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    29.04.2026

    Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand


    Aufsichtsratsmitglieder müssen Berichte des Vorstands über die Geschäftslage auch dann einholen und prüfen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14. Oktober 2025 klargestellt.

    Sachverhalt

    Der Beklagte war Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt war. In den Jahren 2013 und 2014 ging die Gesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nach. Ab Ende April 2015 tätigte der Vorstand jedoch satzungswidrige Grundstücksgeschäfte. Der Kläger schloss mit der Gesellschaft zwei Grundstückskaufverträge ab, die später rückabgewickelt werden mussten, da die Gesellschaft kein Eigentum an diesen Grundstücken verschaffen konnte. Der Kläger pfändete daraufhin Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied nach § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Er verklagte sodann den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Zahlung von EUR 143.255,70 nebst Zinsen. 

    Das Urteil des BGH vom 14.10.2025 – II ZR 78/24

    Nachdem das Berufungsgericht noch entschieden hatte, dass bei Geschäftsstillstand eine Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ausreichend sei, hob der BGH das Berufungsurteil auf und bejahte die Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Die Berichtspflicht kann als zwingendes Recht weder durch die Satzung noch durch sonstige Vereinbarung eingeschränkt werden.

    Der Aufsichtsrat muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung benötigt. Nicht ausreichend sei insbesondere, dass der Beklagte den Vorstand bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim Bäcker fragte, ob alles in Ordnung sei. 

    Nach dem BGH sei die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden auch nicht auszuschließen. Spätestens im Juli/August 2015 hätte der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat über die Wiederaufnahme der Geschäfte im vergangenen Quartal berichten müssen. Bei ordnungsgemäßer Überwachung durch den Beklagten wäre es also möglich gewesen, die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte zu unterbinden.

    Schließlich scheide eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht deshalb aus, weil er nach der Amtsniederlegung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder das letzte Mitglied eines – nach § 108 Abs. 2 S. 3 AktG beschlussunfähig gewordenen – Aufsichtsrat war. Im Gegenteil treffe ihn dadurch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.

    Anmerkungen und Praxishinweis

    Grundsätzlich ist der Vorstand nach § 90 Abs. 1 S. 1 AktG auch ohne Aufforderung des Aufsichtsrats zur Erstattung von Berichten verpflichtet. Inhalt und Periodizität der Berichte ergeben sich aus § 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand dabei der Bericht nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, der gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG regelmäßig und mindestens vierteljährlich erstattet werden muss.

    Es ist anerkannt, dass sich Art und Intensität der vom Aufsichtsrat geschuldeten Überwachung nach der konkreten wirtschaftlichen Situation einer Aktiengesellschaft richten. Hat eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wird der Quartalsbericht des Vorstands recht knapp ausfallen können und die Prüfung durch den Aufsichtsrat wenig aufwendig sein. Der BGH stellt indes klar, dass selbst in einer solchen Situation der Vorstand von seiner Berichtspflicht nicht vollständig befreit ist. 

    Die Berichte des Vorstands muss der Aufsichtsrat in erster Linie zur Kenntnis nehmen und sorgfältig prüfen. Das kommentierte Urteil verdeutlicht aber, dass der Aufsichtsrat sich nicht damit zufriedengeben darf, die Berichte passiv abzuwarten. Im Gegenteil muss er darauf hinwirken, dass er alle Informationen erhält, die es ihm erlauben, seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Wie lange der Aufsichtsrat warten kann, bevor er den Vorstand zur Erstattung eines ausbleibenden Berichts auffordern sollte, legt die Entscheidung nicht ausdrücklich fest. Allerdings geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ein bis zwei Monate nach Ablauf des Quartals die notwendigen Informationen erlangt hätte, wenn er den Vorstand pflichtgemäß zur Erstattung der Quartalsberichte aufgefordert hätte. Es dürfte für Aufsichtsräte daher ratsamen sein, jährlich unter Beachtung von § 90 Abs. 2 AktG einen Berichtskalender mit dem Vorstand abzustimmen und bei Verspätung in der Berichtserstattung unverzüglich beim Vorstand nachzufragen. Diese Nachfrage und etwaige spätere Aufforderungen sollte der Aufsichtsrat gut dokumentieren. 

    Zu beachten ist, dass die Vorstandsberichte nach § 90 Abs. 4 S. 2 AktG "in der Regel" in Textform zu erstatten sind. Das Gesetz räumt dem Vorstand bezüglich der Form des Berichts also ein gewisses Maß an Flexibilität ein. In Ausnahmefällen kann wegen besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit eine mündliche Berichterstattung ausreichend sein, wobei der Aufsichtsrat darüber entscheidet, ob eine solche Ausnahme vorliegt. In jedem Fall muss der Bericht aber nach § 90 Abs. 4 S. 1 AktG den Grundsätzen einer "gewissenhaften und getreuen Rechenschaft" entsprechen. Diese Voraussetzung sah der BGH im kommentierten Urteil – wenig erstaunlich – bei zufälligen Gesprächen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker nicht als erfüllt an.

    (BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24)

    Dr. Moritz Jenne
    Etienne Sprösser

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

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