wird dabei die bisherige uneinheitliche Abfragepraxis beim Gewerbezentralregister und bei den Landesregistern ersetzen. Stand heute sind die Mitteilungs- und Abfragepflichten des Wettbewerbsregisters zwar noch nicht anwendbar, jedoch hat mit Inkrafttreten der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) am 23. April 2021 die Registrierung bei der Wettbewerbsregisterbehörde (Bundeskartellamt) begonnen.

     

    Start der Registrierung

     

    Damit sind alle Auftraggeber, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Abfrage verpflichtet sind, zur Registrierung aufgerufen. Dies sind

     

    • alle öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB,
    • Sektorenauftraggeber i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie
    • Konzessionsgeber i. S. d. § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB.

     

    Die öffentlichen Auftraggeber sind ab einem Auftragswert von EUR 30.000, die Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Erreichen der EU-Schwellenwerte verpflichtet, für den zum Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Abfrage zu veranlassen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Auskunft zu dem entsprechenden Unternehmen innerhalb der letzten zwei Monate bereits eingeholt wurde.

     

    Für Auftraggeber auf Ebene des Bundes und der obersten Landesbehörden ist die Registrierung bereits eröffnet; seit dem 10. Mai 2021 gilt dies auch für kommunale Auftraggeber, Auftraggeber auf den nachgeordneten Landesebenen und sonstige Auftraggeber. Eine Ausnahme gilt noch für projektbezogene öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, für welche später ein weiterer Hinweis auf der Webseite des Wettbewerbsregisters veröffentlicht werden soll.

     

     

    Weiterer Ablauf bis zur Abfragepflicht

     

    Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar (Stand: 28. Mai 2021).

     

    Sobald die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar (§ 12 WRegG).

     

    Anleitung zur Registrierung

     

    Wer hat die Möglichkeit zur Registrierung?

     

     


    Für wen besteht eine Abfrageverpflichtung?

     

     


    Wie läuft die Registrierung ab?

     

     

     

     

    Mit der Registrierung authentifizieren Sie sich als Auftraggeber (oder als mitteilende Behörde) gegenüber der Registerbehörde.

     

    1. Der Auftraggeber muss bis zu drei Identitätsadministratoren auswählen. Zu Beginn registriert sich jede Person, die zum Identitätsadministrator bestellt werden soll (max. drei), im Identitätsmanagementsystem SAFE.

     

    2. Im Anschluss ist für diese Personen das passende Antragsformular auszufüllen:

     

    • für die Registrierung als Auftraggeber oder
    • für die Registrierung als mitteilende Behörde (z. B. Staatsanwaltschaften).

     

    3. Anschließend ist das Antragsformular über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an das Postfach der Registerbehörde zu übermitteln.

     

    Wichtig: Das beBPo wird ausschließlich im Rahmen der Antragstellung zur Übermittlung von Registrierungsanträgen an die Registerbehörde verwendet. Die Mitteilung zum bzw. Abfrage beim Wettbewerbsregister erfolgt direkt durch die Nutzer über die jeweilige Funktion im künftigen Web-Portal.

     

    4. Die Registerbehörde prüft den Antrag und schaltet im Falle einer erfolgreichen Prüfung die Identitätsadministratoren im Identitätsmanagementsystem SAFE frei.

     

    5. Die Identitätsadministratoren sind nun mit der erforderlichen Berechtigung ausgestattet, um abfragende bzw. mitteilende Nutzer in ihrer Behörde oder Organisation freizuschalten und zu verwalten.

     

    6. Um die Arbeit als Identitätsadministrator aufnehmen zu können, muss nach der Freischaltung noch ein Softwarezertifikat im Browser eingebunden werden. Identitätsadministratoren können dieses Softwarezertifikat kostenlos bei der Bundesnotarkammer herunterladen.

     

    7. Mit einem erfolgreichen Erstantrag wird Ihrer Behörde bzw. Organisation von der Registerbehörde eine eindeutige Kennziffer, die sog. WebReg-ID, zugewiesen.

     

    8. Die Identitätsadministratoren werden bei der Freischaltung über diese WebReg-ID sowie über das Bundesland in der Nutzerverwaltung eingeschränkt. Das bedeutet, dass sie nur Nutzer verwalten können, die auch Ihrer Behörde bzw. Organisation angehören und die daher über dieselbe Organisations-ID sowie über denselben Wert beim Bundesland/der Bundeseinrichtung verfügen.

     

     

    HIER finden Sie weitere Informationen zur Registrierung.

     

    Christopher Theis

     

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