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    02.11.2026

    KI schreibt den Schriftsatz – Ich schreibe diesen Blog: das BAG hat bisher nur den Schriftsatz kritisiert


    Ist die KI im Arbeitsalltag ein Segen oder ein Fluch. Möglicherweise beides. Aufgaben werden schnell erledigt, Präsentationen schnell erstellt, Übersichten schnell mit Daten befüllt. Das Ergebnis klingt gut, liest sich flüssig, wirkt überzeugend. Ein Segen. Es werden aber auch in sekundenschnelle eine Flut an Seiten, Zahlen, Texte und Daten produziert. Aber stimmt das auch alles? Existieren die zitierten Quellen? Wurden die richtigen Fakten verwendet? Es war offensichtlich, auch einige Rechtsanwälte erstellen Schriftsätze mit unfassbarem Umfang mit der KI. Das BAG hat jetzt im Beschluss vom 30.9.2026 (2 AZN 339/26) Stellung zu einem mit KI erstellten Schriftsatz genommen.

    Liebe Leserin, lieber Leserin,

    Wenn bei einem Gericht Anwaltszwang herrscht, müssen bestimmende Schriftsätze (wie Klageerhebung, Berufung oder Berufungsbegründung) von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet bzw. eingereicht werden. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass der Schriftsatz durch einen Dritten, einen anderen Rechtsanwalt, einen Rechtsreferendar oder durch die KI erstellt und von dem zuständigen Rechtsanwalt signiert und eingereicht wird. Mit der Signatur macht sich der signierende Rechtsanwalt den Schriftsazt zu eigen. Gilt das in jedem Fall?  

    Der KI Schriftsatz

    Im Rahmen einer sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ (§ 72a ArbGG) gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Beschwerdebegründung ein. Die Beschwerdebegründung fiel dem BAG in mehreren Punkten auf: 

    • Äußerlich wich der Schriftsatz deutlich von den bisherigen Schriftsätzen ab: kein üblicher Kanzleibriefkopf, nahezu durchgehend fette und unterstrichene Schrift und eine Formatierung, die in professionellen Anwaltsschriftsätzen schlicht unüblich ist.
    • Inhaltlich begann die Beschwerdebegründung mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung" und endete mit dem Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)" – beides Hinweise auf einen nicht anwaltlich redigierten Text.
    • Die im Schriftsatz mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zitierten Gerichtsentscheidungen existierten nicht. Das BAG bezeichnete sie als sogenannte „Halluzinationen",  ein Begriff aus der KI-Forschung für Inhalte, die ein Sprachmodell frei erfindet und dabei dennoch überzeugend klingend formuliert.

    BAG, Beschluss vom 30.9.2026 – 2 AZN 339/26

    Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem BAG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Anwaltszwang dient der Rechtssicherheit. Damit soll sichergestellt werden, dass Schriftsätze auf hohem fachlichem Niveau eigenverantwortlich geprüft und verantwortet werden.

    Wird ein Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, reicht allein die Unterschrift des Rechtsanwalts grundsätzlich aus, um die Verantwortung zu übernehmen. Das gilt auch für die Erstellung eines Schriftsatzes durch KI. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz tatsächlich eigenverantwortlich geprüft hat.                            

    Wenn jedoch bereits nach den äußeren Umständen keine Zweifel mehr bestehen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht stattgefunden hat, gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt. Das hat das BAG in diesem Fall bestätigt. Die Kombination aus ungewöhnlicher Formatierung, juristisch unsinnigen Gliederungspunkten und vor allem frei erfundenen Gerichtsentscheidungen führte zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.       

    Ihr Dr. Erik Schmid

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.

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