YOUR
Search

    19.04.2021

    Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels


    Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag seine Entscheidung verkündet, wonach das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“, allgemein auch bekannt als „Berliner Mietendeckel“, verfassungswidrig und nichtig ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20). Es hat entschieden, dass dem Land Berlin bereits die Gesetzgebungskompetenz für dieses Gesetz fehlte.

     

    Dies kommt nicht unerwartet, wir hatten dieses Ergebnis z. B. bereits in unserem Newsletter Immobilienrecht Oktober 2019 so vorhergesagt, wurde aber nun vom Bundesverfassungsgericht auch ausführlich begründet:

     

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass – wenig überraschend – Regelungen der Miethöhe für nicht preisgebundenen Wohnraum letztlich die mietvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Vermietern und Mietern betreffen. Sie sind somit als „bürgerliches Recht“ im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) anzusehen. Für das bürgerliche Recht hat der Bund die „konkurrierende Gesetzgebung“, was bedeutet, dass die Länder nur dann Gesetze erlassen dürfen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht (abschließend) Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverfassungsgericht begründet in seiner Entscheidung deshalb ausführlich, dass und warum die Bundesregelungen zur Miethöhe und auch zur „bundesrechtlichen Mietpreisbremse“ als abschließend anzusehen sind und ein Tätigwerden der Bundesländer insoweit ausgeschlossen ist.

     

    Die im Ergebnis einstimmige und auch hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung von sieben der acht Mitglieder des zuständigen zweiten Senats des Gerichts vollständig gebilligte Entscheidung stellt auch klar, dass alternative Gestaltungen eines Mietendeckels auf Landesebene wenig an diesem Ergebnis ändern würden. Solange und soweit sich auf Bundesebene daher nichts an den gesetzlichen Grundlagen ändert, dürften „Heilungsversuche“ bzw. anderweitige gleichgerichtete Bestrebungen auf Landesebene nur wenig Aussicht auf Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben.

     

    Die praktischen Folgen der Entscheidung dürften erheblich sein: Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz für nichtig, d. h. als von Anfang an unwirksam erklärt. Es sah insbesondere auch keinen Grund dafür, das Gesetz für eine begrenzte Übergangszeit für weiterhin anwendbar zu erklären, wie es in manchen Fällen geschieht, um einen „gesetzlosen“ Zustand zu verhindern. Das bedeutet insbesondere, dass Vermieter auch rückwirkend die mit ihren Mietern eigentlich vertraglich vereinbarten (wegen des Mietendeckels aber abgesenkten) Mieten verlangen können. Diese Konsequenz hatte das Bundesverfassungsgericht auch selbst bereits in einem Beschluss aus dem letzten Jahr erwähnt, in dem es allerdings eine vorläufige Außerkraftsetzung des Berliner Mietendeckels bis zur nun getroffenen endgültigen Entscheidung ablehnte.

     

    Der Kreis der betroffenen Mietverhältnisse ist riesig, es sind nach Schätzungen mehrere hunderttausend. Und bei mehreren zehntausend Mietern wird befürchtet, dass sie nun in finanzielle Schwierigkeiten geraten, falls Vermieter die entsprechenden Mietzahlungen nachfordern. Ob allerdings tatsächlich alle Vermieter entsprechende Forderungen geltend machen, bleibt abzuwarten. Nach Berichten der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wollen die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen keine Mieten rückwirkend nachfordern. Und öffentlich zugänglichen Äußerungen einiger privater Wohnungsbauunternehmen zufolge wollen eventuell auch einige private Vermieter von ihrem eigentlich bestehenden Recht auf Nachzahlung keinen Gebrauch machen. Dies wäre aber regelmäßig ein „freiwilliger“ und kein rechtlich veranlasster Forderungsverzicht. Die Senatsverwaltung rät jedenfalls den betroffene Mietern, „stets eine rechtliche Beratung durch qualifizierte Rechtsbeistände in Anspruch“ zu nehmen, um die Folgen der Entscheidung zu überblicken.

     

    Verstöße gegen die Regelungen des Mietendeckels waren zudem auch bußgeldbewehrt. Sollten auf der Grundlage dieser Regelungen bereits Bußgeldbescheide erlassen worden sein, könnten diese aufgrund einer Sonderregelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), die nach der herrschenden Auffassung auch für Ordnungswidrigkeiten gilt (§ 79 Abs. 1 BVerfGG), sogar bei bereits rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben werden. (Dem Vernehmen nach sind bisher aber nicht viele Bußgeldbescheide auf der Grundlage der Regelungen des Berliner Mietendeckels ergangen.)

     

    Dr. Daniel Fischer

     

    ADVANT Beiten and ADVANT Nctm advise JLL Partners on the acquisition of Life Couriers
    Berlin/Milan, August 19, 2026 – The international law firm ADVANT, with teams…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises ProMach on the Acquisition of DFT Technology GmbH
    Dusseldorf, 8 December 2025 – The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten the Shareholders of Büter Group on the Sale of the Family Business to NPM Capital
    Dusseldorf, 27 November 2025 – The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Zoot Sports on the Acquisition of Tailwind Brands GmbH
    Munich, 24. November 2025 - ADVANT Beiten has provided comprehensive legal and…
    Read more
    ADVANT Beiten Elects a Total of 16 New Partners, Six of them Local Partners and one Equity Partner
    Frankfurt, 17 November 2025 - The international law firm ADVANT Beiten elects Dr…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises the Principal Shareholder of CFH Gmbh on Strategic Partnership with Yancoal International Holding Co., Ltd.
    Dusseldorf, 14 August 2025 - ADVANT Beiten advised the principal shareholder of…
    Read more
    Real Estate Dusseldorf: ADVANT Beiten Wins Team of Four Including Partner Dr Philipp Pröbsting from PWC Legal
    Dusseldorf, 19 December 2024 - The international commercial law firm ADVANT…
    Read more
    [Translate to English:]
    ADVANT Beiten Advises Amphenol on Acquisition of Luetze Group
    Berlin, 16 October 2024 - The international law firm ADVANT Beiten has advised…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Shareholder of 'Flamonitec' on Sale to Alder
    Frankfurt, 9 September 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more