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    30.09.2024

    Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) muss überarbeitet werden


    Ladeinfrastruktur in Deutschland

    Aktuell beziffert die Bundesnetzagentur die Ladeinfrastruktur in Deutschland auf rund 103.000 Normalladepunkte und 25.000 Schnellladepunkte. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur prognostiziert für das Jahr 2030 einen Bedarf zwischen 380.000 und 680.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten, davon 86.000 Ladepunkten allein auf Kundenparkplätzen. Um diesen rasanten Ausbau zu ermöglichen, sind u. a. auch für Gebäudeeigentümer gesetzliche Pflichten vorgesehen worden.

    Worum geht es im GEIG?

    Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gesetzentwurf der Bundesregierung

    Das GEIG setzt seit dem Frühjahr 2021 europäische Vorgaben zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften. 

    Zum derzeitigen GEIG wurde bereits im Real Estate Newsletter vom 22. September 2023 berichtet.

    Was verändert die EPDB? 

    Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und seitdem mehrfach fortgeschrieben – zuletzt in 2024. Sie enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. 

    Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Sie fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, unterstützt durch nationale Renovierungspläne (NBRP) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Zusätzlich adressiert sie die Einbindung der Gebäude in die Infrastruktur (insbesondere Mobilität und Netzdienlichkeit).

    Die entscheidenden Regelungen sind in Art. 14 EPBD enthalten (Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden). Diese müssen ins deutsche Recht – ins GEIG – umgesetzt werden. 

    Zu den kommenden Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes siehe unseren Blogpost: EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie angenommen – Änderungen des GEG zu erwarten | ADVANT Beiten (advant-beiten.com).

    Der deutsche Gesetzgeber hat nun die folgenden Vorgaben zu beachten:

    Wohngebäude

    Die EPBD regelt für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es 5 Stellplätze) sowie für Bestands-Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es 10 Stellplätze), die einer größeren Renovierung unterzogen werden, dass

    • für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze die Installation von Vorverkabelung zu erfolgen hat und für die restlichen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel erforderlich sind,

    • mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit bereitgestellt werden müssen und

    • zusätzlich bei neuen Wohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.

    Nichtwohngebäude

    Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen (bisher waren es 6 Stellplätze) muss der Gebäudeeigentümer

    • mindestens ein betriebsbereiten Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz errichten,  

    • in neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichten,

    •  bis 1. Januar 2027 in Nichtwohngebäuden im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens Leitungsinfrastruktur hierfür vorhalten und

    • Fahrradstellplätze für mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen (10 Prozent der gesamten) Nutzerkapazität bereitstellen.

    Für alle öffentlichen Gebäude:

    Ab 2033 muss eine Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent aller Parkplätze erfolgen. 

    Fazit

    Die EPBD 2024 gibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufträge bis Ende Mai 2026 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Bisher sind die Vorgaben der EPDB noch nicht in deutsches Recht überführt worden, sodass Unternehmen nach Abschluss des GEIG-Gesetzgebungsverfahrens nur sehr wenig Zeit haben werden, die Vorgaben von der Planung bis zur Durchführung umzusetzen. Insgesamt ist in Zeiten von Fachkräftemangel, hohen Baukosten, Dekarbonisierungszielen etc. zu begrüßen, wenn sich die neuen Vorgaben am Bedarf orientieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind umfangreiche Abstimmungen mit den Verbänden erforderlich.

    Insbesondere wäre es erfreulich, wenn die im aktuellen GEIG (§§ 10 Abs. 2 S. 1 und 12 Abs. 1 GEIG) vorhandenen Portfolio- und Quartiersansätze erhalten bleiben, da sie einen flexiblen, am Bedarf der Nutzer ausgerichteten Rollout der Ladeinfrastruktur ermöglichen. In größeren Quartieren gibt es beispielsweise oftmals Parkplätze, die von mehreren Gebäudeeigentümern bzw. deren Kunden oder Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzt werden. Das können gemeinsam genutzte Tiefgeragen sein oder eine Parkplatzfläche, die z.B. einen Bürokomplex und Einzelhandelsimmobilien miteinander verbinden. Der Ansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen Parkplätzen die Ladeinfrastruktur-Vorgaben umgesetzt werden können.

    Die weiteren Schritte müssen abgewartet werden und werden von ADVANT Beiten eng beobachtet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf gerne vom Energieteam.

    Dr. Malaika Ahlers
    Anton Buro

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