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    09.10.2026

    „Oops I did it again“ und „Hello again“ – wann ist eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich?


    Singt Britney Spears in ihrem Mega-Hit aus dem Jahr 2000 tatsächlich von einer zweiten Betriebsratsanhörung für eine Kündigung nach dem deutsche KSchG? Und singt Howard Carpendale in seinem Klassiker in seinem Klassiker von 1984 vom deutschen Betriebsverfassungsrecht? Nein, natürlich nicht. Britney und Howard singen von der Liebe und Trennung und Herzschmerz. Eigentlich schade. Ihre Titel würden jedenfalls auch zur Frage der erneuten Betriebsratsanhörung im Rahmen der Entscheidung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2026 – 19 Sa 6/26 gut passen.

    Liebe Leserin, lieber Leserin,

    die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist eine wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Ohne vorherige Betriebsratsanhörung oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist die Kündigung unheilbar unwirksam. Jede Betriebsratsanhörung gilt für die Kündigung/Kündigungen für die konkret angehört wird. Sollen zu einem späteren Zeitpunkt nochmal eine Kündigung/Kündigungen ausgesprochen werden, muss der Betriebsrat erneut angehört werden. Aber was gilt, wenn eine Kündigung zwar vorbereitet und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, die Kündigung dem Arbeitnehmer aber gar nicht erst zugeht? Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dann ein zweites Mal angehört werden? 

    Die Betriebsratsanhörung 

    Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuhören. Das gilt für alle Arten einer Kündigung, d.h. ordentlich, außerordentlich und auch während der Probezeit. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, die er selbst als tragend für seinen Kündigungsentschluss ansieht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens.

    Der Betriebsrat hat bei ordentlichen Kündigungen eine Woche Zeit, Bedenken schriftlich mitzuteilen oder Widerspruch einzulegen. Bei außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Tage. Schweigt der Betriebsrat innerhalb der Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt. 

    Wann ist eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich?

    Die Betriebsratsanhörung entfaltet Wirksamkeit nur für die Kündigung, für die der Betriebsrat angehört wurde. Einer erneuten Anhörung bedarf es dann, wenn der Arbeitgeber nach der Anhörung des Betriebsrats eine weitere Kündigung erklärt. Das gilt vor allem wenn eine Kündigung aus anderen Gründen ausgesprochen werden soll, zu denen der Betriebsrat bisher noch nicht angehört wurde. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach einer ersten, dem Arbeitgeber zugegangenen Kündigung nachkündigt mit denselben Gründen. 

    LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.6.2026 – 19 Sa 6/26

    Das LAG Baden-Württemberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber hörte  den Betriebsrat per E-Mail vom 12.5.2025 zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß an. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Der Arbeitgeber beauftragte einen Botendienst mit der Zustellung der Kündigung. Zwei Zustellversuche scheiterten, weil der Bote keinen Zugang zu den Briefkästen im Hausflur erhielt. Das Kündigungsschreiben gelangte nicht zur Beklagten zurück.

    Der Arbeitgeber erstellte am 4.6.2025 ein neues Kündigungsschreiben und übergab es dem Arbeitnehmer am 10.6.2025 persönlich. Das LAG Baden-Württemberg stellte klar: Da die erste Kündigung dem Arbeitnehmer nie zugegangen war, hatte der Arbeitgeber den Kündigungswillen nicht verwirklicht. Das mit der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung war damit nicht verbraucht. Die nachfolgende Kündigung, die auf denselben Sachverhalt gestützt wurde und in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsversuch stand, war keine „zweite" Kündigung im Rechtsinne – eine erneute Betriebsratsanhörung war daher nicht erforderlich 

    Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist konsequent und praxisgerecht. Sie beantwortet eine im Personalalltag durchaus relevante Frage klar: Scheitert die Zustellung einer Kündigung, ist das Anhörungsverfahren nicht „aufgezehrt" – der Arbeitgeber kann, gestützt auf dieselbe Anhörung, erneut kündigen, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt unverändert geblieben ist und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

    Ich sag es wie Udo Jürgens: Adieu Cherie und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

    Ihr Dr. Erik Schmid

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.

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